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8 B 32/20, 8 B 32/20 (8 C 34/20)
GegenstandRevisionszulassung; handwerksähnliche Betriebsform eines Gewerbes
Aktenzeichen
8 B 32/20, 8 B 32/20 (8 C 34/20)
Gericht
BVerwG 8. Senat
Datum
16. Dezember 2020
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Februar 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die unter anderem auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung vorliegen kann, wenn die gewerbliche Betätigung das typische Erscheinungsbild eines in Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung genannten Gewerbes nicht ausfüllt, sondern nur einen Ausschnitt der für es typischen Tätigkeiten zum Gegenstand hat.