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8 B 3.25, 8 B 3.25 (8 C 10.25)
8 B 3.25, 8 B 3.25 (8 C 10.25)
Aktenzeichen
8 B 3.25, 8 B 3.25 (8 C 10.25)
Gericht
BVerwG 8. Senat
Datum
03. Dezember 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. September 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 1 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob einem seinerzeit minderjährigen Kind, das vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR in die Operative Personenkontrolle seiner rechtsstaatswidrig verfolgten Eltern einbezogen wurde, ein Anspruch nach § 1a Abs. 2 VwRehaG nur zustehen kann, wenn die das Kind betreffenden Maßnahmen von einer gezielt und individuell gegen seine eigene Person gerichteten staatlichen Zersetzungsabsicht getragen waren.