8 BN 1.24
Gegenstand Einbeziehung eines Grundstücks eines Wasserverbandsmitglieds in den Geltungsbereich einer weiteren gemeindlichen Wasserabgabesatzungen; Benutzungszwang; Normenkontrolle
Aktenzeichen
8 BN 1.24
Gericht
BVerwG 8. Senat
Datum
25. Juni 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1 Der Antragsteller wendet sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die Einbeziehung seines Grundstücks in den Geltungsbereich einer gemeindlichen Wasserabgabesatzung. Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe den Ortsteil R. in den örtlichen Geltungsbereich ihrer Wasserabgabesatzung einbeziehen und in den Versorgungsbereich ihrer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung aufnehmen dürfen. Sie sei an dieser Entscheidung nicht deshalb gehindert gewesen, weil die Eigentümer der betroffenen Grundstücke im Ortsteil R. als Mitglieder des dort seit längerem bestehenden Wasserbeschaffungsverbands auch in dieser Eigenschaft einer Benutzungspflicht unterlägen, die jedenfalls zum Zeitpunkt des Satzungserlasses mangels Wirksamkeit der Satzung zur Auflösung des Verbands noch fortbestanden habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier.

4 Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage,

ob eine Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung geändert werden kann, um einen Ortsteil in den örtlichen Geltungsbereich der Wasserabgabesatzung einzubeziehen, auch wenn die Grundstückseigentümer in diesem Ortsteil noch Mitglieder des nicht aufgelösten Wasserbeschaffungsverbandes sind,

wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie kein revisibles Recht betrifft. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die satzungsrechtliche Einbeziehung des Ortsteils R. in den räumlichen Geltungsbereich der Wasserabgabesatzung der Antragsgegnerin allein auf landesrechtlichen Regelungen (Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO BY) beruht.

5 Hinsichtlich der vom Antragsteller angeführten bundesrechtlichen Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes (WVG) ist kein grundsätzlicher Klärungsbedarf dargelegt. Das angegriffene Urteil geht davon aus, dass Probleme wegen konkurrierender Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers, der als Mitglied eines Wasserbeschaffungsverbands einer Benutzungspflicht unterliegt und von einem später entstandenen weiteren öffentlich-rechtlichen Verband als Wasserabnehmer in Anspruch genommen wird, nicht durch Eingrenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Verbandssatzung, sondern durch antragsabhängige individuelle Befreiung von dem erst später begründeten Anschluss- und Benutzungszwang zu lösen sind (vgl. UA Rn. 24). Eine solche Befreiung war nicht Verfahrensgegenstand des angegriffenen Urteils. Der Antragsteller legt nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, weshalb es im Revisionsverfahren auf die in § 24 WVG geregelte, antragsgebundene Möglichkeit der Aufhebung der Verbandsmitgliedschaft ankommen sollte. Dass sie der vorinstanzlichen Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften entgegenstünde, ist nicht dargetan.

6 Der Vortrag, eine Missachtung der Unwirksamkeit der Auflösungssatzung verletze Art. 20 Abs. 3 GG, zeigt keinen revisionsrechtlichen Klärungsbedarf zu dieser Vorschrift auf.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

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