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8 AV 1/22, 4 C 4/20
GegenstandAntwortbeschluss auf Anfrage des 4. Revisionssenats zur isolierten Aufhebbarkeit einer belastenden Nebenbestimmung
Aktenzeichen
8 AV 1/22, 4 C 4/20
Gericht
BVerwG 8. Senat
Datum
11. Oktober 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der 8. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hält an seiner Rechtsauffassung, dass eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden darf, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist (BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - BVerwGE 167, 60 Rn. 19), nicht fest.
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