7 Ni 5/23
7 Ni 5/23
Aktenzeichen
7 Ni 5/23
Gericht
BPatG München 7. Senat
Datum
24. Juni 2024
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent DE 10 2012 103 828

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2024 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Rippel, Dipl.-Ing. Brunn, Dipl.-Ing. Wiegele und Dr. von Hartz

für Recht erkannt:

I.

Das deutsche Patent 10 2012 103 828 wird im Umfang der Patentansprüche 1 bis 6 sowie 12 und 13 für nichtig erklärt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des deutschen Patents 10 2012 103 828 (Streitpatent). Die Beklagte, die gegenüber der Klägerin eine Patentverletzung zivilgerichtlich geltend macht, ist eingetragene Inhaberin des erteilten Streitpatents, das am 2. Mai 2012 angemeldet worden ist und keine Priorität in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 13. Februar 2014 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Stanzpaketiervorrichtung und Verfahren zur Herstellung eines Blechpakets“. Es umfasst in der erteilten Fassung dreizehn Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 bis 6 sowie 12 und 13 angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 beziehen sich auf eine Stanzpaketiervorrichtung. Der nebengeordnete Patentanspruch 12 bezieht sich auf ein Verfahren zur Herstellung eines Blechpakets unter Verwendung einer Stanzpaketiervorrichtung. Patentanspruch 13 ist auf Patentanspruch 12 rückbezogen.

2 Die erteilten Patentansprüche 1 und 12 lauten – entsprechend der veröffentlichten Streitpatentschrift - wie folgt:

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Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

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3 Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen Unteransprüche 2 – 6 bzw. 13 wird auf die Streitpatentschrift DE 10 2012 103 828 B4 Bezug genommen.

4 Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit den Hilfsanträgen 1 – 7, eingereicht mit Schriftsatz vom 1. März 2024, in dieser Reihenfolge und jeweils mit geschlossenen Anspruchssätzen.

5 Patentansprüche 1 und 12 nach Hilfsantrag 1 lauten wie folgt (in markierter Fassung):

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6 Die Patentansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 2, unter Streichung der Unteransprüche 2 und 3 sowie angepasster Nummerierung, lauten wie folgt:

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7 Die Patentansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 3 enthalten im Vergleich zur erteilten Fassung das zusätzliche Merkmal, dass das Blechteil vor der ersten Stanzstufe mit einer Verbindungsschicht beschichtet ist. Insoweit wird in Patentanspruch 1 nach der Wortfolge „wobei das Blechteil (15)“ die Wortfolge „vor der ersten Stanzstufe“ bzw. in Patentanspruch 12 nach der Wortfolge „Bereitstellen eines Blechteils (15), der“ die Wortfolge „vor der ersten Stanzstufe“ eingefügt.

8 Gemäß Hilfsantrag 4 enthalten die Ansprüche 1 und 12 im Vergleich zur erstellten Fassung das zusätzliche Merkmal, dass die ausgestanzten Blechteile keine Paketiernoppen aufweisen. In Patentanspruch 1 wird nach der Wortfolge „der wenigstens einen Stanzstufe (18) anschließenden Arbeitsstufe (18b) aufeinander gestapelt abgelegt werden“ die Wortfolge „und keine Paketiernoppen aufweisen“ angefügt. Entsprechendes gilt für den Patentanspruch 12.

9 Die Ansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 5 enthalten im Vergleich zur erteilten Fassung das zusätzliche Merkmal, dass das Blechteil keinen Initiator aufweist. Insoweit wird in Anspruch 1 die Wortfolge „und das Blechteil keinen Initiator aufweist“ angefügt an die Wortfolge „wobei die Verbindungsschicht eine durch Wärme aktivierbare Klebeeigenschaft aufweist“. Entsprechendes gilt für den Anspruch 12.

10 In Hilfsantrag 6 wird dem Patentanspruch 1 entsprechend den Ausführungen der Beklagten im Vergleich zur erteilten Fassung der Unteranspruch 3 hinzugefügt; er lautet unter Streichung der Unteransprüche 2 und 3 und angepasster Nummerierung wie folgt:

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11 Dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 wird am Ende die Zeichenfolge die Passage „ …, wobei das Verbindungswerkzeug (25) durch wenigstens einen beheizten Verbindungsstempel (28) gebildet ist“ angefügt. Unteranspruch 5 ist gestrichen und die Nummerierung angepasst. Der neue Patentanspruch 11 (vormals 12) lautet:

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12 Wegen des genauen Wortlauts der Anspruchssätze der Hilfsanträge 1 bis 7 im Übrigen wird auf die mit Schriftsatz vom 1. März 2024 überreichten Anlagen Bezug genommen.

13 Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG) sowie in Bezug auf Hilfsantrag 6 zusätzlich mangelnde Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) geltend.

14 Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Schriften und Dokumente:

15 K1 Antragsschrift aus Besichtigungsverfahren vor dem LG …

16 K2 Patentanmeldung

17 K3 Streitpatentschrift

18 K4 geänderter Anspruchssatz in Änderungsfassung

19 K5 DE 38 29 068 C1

20 K6 DE 2446693 A1

21 K7 DE 3535573 A1

22 K8 DE 20318993 U1

23 K9 CH 703 727 A1

24 K10 DE 10 2012 005795 A1

25 K11 DE 10 2012 001744 A1

26 K12 DE 10 2009 046256 A1

27 K13 DE20318993 U1

28 K14 EP 355 778 A2

29 K15 JP S5450919 A.

30 Die Klägerin macht geltend, dass der Patentanspruch 12 durch die Aufnahme von Merkmalen des ursprünglichen Patentanspruchs 9 und weiterer Änderungen unzulässig geändert worden sei. Insbesondere finde sich in der Änderung „Umschalten oder Belassen eines zwischen einem Arbeitszustand (A) und einem Ruhezustand (R) umschaltbaren Verbindungswerkzeugs in seinen Arbeitszustand (A), sofern das auszustanzende Stanzblech mit dem darunter angeordneten Stanzblech verbunden werden soll“ das Merkmal des „Belassens“ nicht in den Ursprungsunterlagen. Ein Belassen im Sinne von einer dauerhaften Erwärmung der Bleche, auch wenn sie nicht verbunden werden sollten, sei an keiner Stelle der ursprünglichen Unterlagen offenbart.

31 Darüber hinaus sei die Lehre des Streitpatents nicht neu. Die Druckschrift K10 sei gegenüber den Patentansprüchen 1 und 12 neuheitsschädlich. Letzterer sei ferner gegenüber der Schrift K11 nicht neu. Beide Schriften führten dazu, dass die Unteransprüche 2 – 4 nicht neu seien. Die Unteransprüche 5 und 6 seien gegenüber der Schrift K11 wiederum nicht neu. Gleiches gelte für den Unteranspruch 13.

32 Soweit die technische Lehre des Streitpatents bezüglich des Merkmals „Ruhezustand“ in dem Sinne ausgelegt werde, dass das Streitpatent lediglich verlange, dass durch das Verbindungswerkzeug Wärme zugeführt werden solle, wenn eine Verbindung der Lamellen gewünscht sei, seien auch die K11 und K5 neuheitsschädlich. Einer solchen Auslegung stehe jedoch Absatz [0013] entgegen.

33 Des Weiteren ist die Klägerin der Auffassung, dass der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 12 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, ausgehend von der Druckschrift K9 in Kombination mit der Druckschrift K12. Der Patentanspruch 2 sei gegenüber der Druckschrift K9 nicht erfinderisch. Patentanspruch 4 sei aufgrund der K9 bzw. aus der Kombination K9 mit K12 für den Fachmann nahegelegt. Gleiches gelte für den Patentanspruch 13. Die technische Lehre der Patentansprüche 1 und 12 sei auch durch die Kombination K13 mit K12 nahegelegt. Ferner sei die technische Lehre der Patentansprüche 1 und 12 durch die Kombination K5 mit K13 nahegelegt; Patentanspruch 12 auch wegen K5 allein. Dies gelte auch für die Unteransprüche 3 – 6 und 13.

34 Die Antragsfassung gemäß Hilfsantrag 1 sei in mehrerlei Hinsicht unzulässig. Erstens sei die Verwendung von Backlack als Verbindungsschicht durch das Wort „insbesondere“ lediglich fakultativ. Aus diesem Grunde sei es bei der Betrachtung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Zweitens handele es sich um eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung. Im Übrigen seien die Gegenstände nicht rechtsbeständig.

35 Die Gegenstände der Ansprüche gemäß Hilfsantrag 2 seien nicht neu gegenüber der K10. Gleiches gelte für die Gegenstände der Ansprüche gemäß Hilfsantrag 3 und 4.

36 In Bezug auf die Gegenstände der Ansprüche gemäß Hilfsantrag 5 bestreite die Klägerin die von der Beklagten pauschal behauptete Ursprungsoffenbarung. Eine Lehre, wonach das Blechteil – also das Blechmaterial vor dem Stanzen – keinen Initiator aufweise, lasse sich den Unterlagen der Anmeldung, wie ursprünglich eingereicht, nicht entnehmen.

37 Im Hilfsantrag 6 kombiniere die Beklagte die Patentansprüche 1 und 3 sowie 12 und 3. Zur Ursprungsoffenbarung mache die Beklagte keine Angaben. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 auch nicht neu.

38 Da, wie bereits zu Hilfsantrag 6 ausgeführt worden sei, eine Verwirklichung beider Alternativen gleichzeitig nicht offenbart sei, mache dies den Aufbau des Anspruchssatzes den Hilfsantrag 7 unzulässig; im Übrigen seien die Gegenstände nicht neu.

39 Die Klägerin beantragt,

40 das deutsche Patent 10 2012 103 824 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 6 sowie 12 und 13 für nichtig zu erklären.

41 Die Beklagte beantragt,

42 die Klage abzuweisen;

43 hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die angegriffenen Ansprüche des Streitpatents in den jeweiligen Fassungen gemäß der Hilfsanträge 1 bis 7 in der Reihenfolge ihrer Nummerierung, eingereicht mit Schriftsatz vom 1. März 2024, richtet, wobei die nicht angegriffenen Patentansprüche 7 bis 11 unverändert bestehen bleiben.

44 Die Beklagte stützt sich u. a. auf nachfolgende Dokumente:

45 B1 Offenlegungsschrift DE 10 2012 103 828 A1

46 B2 Ausdruck der Internetseite der Beklagten vom 14. März 2024.

47 Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der erteilten Fassung, jedenfalls in einer der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen, für rechtsbeständig.

48 Patentanspruch 12 sei nicht unzulässig erweitert. Die Verfahrensweise, dass das Verbindungswerkzeug 25 in dem einen Zustand belassen oder aus diesem einen Zustand in den anderen Zustand umgeschaltet werden könne, sei anhand der verschiedenen Ausführungsbeispiele im Einzelnen beschrieben.

49 Alle erteilten Patentansprüche, soweit angegriffen, seien patentfähig. Die technische Lehre des Streitpatents unterscheide zwischen der Aktivierung der Klebeeigenschaft und dem anschließenden Aushärten. Dies sei nicht nur das Verständnis von der technischen Lehre des Streitpatents, wie es sich beispielsweise in Absatz [0010] und Unteranspruch 13 zeige, sondern auch das allgemeine fachmännische Verständnis.

50 Ferner verlange das Streitpatent nicht, dass das Verbindungswerkzeug nur dann in einen Ruhezustand versetzt werde, wenn Blechpakete nicht miteinander verbunden werden sollten. Die technische Lehre des Streitpatents setze lediglich voraus, dass durch das Verbindungswerkzeug Wärme zugeführt werden solle, wenn eine Verbindung der Lamellen gewünscht sei. Sofern eine Trennung der Paketstapel gewünscht sei, könne dies dadurch erfolgen, dass die Wärmezufuhr unterbunden werde oder auf andere Weise. Dies ergebe sich auch aus den Absätzen [0053] oder [0059] der Streitpatentschrift.

51 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 12 in der erteilten Fassung seien, so die Auffassung der Beklagten, neu gegenüber der K10. Diese offenbare nicht unmittelbar und eindeutig eine wärmeaktivierbare Verbindungsschicht. In der K10 werde lediglich das Aushärten durch Wärmeeinwirkung beschrieben, nicht hingegen die Aktivierung der Klebewirkung.

52 Die technische Lehre des erteilten Patentanspruchs 12 sei ferner neu gegenüber der K11. Dieser Entgegenhaltung lasse sich insbesondere nicht entnehmen, dass die ausgestanzten Stanzbleche in einer letzten Stanzstufe der Stanzpaketiervorrichtung oder in einem Stapelkanal einer sich an die letzte Stufe anschließenden Arbeitsstufe der Stanzpaketiervorrichtung gestapelt würden. Zudem sei dieser – wie auch der K5 – kein Ruhezustand im Sinne der technischen Lehre des Streitpatents zu entnehmen.

53 Gleiches gelte für die Gegenstände der jeweiligen Hilfsanträge. Keine der Entgegenhaltungen K10, K11 oder K5 sei neuheitsschädlich. Insbesondere offenbare die K10 keines der Merkmale, die in die jeweiligen Gegenstände der Hilfsanträge aufgenommen seien.

54 Die erteilten Patentansprüche und die Gegenstände der Hilfsanträge seien nicht nahegelegt.

55 Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 25. Januar 2024 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben.

56 Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe

57 Die Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Denn das Streitpatent erweist sich, soweit angegriffen, in der erteilten Fassung und in den Fassungen der Hilfsanträge 1 – 7 als nicht patentfähig, mithin als nicht rechtsbeständig (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

I.
1.

58 Der Streitpatentgegenstand betrifft nach Patentanspruch 1 eine Stanzpaketiervorrichtung und nach Patentanspruch 12 ein Verfahren zur Herstellung eines Blechpakets.

59 Blechpakete würden nach den Ausführungen in Absatz [0001] des Streitpatents beispielsweise als Stator oder Rotor in elektrischen Maschinen oder als Transformatoren oder in ähnlichen elektromagnetischen Einrichtungen verwendet werden und dienten als Träger für eine elektrische Wicklung.

60 Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatents seien diverse Verfahren zum Stanzpaketieren bekannt. Hierzu werde in einer Presse ein Blechband zugeführt, aus dem die Stanzbleche eines Blechpakets ausgestanzt und miteinander verbunden würden, wobei Paketiernoppen in die Stanzbleche eingeformt würden, so dass sich auf der Oberseite eine Vertiefung und auf der Unterseite ein Vorsprung bilde. Die Paketiernoppen benachbarter Stanzbleche eines Blechpakets griffen ineinander und bildeten eine formschlüssige bzw. kraftschlüssige Verbindung.

61 Bei anderen bekannten Verfahren seien die Stanzbleche eines Blechpaketes mit einem Klebharz oder sonstigen Verbindungsschichten beschichtet, so dass die zu einem Blechpaket aufeinandergestapelten Stanzbleche nach dem Stapeln mittels Erhitzen und anschließendem Abkühlen verklebt würden, um ein Blechpaket zu bilden. Für das Erhitzen würden unterschiedliche Techniken verwendet.

2.

62 2. Dem Streitpatent liegt deshalb gemäß den Ausführungen in Absatz [0005] der Streitpatentschrift die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung bzw. ein Verfahren zur Herstellung eines Blechpakets mit geringerem Aufwand zu schaffen.

3.

63 Als maßgeblichen Fachmann definiert der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Fertigungstechnik mit Fachhochschul-Abschluss oder mit entsprechendem Abschluss, der mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Stanztechnik aufweist.

II.
1.

64 Zur Lösung der in Abschnitt I.2 genannten Aufgabe schlägt das Streitpatent gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags eine Stanzpaketiervorrichtung vor, wobei sich dieser Anspruch wie folgt gliedern lässt:

65 A. Stanzpaketiervorrichtung (10) zur Herstellung eines Blechpakets (11),

66 B. mit wenigstens einer Stanzstufe (18) mit jeweils einem Stanzwerkzeug (19) zum Ausstanzen der Stanzbleche (12) des Blechpakets (11) aus einem zugeführten Blechteil (15), wobei das Stanzwerkzeug (19) einen Stanzstempel (20) und eine Stanzmatrize (21) aufweist,

67 C. wobei die ausgestanzten Stanzbleche (12) in der Stanzmatrize (12) der letzten Stanzstufe (18a) der wenigstens einen Stanzstufe (18) oder in einem Stapelkanal (72) einer sich an die letzte Stanzstufe (18a) der wenigstens einen Stanzstufe (18) anschließenden Arbeitsstufe (18b) aufeinandergestapelt abgelegt werden,

68 D. wobei das Blechteil (15) auf seiner der Stanzmatrize (21) zugewandten Unterseite (15b) und/oder auf seiner dem Stanzstempel zugewandten Oberseite (15a) zumindest an wenigstens an einer Verbindungsstelle (27) mit einer Verbindungsschicht (26) beschichtet ist, wobei die Verbindungsschicht eine durch Wärme aktivierbare Klebeeigenschaft aufweist,

69 E. mit einem Verbindungswerkzeug (25), das in seinem Arbeitszustand (A) auf die dem Stanzstempel (20) zugewandten Oberseite (15a) des Blechteils (15) und/oder des ausgestanzten Stanzbleches (12) einwirkt und die Verbindungsschicht (26) erwärmt, so dass die Klebeeigenschaft der Verbindungsschicht (26) aktiviert wird,

70 F. wobei das Verbindungswerkzeug (25) über ein Umschaltmittel (36) zwischen dem Arbeitszustand (A) und einem Ruhezustand (R) umschaltbar ist.

1.1.

71 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag anstelle des Merkmals D das modifizierte Merkmal D1:

72 D1. wobei das Blechteil (15) auf seiner der Stanzmatrize (21) zugewandten Unterseite (15b) und/oder auf seiner dem Stanzstempel zugewandten Oberseite (15a) zumindest an wenigstens an einer Verbindungsstelle (27) mit einer Verbindungsschicht (26), insbesondere einem Backlack, beschichtet ist, wobei die Verbindungsschicht eine durch Wärme aktivierbare Klebeeigenschaft und elektrisch isolierende Eigenschaften aufweist,

1.2.

73 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag anstelle der Merkmale B und F die modifizierte Merkmale B1 und F1:

74 B1. mit wenigstens einer mehreren Stanzstufen (18) mit jeweils einem Stanzwerkzeug (19) zum Ausstanzen der Stanzbleche (12) des Blechpakets (11) aus einem zugeführten Blechteil (15), wobei das Stanzwerkzeug (19) einen Stanzstempel (20) und eine Stanzmatrize (21) aufweist,

75 F1. wobei das Verbindungswerkzeug (25) Bestandteil der letzten Stanzstufe (18a) ist und über ein Umschaltmittel (36) zwischen dem Arbeitszustand (A) und einem Ruhezustand (R) umschaltbar ist.

1.3.

76 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag anstelle des Merkmals D das modifizierte Merkmal D2:

77 D2. wobei das Blechteil (15) vor der ersten Stanzstufe auf seiner der Stanzmatrize (21) zugewandten Unterseite (15b) und/oder auf seiner dem Stanzstempel zugewandten Oberseite (15a) zumindest an wenigstens an einer Verbindungsstelle (27) mit einer Verbindungsschicht (26) beschichtet ist, wobei die Verbindungsschicht eine durch Wärme aktivierbare Klebeeigenschaft aufweist,

1.4.

78 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag am Ende des Merkmals C die Ergänzung „und keine Paketiernoppen aufweisen“.

1.5.

79 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag am Ende des Merkmals D die Ergänzung „und das Blechteil keinen Initiator aufweist“.

1.6.

80 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag anstelle der Merkmale B und F die modifizierte Merkmale B1 wie auch im Hilfsantrag 2 ausgeführt sowie das modifizierte Merkmal F2:

81 B1. mit wenigstens einer mehreren Stanzstufen (18) mit jeweils einem Stanzwerkzeug (19) zum Ausstanzen der Stanzbleche (12) des Blechpakets (11) aus einem zugeführten Blechteil (15), wobei das Stanzwerkzeug (19) einen Stanzstempel (20) und eine Stanzmatrize (21) aufweist,

82 F2. wobei das Verbindungswerkzeug (25) Bestandteil der sich an die letzte Stanzstufe (18a) sich anschließenden Arbeitsstufe (18b) ist und über ein Umschaltmittel (36) zwischen dem Arbeitszustand (A) und einem Ruhezustand (R) umschaltbar ist.

1.7.

83 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag am Ende das zusätzliche Merkmal G.

84 G. wobei das Verbindungswerkzeug (25) durch wenigsten einen beheizten Verbindungsstempel (28) gebildet ist.

2.

85 2. Der Senat legt dem jeweiligen Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

86 Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag eine Stanzpaketiervorrichtung zur Herstellung eines Blechpakets. Ein Paket ist bekanntlich die Zusammenstellung bzw. Bündelung mehrerer Teile, vorliegend Teilen aus Blech.

87 Die streitpatentgemäße Stanzpaketiervorrichtung hat eine oder mehrere Stanzstufen mit jeweils einem Stanzwerkzeug zum Ausstanzen der Stanzbleche des Blechpakets aus einem zugeführten Blechteil, wobei das mindestens eine Stanzwerkzeug - wie bei einem Stanzwerkzeug üblich - einen Stanzstempel und eine Stanzmatrize aufweist.

88 Die ausgestanzten Stanzbleche werden entweder in der Stanzmatrize der letzten Stanzstufe der wenigstens einen Stanzstufe oder in einem Stapelkanal einer sich an die letzte Stanzstufe der wenigstens einen Stanzstufe anschließenden Arbeitsstufe aufeinandergestapelt abgelegt.

89 Das jeweils zu verarbeitende Blechteil ist nach Merkmal D) auf seiner Unterseite und/oder Oberseite mit einer Verbindungsschicht beschichtet, wobei die Verbindungsschicht eine durch Wärme aktivierbare Klebeeigenschaft aufweist.

90 Als Beispiel für eine streitpatentgemäße Verbindungsschicht wird in den Absätzen [0033] und [0034] ein an sich bekannter Backlack genannt, der eine durch Strahlungs- und/oder Wärmeeinwirkung aktivierbare Schmelzklebeeigenschaft aufweist.

91 Die streitpatentgemäße Stanzpaketiervorrichtung weist nach Merkmal E) ein Verbindungswerkzeug auf, das in seinem Arbeitszustand auf die dem Stanzstempel zugewandte Oberseite des Blechteils und/oder des ausgestanzten Stanzbleches einwirkt und die Verbindungsschicht an der Verbindungsstelle erwärmt. Nach Merkmal F) ist das Verbindungswerkzeug über ein Umschaltmittel zwischen dem Arbeitszustand (A) und einem Ruhezustand (R) umschaltbar.

92 Das Verbindungswerkzeug dient nach Absatz [0033] zur Herstellung einer Verbindung zwischen unmittelbar aneinander anliegenden Stanzblechen eines gemeinsamen Blechpakets und soll nach dem eindeutigen Wortlaut des Merkmals E) demnach zumindest auf die dem Stanzstempel zugewandten Oberseite des Blechteils und/oder des ausgestanzten Stanzbleches einwirken.

93 Hierdurch wird, wie in Absatz [0010] beispielhaft beschrieben, eine auf der Oberseite des Blechteils angeordnete Verbindungsschicht unmittelbar erwärmt und/oder eine auf der Unterseite des Blechteils angeordnete Verbindungsschicht mittelbar erwärmt, indem das Blechteil aufgrund der (Wärme-)Einwirkung auch an der Unterseite erwärmt wird, wodurch die Klebeeigenschaft der unterseitig angeordneten Verbindungsschicht aktiviert wird und das ausgestanzte Stanzblech mit dem darunterliegenden Blech verklebt wird.

94 Als Beispiele für streitpatentgemäße Verbindungswerkzeuge nennt das Streitpatent in Absatz [0015] oder [0041] jeweils einen beheizten Verbindungsstempel 28, der im Arbeitszustand A, LA das Blechteil 15 kontaktiert, also an der Oberseite 15a berührt und es dadurch erwärmt, während er im Ruhezustand R, LR soweit zurückgezogen positioniert bleibt, so dass er das Blechteil 15 nicht kontaktiert (Absatz [0041] „…nicht zur Anlage mit der Oberseite…) und deshalb auch nicht erwärmt.

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95 Nach weiteren Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 8 bis 11 ist das Verbindungswerkzeug als Heißluftdüse (Fig. 8 und 11), als Diodenlaser (Fig. 9) oder Induktionsspule (Fig.10) im Stößel 29 der Stanzpaketiervorrichtung 10 ausgebildet, die im Arbeitszustand mittels heißer Luftzufuhr, Lichtstrahl bzw. Magnetfeld das Blechteil an der Oberseite erwärmen, während sie im Ruhezustand das Blechteil nicht erwärmen, weil der Heißluftstrom unterbrochen, der Licht- bzw. Laserstrahl ausgeschaltet oder die Induktionsspule vom Blechteil ausreichend entfernt ist.

96 Nach Absatz [0013] der Streitpatentschrift ist der Arbeitszustand ein Zustand, bei dem das Verbindungswerkzeug auf das Blechmaterial vor und/oder während und/oder nach dem Ausstanzen durch den Stanzstempel auf das Blechteil – und zwar nach der Vorgabe des Merkmals E zumindest auf die Oberseite des Blechteils bzw. ausgestanzten Stanzbleches – einwirkt, so dass die Schmelzklebeeigenschaft der Verbindungsschicht an der wenigstens einen Verbindungsstelle aktiviert wird.

97 Im Ruhezustand ist das Verbindungswerkzeug nach Absatz [0013] passiv, so dass keine Aktivierung der Schmelzklebeeigenschaft der Verbindungsschicht erfolgt.

98 Nach eingehender Diskussion über die Auslegung des Begriffs „Ruhezustand“ legt der Senat diesen Begriff abweichend von der im gerichtlichen Hinweis vom Senat geäußerten Auffassung nunmehr deutlich weiter aus; dies wurde den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung auch mitgeteilt. Denn wie die Beklagte durchaus zutreffend ausführt, verlange der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nicht, dass das Verbindungswerkzeug in einen Ruhezustand versetzt werde, wenn unterschiedliche Blechpakete voneinander getrennt, also nicht miteinander verbunden werden sollen. Insbesondere sei das Trennen von aneinander anliegenden Blechpaketen kein Bestandteil des Patentanspruchs 1, sondern allenfalls ein in einem Ausführungsbeispiel beschriebener Vorteil der Erfindung. Vielmehr lässt der Wortlaut des Anspruchs völlig offen, wann, wie und wozu das Verbindungswerkzeug in den Ruhezustand umgeschaltet wird, solange – wie im Absatz [0013] beschrieben – gewährleistet ist, dass im Ruhezustand keine Aktivierung der Schmelzklebeeigenschaft der Verbindungsschicht, also keine Erwärmung der Verbindungsschicht erfolgt.

99 Wie die Patentinhaberin unter Verweis auf die Ausführungen der Absätze [0053] oder [0041] der Streitpatentschrift zutreffend ausführt, kann ein Ruhezustand auch durch räumliches Entfernen des Verbindungswerkzeuges vom Stanzblech erreicht werden, indem beispielsweise ein Umschaltmittel in Form eines Umschaltzylinders das Verbindungswerkzeug, beispielsweise eine Induktionsspule, vom Stanzblech wegbewegt, so dass ein induziertes Magnetfeld nicht ausreichend wirken kann, während das Verbindungswerkzeug (hier: die Induktionsspule) im Arbeitszustand an das Stanzblech angenähert ist, so dass das Magnetfeld ausreichend stark ist, um eine Verbindung der Stanzbleche zu gewährleisten. Ähnliches ist auch in den Absätzen [0039] bis [0041] beschrieben, wonach die Stirnfläche 30 eines beheizten Verbindungsstempels 28 im Arbeitszustand das Blechband an dessen Oberseite kontaktiert, wodurch es erwärmt und daher aktiviert wird, währenddessen im Ruhezustand die Stirnfläche 30 nicht zur Anlage mit der Oberseite 15a des Blechbandes 15 gelangt und daher keine Aktivierung erfolgt.

100 Als Ruhezustand ist demnach im streitpatentgemäßen Sinne ein Zustand zu verstehen, bei dem das Verbindungswerkzeug nicht auf das Blechmaterial bzw. ausgestanzte Stanzblech einwirkt bzw. einwirken kann, so dass keine Aktivierung der Klebeeigenschaft der Verbindungsschicht erfolgt.

2.1.

101 Nach der Präzisierung im Merkmal D1 des Hilfsantrags 1 soll die Verbindungsschicht neben der durch Wärme aktivierbaren Klebeeigenschaft auch eine elektrisch isolierende Eigenschaft aufweisen, wodurch die jeweils ausgestanzten und aufeinander verklebten Stanzbleche jeweils elektrisch voneinander isoliert sind.

102 Das weiter ergänzte Teilmerkmal des Merkmals D1, wonach die Verbindungsschicht mit „insbesondere einem Backlack“ beschichtet ist, kann aufgrund seiner optionalen Formulierung durch das Wort „insbesondere“ keine beschränkende Wirkung entfalten.

2.2.

103 Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 2 erscheint zunächst widersprüchlich. Während nunmehr die Stanzpaketiervorrichtung nach dem geänderten Merkmal B1 des Hilfsantrags 2 mehrere Stanzstufen aufweisen muss, ist in dem unveränderten verbliebenen Merkmal C immer noch von der wenigstens einen Stanzstufe die Rede. Durch entsprechende Auslegung des Merkmals C erschließt sich dem Fachmann jedoch ohne weiteres, dass auch das Merkmal C mehrere Stanzstufen umfasst.

104 Das Verbindungswerkzeug, das auf die Oberseite des Blechteils einwirkt, soll nach dem geänderten Merkmal F1 des Hilfsantrags 2 Bestandteil der letzten Stanzstufe sein, währenddessen nach dem zweiten Teil des Merkmals C die ausgestanzten Stanzbleche erst in einer sich an die letzte Stanzstufe anschließenden Arbeitsstufe aufeinandergestapelt abgelegt werden. Daraus erschließt sich dem Fachmann durch entsprechende Auslegung, dass für diese alternative Ausführungsform die Aktivierung der Verbindungsschicht bereits in der letzten Stanzstufe erfolgt, währenddessen das Aufeinanderstapeln der ausgestanzten Stanzbleche mit bereits aktivierter Verbindungsschicht erst in der sich an die letzte Stanzstufe anschließenden Arbeitsstufe erfolgt.

2.3.

105 Mit der Ergänzung gemäß Merkmal D2 des Hilfsantrags 3 soll nunmehr das Blechteil bereits vor der ersten Stanzstufe mit der Verbindungsschicht beschichtet sein. Demzufolge kann die Verbindungsschicht entweder vor der ersten Stanzstufe aufgebracht werden oder aber auch bereits auf dem Rohmaterial, also beispielsweise dem Blechband, vorliegen.

2.4.

106 Mit der Ergänzung gemäß Merkmal C des Hilfsantrags 4 sollen nunmehr die ausgestanzten Blechteile keine Paketiernoppen aufweisen. Wie das Streitpatent in Absatz [0002] erläutert, sind Paketiernoppen in die Stanzbleche eingeformte Vertiefungen, wodurch beispielsweise auf der Unterseite des Stanzblechs ein Vorsprung entsteht. Dadurch können Paketiernoppen benachbarter Stanzbleche eines Blechpakets ineinandergreifen und eine formschlüssige bzw. kraftschlüssige Verbindung bilden.

2.5.

107 Mit der Einfügung gemäß Merkmal D des Hilfsantrags 5 soll nunmehr das Blechteil keinen Initiator aufweisen. Unter einem Initiator versteht der Fachmann einen Reaktionsstoff, der einem Reaktionsgemisch zugegeben werden, um die gewünschte Reaktion zu ermöglichen und zu starten, d.h. zu initiieren, wobei der Reaktionsstoff an der Reaktion teilnimmt und somit verbraucht wird.

2.6.

108 Hinsichtlich der Auslegung des Merkmals B1 des Hilfsantrags 6 ist auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 zu verweisen.

109 Nach Merkmal F2 des Hilfsantrags 6 soll das Verbindungswerkzeug nunmehr Bestandteil der sich an die letzte Stanzstufe sich anschließenden Arbeitsstufe sein, so dass eine Aktivierung der Klebeeigenschaft in der Arbeitsstufe erfolgt.

2.7.

110 Mit der Ergänzung gemäß Merkmal G des Hilfsantrags 7 wird nunmehr das Verbindungswerkzeug als zumindest ein beheizter Verbindungsstempel präzisiert.

111 Andere offenbarte Verbindungswerkzeuge – wie Heißluftdüsen (Fig. 8 und 11), Diodenlaser (Fig. 9) oder Induktionsspulen (Fig.10), soweit sie nicht Bestandteil eines Stempels sind, werden demnach von dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 nicht mehr umfasst.

III.

112 Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die jeweiligen Fassungen der angegriffenen Patentansprüche des Hauptantrags sowie die Gegenstände der Hilfsanträge 1 bis 7 zulässig, insbesondere entsprechend dem Vortrag der Klägerin, nicht ursprünglich offenbart sind oder den Patentgegenstand unzulässig erweitern, da das Streitpatent sich weder in der Fassung gemäß Hauptantrag noch in einer der Fassungen gemäß der Hilfsanträge 1 bis 7 als rechtsbeständig erweist.

IV.

113 Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag erweist sich als nicht rechtsbeständig, da seine Lehre durch den Stand der Technik vorbekannt ist.

114 Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist jeweils gegenüber den nachveröffentlichten Druckschriften K10 oder K11 oder auch gegenüber der vorveröffentlichten Druckschrift K5 nicht neu.

1.

115 Die Druckschrift K10 zeigt gemäß den Figuren 2 bis 15 eine Stanzpaketiervorrichtung zur Herstellung eines Blechpakets. Die bekannte Stanzpaketiervorrichtung hat wenigstens eine Stanzstufe mit jeweils einem Stanzwerkzeug zum Ausstanzen der Stanzbleche des Blechpakets aus einem zugeführten Blechteil, wobei das Stanzwerkzeug gem. Fig. 14 einen Stanzstempel 38 und eine Stanzmatrize 39 aufweist (Merkmale A und B).

116 Die ausgestanzten Stanzbleche werden nach den Absätzen [0052] und [0053] in der Stanzmatrize der letzten Stanzstufe der wenigstens einen Stanzstufe oder in einem Stapelkanal in Form der Bremse 40 einer sich an die letzte Stanzstufe der wenigstens einen Stanzstufe anschließenden Arbeitsstufe aufeinandergestapelt abgelegt (Merkmal C).

117 Das Blechteil, das in der bekannten Stanzpaketiervorrichtung Verwendung findet, ist auf seiner der Stanzmatrize zugewandten Unterseite zumindest an wenigstens einer Verbindungsstelle mit einer Verbindungsschicht in Form eines Klebstoffs beschichtet. Diese Verbindungsschicht in Form des Klebstoffs kann gemäß dem bevorzugten Ausführungsbeispiel in Absatz [0051] vor der letzten Stanzstufe mit einer gummierten Walze 34 aufgetragen werden, sodass somit die Verbindungsstelle des Blechteils mit der Verbindungsschicht in Form des Klebstoffs beschichtet ist. Allerdings benötigt dieser in dem bevorzugten Ausführungsbeispiel in den Absätzen [0051] ff beschriebene Klebstoff einen Initiator, der, wie in den Absätzen [0045] bis [0050] beschrieben, aufgebracht wird.

118 Alternativ zu diesem Ausführungsbeispiel mit einer Verbindungsschicht bestehend aus Klebstoff und Initiator offenbart die Druckschrift K10 in den Absätzen [0018] bis [0023] sowie in den Ansprüchen 27 bis 29 als Variante einen Klebstoff, der keinen Initiator benötigt, sondern eine durch Wärme aktivierbare Klebeeigenschaft aufweist, da der Klebstoff nach Anspruch 28 durch Erwärmung verflüssigt wird, damit eine Haftung aufgebaut und durch Abkühlung im Werkzeug wieder verfestigt wird. Insbesondere durch den Wortlaut des Anspruchs 28 oder 29 erschließt sich dem Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass zunächst eine Aktivierung des Klebstoffs, also eine Aktivierung der Haftfähigkeit durch Erwärmung in einen flüssigen Zustand erfolgt, währenddessen der Klebstoff im Presswerkzeug 13 beispielsweise durch Abkühlung wieder verfestigt wird und somit ein Aushärten stattfindet.

119 Dieser Klebstoff kann – wie der letzte Satz in Absatz [0018] belegt - schon vor dem Stanzvorgang in trockener Form auf dem Bandmaterial vorliegen.

120 Doch nicht nur der Anspruch 28 der Druckschrift K10 offenbart unmittelbar und eindeutig ein Aktivieren der Verbindungsschicht durch Wärme. Auch in den Absätzen [0022] und [0023] der Druckschrift K10 ist unmittelbar und eindeutig, weil wörtlich, beschrieben, dass der auf die Lamellen aufgebrachte Kleber bzw. Klebstoff eine Reaktionstemperatur aufweisen kann und für diesen Fall mittels Strahlungsquellen so erwärmt werden soll, dass er „reaktiv“ werde, also seine Klebeeigenschaft wieder aktiviert wird. Nach dem Fügen sollen benachbarte Lamellen unter Druck so lange fixiert werden, bis die Aushärtereaktion ausreichend erfolgt ist.

121 Somit unterscheidet die Druckschrift K10 - entgegen dem Vortrag der Patentinhaberin - zwischen der Aktivierung mittels Wärme und der anschließenden Aushärtung als zwei voneinander getrennt physikalische bzw. chemische Vorgänge. Ebenso offenbart die Druckschrift K10 in dem vorstehend zitierten Absatz [0023] oder im Anspruch 28 unmittelbar und eindeutig auch die Aktivierung der Verbindungsschicht durch Wärme entsprechend Merkmal D. Die Auffassung der Beklagten, wonach es bei der K10 an der Verbindungsschicht mit der durch Wärme aktivierbaren Klebeeigenschaft gemäß Merkmal D) fehle, trifft somit nicht zu.

122 Bei Verwendung der Verbindungsschicht mit einer durch Wärme aktivierbaren Klebeeigenschaft weist die bekannte Stanzpaketiervorrichtung unmittelbar vor der letzten Stanzstufe nach den Ausführungen in Absatz [0023] ein Verbindungswerkzeug auf, beispielsweise in Form von Induktionsspulen oder den anderen in Absatz [0023] beschriebenen Strahlungsquellen. Letztere wirken in ihrem Arbeitszustand, beispielsweise im eingeschalteten Zustand, auf die dem Stanzstempel zugewandte Oberseite des Blechteils ein, weil sie – wie Absatz [0023] belegt – in nächster Nähe zur Klebstoffoberfläche platziert sind und die Verbindungsschicht erwärmen, so dass die Klebeeigenschaft der Verbindungsschicht aktiviert wird (Merkmal E).

123 Das Verbindungswerkzeug der K10 kann gemäß Absatz [0024] kurzzeitig abgeschaltet werden, so dass es ein Ein-/Ausschaltmittel, also ein Umschaltmittel aufweist, womit es zwischen einem ein- bzw. ausgeschalteten Zustand und somit zwischen einem Arbeitszustand und einem Ruhezustand umschaltbar ist (Merkmal F). Nicht überzeugen kann das Vorbringen der Beklagten, wonach durch eine derartige Auslegung der K10 unterschiedliche Ausführungsbeispiele willkürlich miteinander kombiniert würden. Vielmehr handelt es sich insbesondere bei der Verwendung der wärmeaktivierbaren Verbindungsschichten in der K10 nicht um ein anderes Ausführungsbeispiel, sondern um ein gleichwirkendes Austauschmittel zu den initiatoraktivierbaren Verbindungsschichten, die als solche in der K10 auch ausdrücklich offenbart sind.

124 Die bekannte Stanzpaketiervorrichtung nach der Druckschrift K10 weist somit alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag auf, so dass dieser nicht neu ist.

2.

125 Da die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, das Streitpatent in der erteilten Fassung, als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, haben die weiter angegriffen abhängigen oder unabhängigen Patentansprüche der erteilten Fassung insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). Einer isolierten Prüfung der Unteransprüche der erteilten Fassung bedarf es daher nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass die verteidigte Fassung einen nebengeordneten Patentanspruch aufweist (BPatG, Urteil vom 16. Februar 2024 – 3 Ni 27/21 (EP) –, Rn. 60, juris).

126 Daher ist im Folgenden zum Hilfsantrag 1 und weiterhin zum jeweils nächsten Hilfsantrag überzugehen, sofern sich der Patentanspruch 1 der zuvor geprüften Fassung als nicht patentfähig erweist.

127 Auch in sämtlichen hilfsweise verteidigten Fassungen erweist sich das Streitpatent als nicht rechtsbeständig.

2.1

128 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 in der geltenden Fassung erweist sich als nicht rechtsbeständig, da seine Lehre durch den Stand der Technik vorbekannt war. Es kann dabei auch dahingestellt bleiben, ob bereits die Druckschrift K10 mit den in Absatz [0018] oder [0019] offenbarten Schmelzklebstoffen auf Basis von Polyamid oder Polyesterurethanprepolymeren, die zweifellos isolierende Eigenschaften aufweisen, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht schon neuheitsschädlich vorwegnimmt, weil dieser auch gegenüber der vorveröffentlichten Druckschrift K5 nicht neu ist.

129 Die Druckschrift K5 zeigt nach Figur 1 eine Stanzpaketiervorrichtung zur Herstellung eines Blechpakets, bei der einzelne Bleche von einem Stapel 1 mit einer magnetischen Übergabeeinrichtung 2 an einen Transportstern 3 übergeben werden, der die Teile über eine Orientierungsstation 4 zu einer Stanzvorrichtung (Stanze 5) bewegt.

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130 Die Stanze 5 stellt die einzelnen Stanzteile mittels Stanzen her, welche dann vom Transportstern 3 zu einer Ablagestation befördert werden (Spalte 2, Zeilen 19 bis 26), so dass die Merkmale A und B verwirklicht sind. In der Ablagestation ist eine Übergabeschwenkbrille 6 angeordnet, die das jeweilige Stanzteil in eine Ablage- und Messvorrichtung einbringt und dort stapelt, bestehend aus einem Hydraulikzylinder 7, einem Druckteller oder Pressstempel 8 und einer Zentriereinheit oder Aufnahme 9. Dadurch werden die ausgestanzten Stanzbleche gemäß Merkmal C in einem Stapelkanal einer sich an die letzte Stanzstufe der wenigstens einen Stanzstufe anschließenden Arbeitsstufe in Form der Ablage- und Messvorrichtung aufeinandergestapelt abgelegt, wobei in der Ablage- und Messvorrichtung – wie allgemein üblich (Spalte 1, Zeilen 38 bis 40) - die Höhe des Stapels vermessen wird.

131 Die Elektrobleche sind nach Anspruch 1 der Druckschrift K5 mit einer Klebeisolierschicht in Form eines Backlacks versehen, der – wie bereits der Begriff „Backlack“ belegt - eine durch Wärme aktivierbare Klebeigenschaft aufweist (Merkmale D und D1).

132 Nach den Ausführungen in Spalte 2, Zeilen 35 bis 43 wirkt das Verbindungswerkzeug in Form des Pressstempels 8 auf die dem Pressstempel 8 zugewandten Oberseite des ausgestanzten Stanzbleches ein, wodurch es sich zweifellos um einen Arbeitszustand im Sinne des Streitpatents handelt, indem die einzelnen Stanzteile bei jedem Ablage- und Messvorgang durch den Kontakt mit dem Verbindungswerkzeug in Form des beheizten Pressstempels 8 erwärmt werden, um die Verbindungsschicht auf die erforderliche Reaktionstemperatur zu bringen, so dass die Klebeeigenschaft der Verbindungsschicht aktiviert wird (Merkmal E).

133 Das bekannte Verbindungswerkzeug in Form des Pressstempels 8 ist auch gemäß Merkmal F über ein Umschaltmittel zwischen dem Arbeitszustand und einem Ruhezustand umschaltbar. Denn sobald entsprechend den Ausführungen in Spalte 2, Zeilen 43 bis 45 die Meßvorrichtung ermittelt hat, dass die vorgeschriebene Pakethöhe erreicht ist, wird kein weiteres Stanzblech zugeführt, sondern vielmehr der Stapel aus der Ablage- und Messvorrichtung herausgenommen und in eine Abkühlstation transportiert, in der das verbackte Blechpaket mittels eines Luftstrahls abgekühlt wird.

134 Da – wie der Anspruch 3 der K5 oder auch die Ausführungen in Spalte 2, Zeilen 56 bis 63 belegen – die bekannte Stanzpaketiereinrichtung taktweise arbeitet, wobei die einzelnen Taktzeiten, insbesondere auch die Stanz- und Presszeiten aufeinander abgestimmt sind, muss folglich bei diesem Herausnehmen des verbackenen Stanzblechpakets aus der Ablage- und Messvorrichtung der Pressstempel 8 in selbstverständlicher Weise in einer inaktiven Position verharren, weil bereits kein neues Stanzblech zugeführt wird, auf das der Pressstempel 8 einwirken könnte. Diese inaktive Position ist zweifellos auch ein Ruhezustand im Sinne des Streitpatents, weil der Pressstempel 8 in dieser inaktiven Position weder auf die Oberseite eines ausgestanzten Stanzbleches einwirken noch eine Verbindungsschicht aktivieren kann.

135 Folglich dessen weist die bekannte Stanzpaketiereinrichtung auch ein Umschaltmittel in Form der Messeinrichtung bzw. nachgeschalteter Steuerung für die Ermittlung der vorgeschriebenen Pakethöhe auf, mittels der der Pressstempel zwischen dem Arbeitszustand und einem Ruhezustand umschaltbar ist.

136 Es kann somit dahingestellt bleiben, ob das Verbindungswerkzeug in Form des Pressstempels 8 der bekannten Stanzpaketiereinrichtung nach der K5 – entsprechend dem Vortrag der Klägerin - nicht schon deshalb zwangsläufig ein Umschaltmittel zum Umschalten zwischen einem Arbeits- und Ruhezustand gemäß Merkmal F aufweisen muss, weil in selbstverständlicher Weise ein zentraler Ein-/Aus-Schalter oder Notausschalter vorhanden ist bzw. sein muss oder nach jedem Pressvorgang zum Zuführen eines neuen Stanzbleches der Pressstempel 8 in eine zurückgezogene Position und auch somit in einen Ruhezustand im Sinne des Streitpatents fährt, bei der mangels Kontakt mit einem Stanzblech auch kein Aktivieren der Verbindungsschicht erfolgen kann.

137 Somit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 aus der Druckschrift K5 bekannt.

138 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist daher mangels Neuheit nicht rechtsbeständig.

2.2

139 2.2 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 erweist sich als nicht rechtsbeständig, da seine Lehre durch den Stand der Technik vorbekannt war. Es kann dabei auch dahingestellt bleiben, ob bereits die Druckschrift K10 mit den in Absatz [0051] offenbarten mehreren Stanzstufen den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 nicht schon neuheitsschädlich vorwegnimmt, weil der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 auch gegenüber der nachveröffentlichten Druckschrift K11 nicht neu ist, bzw. gegenüber der Druckschrift K5 zumindest (vgl. Ausführungen zum nachfolgenden Hilfsantrag 6) nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

140 Die Druckschrift K11 zeigt in dem Ausführungsbeispiel nach Figur 6 in Verbindung mit den erläuternden Ausführungen in den Absätzen [0044] bis [0046] eine Stanzpaketiervorrichtung zur Herstellung eines Blechpakets, mit einem Mehrfunktionswerkzeug 3, das als ein Folgeverbundwerkzeug mit mehreren gemeinsam betätigten Werkzeugsegmenten 27, 28, 29 und somit mit mehreren Stanzstufen mit jeweils einem Stanzwerkzeug zum Ausstanzen der Stanzbleche des Blechpakets aus einem zugeführten Blechteil 2 besteht, weil gemäß Absatz [0045] von den einzelnen Werkzeugsegmenten 27, 28, 29 jeweils unterschiedliche Formen aus dem Blechband gestanzt werden. Das Stanzwerkzeug in Form der Werkzeugsegmente 27, 28, 29 weisen wie allgemein bekannt stets einen Stanzstempel und eine Stanzmatrize auf (Merkmale A und B1).

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141 Die ausgestanzten Stanzbleche werden – wie die Figur 6 deutlich zeigt - in der Stanzmatrize der letzten Stanzstufe der mehreren Stanzstufen oder in einer als Stapelkanal ausgebildeten Ablegestation 4 einer sich an die letzte Stanzstufe der mehreren Stanzstufen anschließenden Arbeitsstufe aufeinandergestapelt abgelegt.

142 Das Blechband 15 ist gemäß den Ausführungen in Absatz [0043] bereits bei seiner Herstellung einseitig mit einem Klebstoff versehen worden, so dass entsprechend Merkmal D auch das Blechteil auf seiner der Stanzmatrize zugewandten Unterseite und/oder auf seiner dem Stanzstempel zugewandten Oberseite zumindest an wenigstens einer Verbindungsstelle mit einer Verbindungsschicht in Form des Klebstoffs beschichtet ist, wobei die Verbindungsschicht – wie im Absatz [0043] ausdrücklich erwähnt - eine durch Wärme aktivierbare Klebeeigenschaft aufweist, weil die Aktivierungseinrichtung 5 – wie auch Absatz [0049] unmissverständlich beschreibt – Heizeinrichtungen 9 sind.

143 Demzufolge weist die bekannte Stanzpaketiervorrichtung entsprechend Merkmal E auch ein Verbindungswerkzeug in Form des Mehrfunktionswerkzeug 3 mit integrierter Heizeinrichtung 9 auf, das in seinem Arbeitszustand auf die dem Stanzstempel zugewandten Oberseite des Blechteils und/oder des ausgestanzten Stanzbleches einwirkt, indem es beispielsweise wie im Absatz [0021] beschrieben das Stanzblech kontaktiert und auf den Stapel drückt, so dass die Verbindungsschicht in Form der Klebstoffschicht 24 mittels der Aktivierungseinrichtung 5 des Mehrfunktionswerkzeugs 3 erwärmt und somit die Klebeeigenschaft der Verbindungsschicht aktiviert wird, wie auch in Anspruch 1 bzw. 2 oder im Absatz [0020] der K11 ausdrücklich beschrieben ist. Nach Absatz [0046] hat sowohl das Mehrfunktionswerkzeug des Werkzeugsegments 28 und/oder auch das Mehrfunktionswerkzeug des Werkzeugsegments 29 jeweils eine Aktiviereinrichtung, so dass das Verbindungswerkzeug Bestandteil der letzten Stanzstufe und/oder Bestandteil einer sich an die letzte Stanzstufe anschließenden Arbeitsstufe ist.

144 Das Verbindungswerkzeug der bekannten Stanzpaketiervorrichtung ist schon deshalb über ein Umschaltmittel in Form der Betätigungseinrichtung 21 zwischen dem Arbeitszustand und einem Ruhezustand gemäß Merkmal F umschaltbar, weil zum Fortbewegen des Blechbandes 15 in Vorschubrichtung die Betätigungseinrichtung 21 sämtliche Werkzeugsegmente 27, 28, 29 und somit auch jedes Mehrfunktionswerkzeug 3 von dem Arbeitszustand in den in Figur 6 gezeigten inaktiven Zustand umschaltet, in dem das Verbindungswerkzeug in Form des Mehrfunktionswerkzeug 3 das Stanzblech nicht kontaktiert und daher auch nicht auf die dem Stanzstempel zugewandten Oberseite des Blechteils und/oder des ausgestanzten Stanzbleches einwirkt. Dieser in Figur 6 der Druckschrift K11 gezeigte inaktive Zustand entspricht inhaltlich dem im Absatz [0053] der Streitpatentschrift beschriebenen Ausführungsbeispiel eines streitpatentgemäßen Ruhezustands, weil auch hier das jeweilige Verbindungswerkzeug vom Stanzblech wegbewegt wird und daher auch nicht auf die dem Stanzstempel zugewandte Oberseite des Blechteils und/oder des ausgestanzten Stanzbleches einwirken kann, weshalb in diesem Zustand auch keine Aktivierung der Verbindungsschicht erfolgen kann.

145 Somit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 aus der Druckschrift K11 bekannt. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist daher mangels Neuheit nicht rechtsbeständig.

2.3

146 Die weiter hilfsweise verteidigte Fassung des Streitpatents gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 – die Zulässigkeit dieser Fassung kann dahinstehen – ist gegenüber dem von der Klägerin entgegengehaltenen Stand der Technik nach jeder der Druckschriften K10, K11 oder der K5 nicht neu.

147 Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 auch alle Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag oder im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 oder im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

148 Aber auch das ergänzte Merkmal D2 des Hilfsantrags 3 ist vollständig jeweils aus jeder der Druckschriften K10, K11 oder K5 bekannt.

149 Die Druckschrift K10 beschreibt in Absatz [0018], dass die Verbindungsschicht in Form des Klebstoffs auch schon vor dem Stanzprozess in trockener Form auf dem Bandmaterial vorliegen kann.

150 Während auch bei der Druckschrift K11 die Verbindungsschicht in Form des Klebstoffs nach Absatz [0018] bereits auf dem Rohmaterial vorgesehen sein soll, sind die in der Druckschrift K5 zum Stanzen verwendeten Bleche gemäß Anspruch 1 oder Spalte 2, Zeilen 37 bis 43 bereits mit Backlack versehen, so dass auch dort die Verbindungsschicht in Form des Backlacks vor der ersten Stanzstufe aufgebracht ist.

151 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist daher mangels Neuheit nicht rechtsbeständig.

2.4

152 Die weiter hilfsweise verteidigte Fassung des Streitpatents gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 – die Zulässigkeit dieser Fassung kann dahinstehen – ist gegenüber dem von der Klägerin entgegengehaltenen Stand der Technik nach jeder der Druckschriften K10, K11 oder der K5 nicht neu.

153 Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 auch alle Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag oder im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 oder im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag bzw. zum Hilfsantrag 1 oder 2 wird verwiesen.

154 Aber auch das ergänzte Merkmal C des Hilfsantrags 3 ist vollständig jeweils aus jeder der Druckschriften K10, K11 oder K5 bekannt.

155 Denn sowohl die Druckschrift K10 als auch die Druckschrift K11 erwähnen Paketiernoppen allenfalls im jeweils zitierten Stand der Technik als überaus nachteilig, weil sie verschiedenste Nachteile aufweisen. Demzufolge werden Paketiernoppen weder in den Ansprüchen noch in der Beschreibung der jeweiligen Erfindung der Druckschrift K10 oder K11 erwähnt, so dass weder die Druckschrift K10 noch die Druckschrift K11 Lamellenpakete offenbaren, die Paketiernoppen aufweisen. Auch die Druckschrift K5 erwähnt Paketiernoppen nicht, so dass sie auch keine offenbart.

156 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist daher mangels Neuheit nicht rechtsbeständig.

2.5

157 Die weiter hilfsweise verteidigte Fassung des Streitpatents gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 – die Zulässigkeit dieser Fassung kann dahinstehen – ist gegenüber dem von der Klägerin entgegengehaltenen Stand der Technik nach jeder der Druckschriften K10, K11 oder der K5 nicht neu.

158 Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 auch alle Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag oder im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 oder im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag bzw. zum Hilfsantrag 1 oder 2 wird verwiesen.

159 Aber auch das ergänzte Merkmal D des Hilfsantrags 5 ist vollständig jeweils aus jeder der Druckschriften K10, K11 oder K5 bekannt. In der Druckschrift K11 und auch in der Druckschrift K5 werden jeweils mittels Wärme aktivierbare Klebstoffe (z.B. Backlack nach K5) verwendet, die bekanntlich keinen Initiator benötigen. Initiatoren werden folglich weder in der Druckschrift K11 noch in der Druckschrift K5 erwähnt, so dass beide Druckschriften unmittelbar und eindeutig die technische Lehre vermitteln, dass zur Aktivierung der Klebeeigenschaft ausschließlich Wärme und kein Initiator benötigt wird.

160 In der DruckschriftK10 wird im Absatz [0018] als vorteilhafte Ausgestaltung der technischen Lehre der K10 vorgeschlagen, einen Klebstoff aufzutragen, der keinen Initiator benötigt, so dass auch hier das Merkmal D des Hilfsantrags 5 vollständig verwirklicht ist.

161 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist daher mangels Neuheit nicht rechtsbeständig.

2.6

162 Die weiter hilfsweise verteidigte Fassung des Streitpatents gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 – die Zulässigkeit dieser Fassung kann dahinstehen – ist gegenüber dem von der Klägerin entgegengehaltenen Stand der Technik nach der Druckschrift K11 nicht neu bzw. beruht gegenüber der Druckschrift K5 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

163 Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 auch alle Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 oder im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 oder 2 wird verwiesen.

164 Das ergänzte Merkmal B1 ist vollständig aus der K11 bekannt; zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 verwiesen wird.

165 Demgegenüber ist das Merkmal B1 zwar nicht aus der Druckschrift K5 bekannt, weil diese bekannte Stanzpaketiervorrichtung nur eine einzige Stanzstufe aufweist. Jedoch beruht die Aufteilung eines Stanzvorgangs von einer in zwei oder mehrere Stanzstufen nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil mehrere Stanzstufen in der Stanztechnik allgemein üblich und dem Fachmann bekannt sind.

166 Auch das weiter ergänzte Merkmal F2 des Hilfsantrags 6 ist vollständig jeweils aus jeder der Druckschriften K5 oder K11 bekannt.

167 Bei der Druckschrift K5 wird – wie zum Hilfsantrag 1 ausgeführt – das ausgestanzte Stanzblech in einem Stapelkanal einer sich an die letzte Stanzstufe, weil es die einzige Stanzstufe ist, anschließenden Arbeitsstufe in Form der Ablage- und Messvorrichtung aufeinandergestapelt abgelegt, wobei anschließend das Verbindungswerkzeug in Form des Pressstempels 8 auf die dem Pressstempel 8 zugewandten Oberseite des ausgestanzten Stanzbleches einwirkt. Daher ist auch bei der Druckschrift K5 das Verbindungswerkzeug in Form des Pressstempels Bestandteil der sich an die letzte Stanzstufe sich anschließenden Arbeitsstufe.

168 Bei der K11 kann das Elektroblech gemäß dem Wortlaut des Anspruchs 1 auch unmittelbar vor dem Stapeln aus einem Blechband gestanzt werden, so dass sich hieraus im Umkehrschluss unmittelbar und eindeutig ergibt, dass auch bei der K11 die Stapeleinrichtung mit dem beheizbaren Druckstempel 9 eine Arbeitsstufe ist, die sich unmittelbar an die letzte Stanzstufe anschließt.

169 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 ist daher nicht rechtsbeständig.

2.7

170 Die weiter hilfsweise verteidigte Fassung des Streitpatents gemäß dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 – die Zulässigkeit dieser Fassung kann dahinstehen – ist gegenüber dem von der Klägerin entgegengehaltenen Stand der Technik nach jeder der Druckschriften K5, oder K11 nicht neu.

171 Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 auch alle Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 oder im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Neuheit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 oder 2 wird verwiesen.

172 Aber auch das ergänzte Merkmal G des Hilfsantrags 7 ist vollständig jeweils aus jeder der Druckschriften K5 oder K11 bekannt.

173 In der Druckschrift K5 wird – wie vorstehend zu Hilfsantrag 1 beschrieben – das Verbindungswerkzeug durch den beheizten Pressstempel 8 gebildet, der somit einen Verbindungsstempel im Sinne des Streitpatents bildet, weil er einerseits zweifelsfrei gemäß seiner Benennung ein Stempel ist und andererseits in seinem Arbeitszustand auf das jeweilige Blechteil einwirkt, wodurch die als Backlack ausgebildete Verbindungsschicht aktiviert wird und sich mit dem Blechpaket verbindet.

174 Auch bei der Druckschrift K11 ist das Verbindungswerkzeug in Form des Mehrfunktionswerkzeugs gemäß Patentanspruch 6 durch wenigstens einen beheizten Verbindungsstempel in Form des Druckstempels gebildet, wie auch die Figuren 1, 2 und 6 jeweils belegen.

175 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 ist daher mangels Neuheit nicht rechtsbeständig.

V.

176 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

177 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

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