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Aktenzeichen | 7 Ni 29/19 (EP) |
Gericht | BPatG München 7. Senat |
Datum | 21. März 2021 |
Dokumenttyp | Urteil |
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent 1 780 575
(DE 50 2006 007 215)
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2021 durch die Richterin Püschel als Vorsitzende sowie den Richter Dipl.-Ing. Baumgardt, die Richterin Dr. Schnurr und die Richter Dipl.-Ing. Univ. Hoffmann und Dr.-Ing. Harth
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 1 780 575 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u. a. für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 780 575 (Streitpatent), das am 10. September 2006 angemeldet worden ist und die Priorität der deutschen Patentanmeldung 10 2005 051 714.5 vom 27. Oktober 2005 in Anspruch nimmt. Das durch Teilung aus der streitgegenständlichen Patentanmeldung hervorgegangene europäische Patent 2 161 607 ist in einem Parallelverfahren ebenfalls angegriffen. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Kamera“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2006 007 215 geführt. In seiner erteilten Fassung umfasst es fünf Patentansprüche, die alle mit der vorliegenden Klage angegriffen werden. Der unabhängige Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 stellen eine Kamera unter Schutz.
2 Patentanspruch 1 hat in seiner erteilten Fassung folgenden Wortlaut:
Kamera (5) mit einem Gehäuse (6), mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer (7) abbildenden Objektiv, mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung und mit einer Steuerung für diese, wobei die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement (8) aufweist, wobei die Kamera als Dentalkamera ausgebildet ist, dass das elektro-optische Bauelement als variable Flüssiglinse (8) ausgebildet ist, wobei die variable Flüssiglinse (8) Teil des Objektivs (40,41,42) ist, wobei das Objektiv (40,41,42) ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes, ein reelles Zwischenbild erzeugendes Teilobjektiv (40) aufweist und mit einer weiteren optischen Anordnung (41,42) versehen ist, welche das reelle Zwischenbild auf den Bildabnehmer (7) abbildet, wobei die variable Flüssiglinse (8) zwischen dem reellen Zwischenbild und dem Bildabnehmer (7) angeordnet ist, wobei die weitere optische Anordnung (41,42) eine benachbart zu dem Teilobjektiv (40) angeordnete erste (41) und eine davon beabstandet angeordnete zweite Linsengruppen (42) aufweist und |
4 wobei zwischen diesen Linsengruppen die variable Flüssiglinse (8) angeordnet ist.
5 Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 5 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 780 575 B1 (= Anlage NK2) Bezug genommen.
6 Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ) geltend, wobei sie sich auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit stützt.
7 Sie reicht u. a. folgende Druckschriften und Dokumente ein:
8 NK3 DE 298 24 899 U1;
9 NK4 Ausdruck der Webseite „Philips Fluid Lenses“, URL:http://www.dpreview.com/news/0403/04030302philips-fluidlens.asp datierend vom 3. März 2004, Autor anonym;
10 NK5 DE 101 25 772 A1;
11 NK7 Auszug aus dem Web-Archiv „Wayback Machine" betreffend die Webseite http://www.dentalfotografie.info/Kameras.htm „Der Digitalkamera gehört die Zukunft der Dentalfotografie“, Stand 9. April 2005;
12 NK8 Ausdruck der Webseite „Damit Sie den Durchblick haben: Intraoralkamera“, Dr. med. dent. Silke Raitarowsky, undatiert, nach Angabe der Klägerin vom 1. März 2003;
13 NK9 Prospekt der Fa. KAPPA, „High-End Dental Camera IRIS II System DK 100“, September 2002;
14 NK10 Auszug aus J. I. Ingle, L. K. Bakland, „ENDODONTICS“, 5th Edition, 2002, S. 377;
15 NK11 Hongwen Ren, Shin-Tson Wu, „Variable-focus liquid lens by changing aperture“, Applied Physics Letters 86, 211107, mit Vermerk zur Online-Veröffentlichung am 17. Mai 2005;
16 NK12 JP 2000-152063 A;
17 NK12a Deutsche Übersetzung der NK12;
18 Zu NK12 Gutachten des Patentanwalts L… vom 9. April 2014 zur Frage
der Neuheitsschädlichkeit der NK12;
19 NK13 Wikipedia-Artikel zu „Blende (Optik)“, zuletzt bearbeitet am 12. Oktober 2017;
20 NK14
Saurei et al., “Design of an autofocus lens for VGA ¼“ CCD and CMOS sensors”, Proceedings of SPIE Volume 5249, S. 288-296, Februar 2004;
21 NK14a Bibliographische Daten zu NK14;
22 NK15
Ulrich et al., “The Development of Dioptric Projection Lenses for DUV Lithography”, International Optical Design Conference 2002, Proceedings of SPIE Volume 4832, S. 158-169, 2002;
23 NK16 US 2004/0228003 A1;
24 NK20 Auszug aus J. Jahns, „Photonik - Grundlagen, Komponenten und Systeme“, 2001, S. 199, 200;
25 NK21 Wikipedia-Artikel zu „Piezoelektrizität“, zuletzt bearbeitet am 9. Dezember 2018;
26 NK22 Auszug aus Naumann/Schröder „Bauelemente der Optik“, Taschenbuch der technischen Optik, 6. Aufl., 1996, Kap. 4.1 und S. 98;
27 NK23 Auszug aus „Lexikon der Optik“, hrsg. von H. Haferkorn, 1990, S. 89;
28 NK24 Auszug aus „Lexikon der Optik in zwei Bänden“, Erster Band A-L, hrsg. von H. Paul, 2003, S. 181, 182;
29 NK25 Wikipedia-Artikel zu „Electro-optic effect“, zuletzt bearbeitet am 15. März 2019;
30 NK26 Wikipedia-Artikel zu „Optoelectronics“; zuletzt bearbeitet am 22. Mai 2019;
31 NK27 DE 103 46 360 B3;
32 NK28 DE 100 65 624 A1;
33 NK29 US 5 050 953;
34 NK30 FR 2 876 267;
35 NK30a Deutsche Übersetzung zu NK30;
36 NK32 Auszug aus E. Hecht, „OPTICS“, 2002, S. 152, 153;
37 NK33 DE 101 25 772 A1;
38 NK34 Deckblatt Normentwurf „Dentistry - Intraoral endoscopic camera“, ISO/TC 106/SC 4 N, ISO/WD 23450:2018(E), ISO/TC 106/SC 4/WG 7 vom 24. Juli 2018;
39 NK36 DE 199 27 129 C1;
40 NK37 US 6 288 767 B1.
41 Die Beklagte verweist in ihrem Vorbringen u. a. auf die folgenden Unterlagen:
42 NB3 Wikipedia-Artikel zu „Elektrobenetzung“, zuletzt bearbeitet am 23. März 2017;
43 NB4a
Vallet et al., “Electrowetting of water and aqueous solutions on poly (ethylene terephthalate) insulating films”, Polymer Volume 37 Nr. 12, 1996, S. 2465-2470;
44 NB4b
Krupenkin et al., “Tunable liquid microlens”, AIP, Applied Physics Letters Volume 82 Nr. 3, 2003, S. 316-318;
45 NB4c
Kuiper et al., “Variable-focus liquid lens for miniature cameras”, AIP, Applied Physics Letters Volume 85 Nr. 7, 2004, S. 1128-1130;
46 NB5a Broschüre der Fa. Corning Incorporated “Corning Varioptic Lenses, Market-leading adjustable lens solutions for industrial applications”, S. 1-27; Copyright-Vermerk 2018;
47 NB5b Datenblatt der Fa. Stemmer Imaging, “Electrically tunable large aperture lens, EL-16-40-TC” Update: 20. Juni 2016, Copyright-Vermerk 2016;
48 NB5c Wikipedia-Artikel zu „Flüssiglinse“, zuletzt bearbeitet am 8. September 2019;
49 NB6 Ursprünglich eingereichte Unterlagen der Anmeldung zum Streitpatent;
50 NB17 Prof. Dr. A. Herkommer, Gutachtliche Stellungnahme zu den Europäischen Patenten EP 1 780 575 und EP 2 161 607 mit Anlagen A1 bis A6, 8. Januar 2020;
51 NB18 Deutsche Norm DIN 19410, Zahnheilkunde – Intraoralkamera, 21 Seiten, Stand Februar 2018;
52 NB19 System Spezifikation für LINOS KaRo1, Stand 11. November 2003 (überwiegend geschwärzte Fassung);
53 NB20a Wikipedia-Artikel zu „Endoskop“; zuletzt bearbeitet am 14. Dezember 2020;
54 NB20b Gebrauchsanweisung „ATMOS Starre Endoskope“, GA1DE.150255.0, 2019-02 Index 02, Einleitung S. 5;
55 NB21 Montage- und Gebrauchsanweisung „VistaCam iX HD Smart“ der Klägerin (Auszug), undatiert.
56 Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber der Druckschrift NK12, jedenfalls aber nahegelegt gegenüber NK3 in Verbindung mit den Druckschriften NK14 oder NK16, zudem gegenüber NK12 in Verbindung mit NK4. Auch die Gegenstände der abhängigen Ansprüche seien nicht patentfähig, nämlich nicht neu oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Das fachübliche Handeln, bekannte optische Teilsysteme miteinander zu kombinieren, um neue optische Gesamtsysteme mit verbesserten Eigenschaften aufzubauen, werde durch die Entgegenhaltung NK15 belegt.
57 Die Klägerin beantragt,
58 das europäische Patent 1 780 575 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
59 Die Beklagte beantragt,
60 die Klage abzuweisen,
61 hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4, 4a, 5, 5a, 6, 6a, 6b und 6c, eingereicht mit Schriftsätzen vom 12. Februar 2020 (Hilfsanträge 1 bis 4, 5 und 6) und 8. Januar 2021 (Hilfsanträge 4a, 5a, 6a und 6b) sowie in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2021 (Hilfsantrag 6c), und zwar in dieser angegebenen Reihenfolge, richtet.
62 Ausgehend von der untenstehenden Merkmalsgliederung (in den Entscheidungsgründen unter I.2) und bei im Übrigen angepassten Rückbezügen erhalten die Patentansprüche in der Fassung der mit Schriftsätzen vom 12. Februar 2020 (Hilfsanträge 1 bis 4, 5 und 6) und 8. Januar 2021 (Hilfsanträge 4a, 5a, 6a und 6b) eingereichten Hilfsanträge sowie in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrags 6c folgende Fassung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung oder Streichung kenntlich gemacht):
63 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 (Anlage NB7) unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass der vorletzte mit „wobei die weitere optische Anordnung“ beginnende Halbsatz (das ist das vorletzte Merkmal M14 entsprechend der Merkmalsgliederung in den Entscheidungsgründen unter I.2) wie folgt geändert wird:
64 (…)
65 M14HA1 wobei die weitere optische Anordnung (41,42) eine benachbart zu dem Teilobjektiv (40) angeordnete erste (41) und eine davon beabstandet angeordnete zwei Linsen umfassende zweite Linsengruppe n
aufweist
, wobei die zweite Linsengruppe (42) beabstandet von der variablen Flüssiglinse (8) angeordnet ist, und
66 M15 wobei zwischen diesen Linsengruppen die variable Flüssiglinse (8) angeordnet ist.
67 Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 des Hilfsantrags 1 entsprechen der erteilten Fassung.
68 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (Anlage NB8) unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass nach Merkmal M8 (entsprechend der Merkmalsgliederung in den Entscheidungsgründen unter I.2) ein zusätzliches Merkmal eingefügt (M8.1HA2) und Merkmal M14 - über die Änderungen des Hilfsantrags 1 hinaus - noch weiter geändert wird (M14HA2):
69 (…)
70 M8 dass das elektrooptische Bauelement als variable Flüssiglinse (8) ausgebildet ist,
71 M8.1HA2 wobei die variable Flüssiglinse im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende (10) angeordnet ist,
72 (…)
73 M14HA2 wobei die weitere optische Anordnung (41,42) eine benachbart zu dem Teilobjektiv (40) angeordnete erste (41) und eine davon beabstandet angeordnete zwei Linsen umfassende zweite Linsengruppe n
aufweist
, wobei die zweite Linsengruppe (42) beabstandet von der variablen Flüssiglinse (8) und der Aperturblende (10) angeordnet ist, und
74 M15 wobei zwischen diesen Linsengruppen die variable Flüssiglinse (8) angeordnet ist.
75 Die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 und 3 sind in Hilfsantrag 2 bei im Übrigen angepassten Rückbezügen gestrichen; aus den erteilten Unteransprüchen 4 und 5 werden die Unteransprüche 2 und 3.
76 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 (Anlage NB9) unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass über die Änderungen gemäß Hilfsantrag 2 (zusätzliches Merkmal M8.1HA2, Änderung des Merkmals M14 gemäß M14HA2) hinaus noch ein weiteres zusätzliches Merkmal eingefügt wird (M14.1HA3):
77 (…)
78 M8 dass das elektrooptische Bauelement als variable Flüssiglinse (8) ausgebildet ist,
79 M8.1HA2 wobei die variable Flüssiglinse im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende (10) angeordnet ist, (…)
80 (…)
81 M14HA2 wobei die weitere optische Anordnung (41,42) eine benachbart zu dem Teilobjektiv (40) angeordnete erste (41) und eine davon beabstandet angeordnete zwei Linsen umfassende zweite Linsengruppe n
aufweist
, wobei die zweite Linsengruppe (42) beabstandet von der variablen Flüssiglinse (8) und der Aperturblende (10) angeordnet ist, und
82 M14.1HA3 wobei mindestens eine der Linsen der zweiten Linsengruppe konvex ist, und
83 M15 wobei zwischen diesen Linsengruppen die variable Flüssiglinse (8) angeordnet ist.
84 Die Änderungen der Unteransprüche gemäß Hilfsantrag 3 entsprechen denjenigen des Hilfsantrags 2.
85 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 (Anlage NB10) unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass nach Merkmal M9 (entsprechend der Merkmalsgliederung in den Entscheidungsgründen unter I.2) ein zusätzliches Merkmal (M9.1HA4) eingefügt wird:
86 (…)
87 M8 dass das elektrooptische Bauelement als variable Flüssiglinse (8) ausgebildet ist,
88 M9 wobei die variable Flüssiglinse (8) Teil des Objektivs (40,41,42) ist,
89 M9.1HA4 wobei die variable Flüssiglinse (8) elektronisch durch die Steuerung so gesteuert wird, dass ihre Abbildungseigenschaften in Form der Fokussierung auf verschiedene Objektabstände geändert werden können, ohne dass Teile des Objektivs (40, 41,42) bewegt oder die Relativlage zu dem Bildabnehmer (7) geändert werden müssen,
90 (…)
91 Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 4 entsprechen der erteilten Fassung.
92 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4a (Anlage NB13) unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass neben den Änderungen gemäß Hilfsantrag 4 (zusätzliches Merkmal M9.1HA4) noch ein weiteres zusätzliches Merkmal (M9.1HA4a) eingefügt wird:
93 (…)
94 M8 dass das elektrooptische Bauelement als variable Flüssiglinse (8) ausgebildet ist,
95 M9 wobei die variable Flüssiglinse (8) Teil des Objektivs (40,41,42) ist,
96 M9.1HA4 wobei die variable Flüssiglinse (8) elektronisch durch die Steuerung so gesteuert wird, dass ihre Abbildungseigenschaften in Form der Fokussierung auf verschiedene Objektabstände geändert werden können, ohne dass Teile des Objektivs (40, 41,42) bewegt oder die Relativlage zu dem Bildabnehmer (7) geändert werden müssen, und
97 M9.1HA4a ohne dass elektromotorisch verstellbare Stellglieder bewegt werden müssen,
98 (…).
99 Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 4a entsprechen der erteilten Fassung.
100 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 (Anlage NB11) unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass nach Merkmal M9 (entsprechend der Merkmalsgliederung in den Entscheidungsgründen unter I.2) ein zusätzliches Merkmal (M9.1HA5) eingefügt wird:
101 (…)
102 M8 dass das elektrooptische Bauelement als variable Flüssiglinse (8) ausgebildet ist,
103 M9 wobei die variable Flüssiglinse (8) Teil des Objektivs (40,41,42) ist,
104 M9.1HA5 wobei die Steuerung einen Ausgang aufweist, der die elektrische Spannung für die variable Flüssiglinse (8) führt, und der Ausgang an die variable Flüssiglinse angeschlossen ist,
105 (…).
106 Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 5 entsprechen der erteilten Fassung.
107 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5a (Anlage NB14) unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass nach Merkmal M9 (entsprechend der Merkmalsgliederung in den Entscheidungsgründen unter I.2) neben der Aufnahme des Merkmals M9.1HA5 gemäß Hilfsantrag 5 noch das Merkmal M9.1HA4 gemäß Hilfsantrag 4 sowie das weitere Merkmal M9.2HA5a eingefügt werden:
108 (…)
109 M8 dass das elektrooptische Bauelement als variable Flüssiglinse (8) ausgebildet ist,
110 M9 wobei die variable Flüssiglinse (8) Teil des Objektivs (40,41,42) ist,
111 M9.1HA5 wobei die Steuerung einen Ausgang aufweist, der die elektrische Spannung für die variable Flüssiglinse (8) führt, und der Ausgang an die variable Flüssiglinse angeschlossen ist,
112 M9.1HA4 wobei die variable Flüssiglinse (8) elektronisch durch die Steuerung so gesteuert wird, dass ihre Abbildungseigenschaften in Form der Fokussierung auf verschiedene Objektabstände geändert werden können, ohne dass Teile des Objektivs (40, 41,42) bewegt oder die Relativlage zu dem Bildabnehmer (7) geändert werden müssen, und
113 M9.2 HA5a wobei die Verstellung der variablen Flüssiglinse (8) nahezu ohne elektrische Verlustleistung erfolgt;
114 (…).
115 Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 5 entsprechen der erteilten Fassung.
116 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 (Anlage NB12) unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass nach Merkmal M8 (entsprechend der Merkmalsgliederung in den Entscheidungsgründen unter I.2) das Merkmal M8.1HA2 gemäß Hilfsantrag 2 und zusätzlich das weitere Merkmal M8.2HA6 eingefügt werden und zugleich Merkmal 14 gemäß Hilfsantrag 2 geändert ist (M14HA2):
117 (…)
118 M8 dass das elektrooptische Bauelement als variable Flüssiglinse (8) ausgebildet ist,
119 M8.1HA2 wobei die variable Flüssiglinse im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende (10) angeordnet ist,
120 M8.2HA6 wobei die Steuerung als Prozessor (11) des Bildabnehmers (7) zur Ermittlung der Bildschärfe ausgebildet ist, und der Ausgang des Prozessors (11) die elektrische Spannung für die variable Flüssiglinse führt, und dass der Ausgang an die variable Flüssiglinse angeschlossen ist,
121 (…)
122 M14HA2 wobei die weitere optische Anordnung (41,42) eine benachbart zu dem Teilobjektiv (40) angeordnete erste (41) und eine davon beabstandet angeordnete zwei Linsen umfassende zweite Linsengruppe n
aufweist
, wobei die zweite Linsengruppe (42) beabstandet von der variablen Flüssiglinse (8) und der Aperturblende (10) angeordnet ist, und
123 M15 wobei zwischen diesen Linsengruppen die variable Flüssiglinse (8) angeordnet ist.
124 Die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 und 3 sind in Hilfsantrag 6 bei im Übrigen angepassten Rückbezügen gestrichen; aus den erteilten Unteransprüchen 4 und 5 werden die Unteransprüche 2 und 3.
125 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6a (Anlage NB15) unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass neben der Aufnahme der Merkmale gemäß Hilfsantrag 2 (M8.1HA2 und M14HA2) noch die Merkmale M9.1HA4 aus Hilfsantrag 4 und M9.2HA5a aus Hilfsantrag 5a nach Merkmal M9 eingefügt werden sowie nach Merkmal M8 das Merkmal M8.2HA6a:
126 (…)
127 M8 dass das elektrooptische Bauelement als variable Flüssiglinse (8) ausgebildet ist,
128 M8.1HA2 wobei die variable Flüssiglinse im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende (10) angeordnet ist,
129 M8.2HA6a wobei die Steuerung als Prozessor (11) des Bildabnehmers (7) zur Ermittlung der Bildschärfe ausgebildet ist, und der Ausgang des Prozessors (11) die elektrische Spannung für die variable Flüssiglinse führt, und der Ausgang an die variable Flüssiglinse angeschlossen ist, damit eine selbsttätige Einstellung des Fokus erfolgt,
130 M9 wobei die variable Flüssiglinse (8) Teil des Objektivs (40,41,42) ist,
131 M9.1HA4 wobei die variable Flüssiglinse (8) elektronisch durch die Steuerung so gesteuert wird, dass ihre Abbildungseigenschaften in Form der Fokussierung auf verschiedene Objektabstände geändert werden können, ohne dass Teile des Objektivs (40,41,42) bewegt oder die Relativlage zu dem Bildabnehmer (7) geändert werden müssen, und
132 M9.2HA5a wobei die Verstellung der variablen Flüssiglinse (8) nahezu ohne elektrische Verlustleistung erfolgt;
133 (…)
134 M14HA2 wobei die weitere optische Anordnung (41,42) eine benachbart zu dem Teilobjektiv (40) angeordnete erste (41) und eine davon beabstandet angeordnete zwei Linsen umfassende zweite Linsengruppe n
aufweist
, wobei die zweite Linsengruppe (42) beabstandet von der variablen Flüssiglinse (8) und der Aperturblende (10) angeordnet ist, und
135 M15 wobei zwischen diesen Linsengruppen die variable Flüssiglinse (8) angeordnet ist.
136 Die Fassung der Unteransprüche gemäß Hilfsantrag 6a entspricht ihrer Fassung gemäß Hilfsantrag 6.
137 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6b (Anlage NB16) unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass neben den Änderungen gemäß Hilfsantrag 6a (zusätzliche Merkmale M8.1HA2, M8.2HA6a, M9.1HA4, M9.2HA5a, geändertes Merkmal M14HA2) noch ein weiteres zusätzliches Merkmal (M9.1HA4a) eingefügt wird:
138 (…)
139 M8 dass das elektrooptische Bauelement als variable Flüssiglinse (8) ausgebildet ist,
140 M8.1HA2 wobei die variable Flüssiglinse im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende (10) angeordnet ist,
141 M8.2HA6a wobei die Steuerung als Prozessor (11) des Bildabnehmers (7) zur Ermittlung der Bildschärfe ausgebildet ist, und der Ausgang des Prozessors (11) die elektrische Spannung für die variable Flüssiglinse führt, und der Ausgang an die variable Flüssiglinse angeschlossen ist, damit eine selbsttätige Einstellung des Fokus erfolgt,
142 M9 wobei die variable Flüssiglinse (8) Teil des Objektivs (40,41,42) ist,
143 M9.1HA4 wobei die variable Flüssiglinse (8) elektronisch durch die Steuerung so gesteuert wird, dass ihre Abbildungseigenschaften in Form der Fokussierung auf verschiedene Objektabstände geändert werden können, ohne dass Teile des Objektivs (40,41,42) bewegt oder die Relativlage zu dem Bildabnehmer (7) geändert werden müssen, und
144 M9.1HA4a ohne dass elektromotorisch verstellbare Stellglieder bewegt werden müssen,
145 M9.2HA5a wobei die Verstellung der variablen Flüssiglinse (8) nahezu ohne elektrische Verlustleistung erfolgt;
146 (…)
147 M14HA2 wobei die weitere optische Anordnung (41,42) eine benachbart zu dem Teilobjektiv (40) angeordnete erste (41) und eine davon beabstandet angeordnete zwei Linsen umfassende zweite Linsengruppe n
aufweist
, wobei die zweite Linsengruppe (42) beabstandet von der variablen Flüssiglinse (8) und der Aperturblende (10) angeordnet ist, und
148 M15 wobei zwischen diesen Linsengruppen die variable Flüssiglinse (8) angeordnet ist.
149 Die Fassung der Unteransprüche gemäß Hilfsantrag 6b entspricht ihrer Fassung gemäß Hilfsantrag 6.
150 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6c (Anlage NB22) unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass er neben den Änderungen gemäß Hilfsantrag 6b (zusätzliche Merkmale M8.1HA2, M8.2HA6a, M9.1HA4, M9.1HA4a, M9.2HA5a, geändertes Merkmal M14HA2) noch eine Änderung des Merkmals M5 der erteilten Fassung (entsprechend der Merkmalsgliederung in den Entscheidungsgründen unter I.2) aufweist:
151 (…)
152 M5HA6c mit einer im Gehäuse (6) angeordneten Steuerung für diese,
153 (…)
154 M8 dass das elektrooptische Bauelement als variable Flüssiglinse (8) ausgebildet ist,
155 M8.1HA2 wobei die variable Flüssiglinse im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende (10) angeordnet ist,
156 M8.2HA6a wobei die Steuerung als Prozessor (11) des Bildabnehmers (7) zur Ermittlung der Bildschärfe ausgebildet ist, und der Ausgang des Prozessors (11) die elektrische Spannung für die variable Flüssiglinse führt, und der Ausgang an die variable Flüssiglinse angeschlossen ist, damit eine selbsttätige Einstellung des Fokus erfolgt,
157 M9 wobei die variable Flüssiglinse (8) Teil des Objektivs (40,41,42) ist,
158 M9.1HA4 wobei die variable Flüssiglinse (8) elektronisch durch die Steuerung so gesteuert wird, dass ihre Abbildungseigenschaften in Form der Fokussierung auf verschiedene Objektabstände geändert werden können, ohne dass Teile des Objektivs (40,41,42) bewegt oder die Relativlage zu dem Bildabnehmer (7) geändert werden müssen, und
159 M9.1HA4a ohne dass elektromotorisch verstellbare Stellglieder bewegt werden müssen,
160 M9.2HA5a wobei die Verstellung der variablen Flüssiglinse (8) nahezu ohne elektrische Verlustleistung erfolgt;
161 (…)
162 M14HA2 wobei die weitere optische Anordnung (41,42) eine benachbart zu dem Teilobjektiv (40) angeordnete erste (41) und eine davon beabstandet angeordnete zwei Linsen umfassende zweite Linsengruppe n
aufweist
, wobei die zweite Linsengruppe (42) beabstandet von der variablen Flüssiglinse (8) und der Aperturblende (10) angeordnet ist, und
163 M15 wobei zwischen diesen Linsengruppen die variable Flüssiglinse (8) angeordnet ist.
164 Die Fassung der Unteransprüche entspricht ihrer Fassung gemäß Hilfsantrag 6.
165 Die Klägerin ist der Ansicht, der Hilfsantrag 3 sei um das Merkmal M14.1HA3 unzulässig erweitert; in Hilfsantrag 5a sei das Merkmal M9.2HA5a unklar. Das Streitpatent sei auch in der Fassung sämtlicher Hilfsanträge nicht patentfähig; die dort hinzugefügten weiteren bzw. geänderten Merkmale seien aus den zur Akte gereichten Entgegenhaltungen bekannt. Die Klägerin rügt zudem die Verspätung des Hilfsantrags 6c.
166 Die Beklagte widerspricht dem Vortrag der Klägerin in allen Punkten. Dem Gegenstand des Streitpatents fehle nicht die Patentfähigkeit.
167 Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis zukommen lassen.
168 Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2021 verwiesen.
169 Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 Abs. 1, 2 und Art. 56 EPÜ) geltend gemacht wird, ist zulässig und begründet. Das Streitpatent hat weder in der erteilten Fassung nach Hauptantrag noch in der Fassung einer der Hilfsanträge Bestand, da ihm in jeder dieser Fassungen der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht.
170 Das Streitpatent betrifft nach der Beschreibung in der Streitpatentschrift eine Kamera mit einem Objektiv, das durch eine elektrische Steuerung auf unterschiedliche Objektabstände fokussierbar ist (Streitpatentschrift, Abs. [0001]).
171 Es sei bekannt, zur Fokussierung die Relativlage von Linsen oder Bildabnehmern zu den anderen Linsen des Objektivs mit einer elektrischen Fokussiereinrichtung zu ändern. So werde nach der Druckschrift DE 101 25 772 A1 mittels einer Handhabe ein Elektromotor gesteuert, dessen drehende Achse eine Verstellspindel antreibe, die ihrerseits mittels eines Stellglieds die Linsen des Objektivs oder aber den Bildabnehmer verstelle. Infolge deren geänderter Relativlage ergebe sich letztlich eine geänderte Brennweite und somit Fokussierung des Objektivs (Streitpatentschrift, Abs. [0002]).
172 Ein Nachteil bekannter Fokussiereinrichtungen sei der von Stellglied, Verstellspindel und Elektromotor benötigte Bauraum. Demnach würden diese im Inneren des Gehäuses befindlichen Bauteile verhindern, dass die Kamera klein baut. Als weiterer Nachteil sei die vom Elektromotor benötigte elektrische Verlustleistung anzusehen (Streitpatentschrift, Abs. [0003] bzw. [0010]).
173 Angesichts der Nachteile des Standes der Technik soll die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe gemäß Abs. [0007] darin bestehen, eine gattungsgemäße Kamera so weiterzubilden, dass sie ohne bewegliche Bauteile fokussieren kann.
174 Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch eine Kamera mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelöst werden, der sich entsprechend dem Vorschlag der Parteien gemäß ihren Anlagen NK6 bzw. NB2 wie folgt gliedern lässt:
175 M1 Kamera (5) mit
176 M2 einem Gehäuse (6),
177 M3 mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer (7) abbildenden Objektiv,
178 M4 mit einer dessen Fokussierung elektrisch ändernden Fokussiereinrichtung und
179 M5 mit einer Steuerung für diese,
180 M6 wobei die Fokussiereinrichtung ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares elektrooptisches Bauelement (8) aufweist,
181 M7 wobei die Kamera als Dentalkamera ausgebildet ist,
182 M8 dass das elektrooptische Bauelement als variable Flüssiglinse (8) ausgebildet ist,
183 M9 wobei die variable Flüssiglinse (8) Teil des Objektivs (40,41,42) ist,
184 M10 wobei das Objektiv (40,41,42) ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes Teilobjektiv (40) aufweist,
185 M11 wobei das Teilobjektiv (40) ein reelles Zwischenbild erzeugt, und
186 M12 das Objektiv (40,41,42) mit einer weiteren optischen Anordnung (41,42) versehen ist, welche das reelle Zwischenbild auf den Bildabnehmer (7) abbildet,
187 M13 wobei die variable Flüssiglinse (8) zwischen dem reellen Zwischenbild und dem Bildabnehmer (7) angeordnet ist,
188 M14 wobei die weitere optische Anordnung (41,42) eine benachbart zu dem Teilobjektiv (40) angeordnete erste (41) und eine davon beabstandet angeordnete zweite Linsengruppen (42) aufweist und
189 M15 wobei zwischen diesen Linsengruppen die variable Flüssiglinse (8) angeordnet ist.
190 Als Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, sieht der Senat im vorliegenden Fall einen Diplom-Physiker mit Spezialisierung auf dem Gebiet der Optik oder einen Hochschulingenieur mit einer Spezialisierung auf dem Gebiet der technischen Optik an, der über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung optischer Systeme zur medizinischen Handhabung verfügt.
191 Dieser Fachmann geht bei der Auslegung der Merkmale von Folgendem aus:
192 Nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags sowie aller Hilfsanträge soll die Fokussiereinrichtung der jeweils beanspruchten Kamera ein elektrooptisches Bauelement aufweisen, dessen Abbildungseigenschaften mittels einer elektrischen Spannung veränderbar sein sollen (Merkmal M6).
193 Das Streitpatent enthält keine Definition des Begriffs eines elektrooptischen Bauelements gemäß Merkmal M6. Der Beschreibung ist entnehmbar, dass ein elektrooptisches Bauelement durch elektronisches Steuern, vorzugsweise mittels einer zugeführten elektrischen Spannung, seine Abbildungseigenschaften zur Fokussierung ändern können soll (Streitpatentschrift, Abs. [0009], [0010], [0015], [0019] und [0021]).
194 Damit legt das Streitpatent für das elektrooptische Bauelement lediglich fest, dass eine dem Bauelement zugeführte elektrische Spannung dessen Fokussierungseigenschaften ändern soll, nicht aber, wie dies erfolgen soll. Das Einwirken der elektrischen Spannung auf die Fokussierung bleibt somit unbestimmt.
195 Darüber hinaus ist ein elektrooptisches Bauelement im Streitpatent mittelbar bestimmt durch die infolge seines Einsatzes vermeidbaren Nachteile beweglicher Teile nach dem Stand der Technik. So sollen konkret Bauraum und Verlustleistung jener Teile entbehrlich werden, die bislang Linsen und/oder Bildabnehmer längs der optischen Achse verschieben, indem mit anderen Worten das elektrooptische Bauelement die bisher räumliche Variabilität durch eine nunmehr optische Variabilität ersetzt (Streitpatentschrift, Abs. [0002], [0003] und [0010]). Weitere Nachteile oder bewegliche Teile, die es zu vermeiden gelte, sind im Streitpatent nicht genannt.
196 Demzufolge versteht der Senat die durch den Einsatz des elektrooptischen Bauelements angestrebte Wirkung dahingehend, dass beim Fokussieren keine optisch wirksamen Bauteile des Objektivs als Ganzes längs der optischen Achse bewegt werden müssen, weil durch die Variabilität der Brennweite des elektrooptischen Bauelements jedes optisch wirksame Bauteil des Objektivs einen festen, unveränderlichen Platz im Objektiv einnehmen kann, und zwar einschließlich etwaiger optisch wirksamer Bauteile im Inneren des elektrooptischen Bauelements (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0010], erster Satz).
197 Die Beklagte sieht ein elektrooptisches Bauelement gemäß dem Streitpatent insofern als näher bestimmt an, als dessen Abbildungseigenschaften unmittelbar durch ein elektrisches Feld veränderlich sein müssten, und es außerdem jegliche beweglichen Teile entbehrlich machen solle. Für den Fachmann lege bereits der Begriff „elektrooptisch“ ein direktes Einwirken eines elektrischen Feldes auf optische Eigenschaften fest. Außerdem gebe das Streitpatent wörtlich an, durch das elektrooptische Bauelement solle fokussiert werden, ohne dass Teile des Objektivs bewegt werden müssten.
198 Dass die Wirkungsweise eines patentgemäßen elektrooptischen Bauelements wesentlich auf einem elektrischen Feld beruht, ist dem Streitpatent nicht entnehmbar. Für die Bestimmung des Begriffs „elektrooptisch“ ist nicht eine logisch-wissenschaftliche Definition entscheidend, sondern vielmehr, wie der unbefangene Fachmann das Streitpatent versteht. Bei einer Abweichung vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch ist letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgebend (BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Vorliegend vermittelt das Streitpatent, wie oben ausgeführt, dem Fachmann die Eigenschaften des elektrooptischen Bauelements ausreichend genau für das Verständnis einer patentgemäßen Kamera. Eine darüberhinausgehende Festlegung auf eine Wirkungsweise, die auf einem elektrischen Feld beruht, stellt eine einengende Auslegung dar, wie sie nach der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig ist (BGH GRUR 2004, 47 – Blasenfreie Gummibahn I, IV. 1 b)).
199 Das Streitpatent strebt nicht die Vermeidung von Beweglichkeit als solcher an, sondern will konkrete Nachteile herkömmlicher beweglicher Teile beseitigen. So steht die Zielsetzung des Streitpatents, ohne bewegliche Bauteile zu fokussieren (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0007], [0009]), im Zusammenhang mit der vorherigen Schilderung des Standes der Technik, und es sind die dort genannten Teile wie ein Stellglied etc., die es zu beseitigen gilt. Insbesondere sieht das Streitpatent Flüssiglinsen mit Elektrobenetzung als elektrooptische Bauelemente an (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0006] i. V. m. [0009]), obwohl deren Linsenoberfläche beim Ändern der Fokussierung bewegt wird. Darüber hinaus schlägt das Streitpatent eine Irisblende vor, welche bekanntlich bewegliche Lamellen aufweist, mit einem Elektromotor als Antrieb (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0012] bis [0014]). Demgegenüber ist dem Streitpatent keine Stelle entnehmbar, die unmissverständlich eine Abkehr von jeglichen bewegten Teilen angibt, und eine solche Stelle wurde auch von der Beklagten nicht aufgezeigt.
200 Gemäß dem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags sowie aller Hilfsanträge ist das elektrooptische Bauelement als variable Flüssiglinse ausgebildet (Merkmal M8).
201 Das Streitpatent enthält weder eine Definition des Wirkprinzips noch des inneren Aufbaus einer variablen Flüssiglinse gemäß Merkmal M8. Vielmehr ist eine variable Flüssiglinse neben ihrer Eignung als elektrooptisches Bauelement lediglich noch dadurch definiert, dass sie einen Anschluss für eine elektrische Spannung zur Änderung ihrer Abbildungseigenschaften aufweist (Streitpatentschrift, Abs. [0015], [0019] und [0021]).
202 Demnach weist eine variable Flüssiglinse im Sinne des Streitpatents eine Flüssigkeit auf, ist ferner als elektrooptisches Bauelement, wie vom Senat verstanden, einsetzbar und ihre Abbildungseigenschaften sind durch das Zuführen einer elektrischen Spannung änderbar.
203 Nach der Auffassung der Beklagten muss darüber hinaus bei einer patentgemäßen variablen Flüssiglinse die elektrische Spannung unmittelbar der Flüssigkeit zugeleitet werden, um durch das darin erzeugte elektrische Feld die Fokussierung zu verändern.
204 Dem Streitpatent ist nicht entnehmbar, dass die elektrische Spannung unmittelbar auf die Flüssigkeit der variablen Flüssiglinse einwirken soll, und somit auch kein dort wirkendes elektrisches Feld. Indem nach dem Streitpatent eine elektrische Spannung an die variable Flüssiglinse als Bauteil angeschlossen oder dieser zugeführt wird (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0015] bzw. [0019]), ist nur bestimmt, dass die Spannung bis zur Außengrenze der variablen Flüssiglinse als Baueinheit gelangt, nicht aber, zu welchem genauen Ort in deren Innerem. Denn das Streitpatent lässt offen, ob eine variable Flüssiglinse in ihrem Inneren weiter untergliedert ist. Wenn aber offen ist, wohin die Spannung konkret geführt wird, dann erst recht, wie sie oder ein von ihr hervorgerufenes elektrisches Feld dort wirkt. Des Weiteren sind im Stand der Technik unterschiedliche Wirkprinzipien variabler Flüssiglinsen bekannt (vgl. bspw. Druckschriften NK11, NK12/12a, NB5a, NB5b), ohne dass das Streitpatent eine diesbezüglich einschränkende Festlegung trifft. Somit ergibt sich auch vom Wirkprinzip ausgehend kein Anhaltspunkt für eine einengende Auslegung des Begriffs einer variablen Flüssiglinse, insbesondere im Hinblick auf die unmittelbare Wirkung einer elektrischen Spannung oder eines elektrischen Feldes.
205 Nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags sowie aller Hilfsanträge ist die Kamera als Dentalkamera ausgebildet (Merkmal M7).
206 Das Streitpatent nennt als Eigenschaften von Dentalkameras, dass diese von kleiner Bauform und wahlweise mit einem Autofokus ausgestattet sein sollen. So werden Dentalkameras als Beispiel für kleine Kameras genannt (Streitpatentschrift, Abs. [0010]). Als bevorzugte Weiterbildung soll die Bildschärfe automatisch ermittelt und anschließend fokussiert werden, wodurch keine Handhabe zur Fokussierung mehr erforderlich sei, was die Reinigung der Kamera sowie Desinfektion bei der Ausbildung und Verwendung als Dentalkamera erheblich vereinfache (Streitpatentschrift, Abs. [0015]).
207 Als Dentalkamera im Sinne des Streitpatents sieht der Senat daher jede Kamera an, die klein genug ist, um Aufnahmen im Dentalbereich zu gestatten, und gegebenenfalls zumindest teilweise in die Mundhöhle einführbar ist, sowie eine Autofokusfunktion nicht ausschließt.
208 Die Beklagte erachtet eine solche Auslegung insofern als zu breit, als der Fachmann klar zwischen Dentalkameras und Endoskopen unterscheide. Hierzu verweist die Beklagte unter anderem auf die ursprünglichen Unteransprüche 16 und 17, die auf eine Dentalkamera bzw. ein Endoskop gerichtet sind. Demnach seien eine Dentalkamera einerseits und ein Endoskop andererseits als exklusive Alternativen beansprucht. Dieselbe scharfe Trennung der Begrifflichkeiten im Verständnis des Fachmanns ergebe sich aus den Unterlagen NB18, NB19, NB20a/b und NB21.
209 Entgegen der Auffassung der Beklagten befasst sich das Streitpatent mit technischen Problemen und Lösungen, die sich in gleicher Weise bei Dentalkameras wie endoskopischen Kameras stellen. Dem Streitpatent sind weder technische Anforderungen an Dentalkameras entnehmbar, die sich von denjenigen an endoskopische Kameras unterscheiden, noch wird eine für Dentalkameras spezifische Ausgestaltung vorgeschlagen. Folglich geht die Festlegung des Merkmals M7, wonach die Kamera als Dentalkamera ausgebildet sein soll, nicht über eine Zweckangabe hinaus.
210 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist in der Fassung nach Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ).
211 Entsprechend der Auslegung der Lehre des Streitpatents durch den Senat ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht neu gegenüber der Lehre der Druckschrift NK12 mit Übersetzung NK12a (Die folgenden Zitate beziehen sich auf die von der Klägerin vorgelegte Übersetzung gemäß Anlage NK12a.)
212 Aus der Druckschrift NK12 ist eine Kamera bekannt (NK12a: Anspruch 1, Bildaufnahmevorrichtung – Merkmal M1). Diese weist ein Gehäuse auf (vgl. Figur 13 (b) – Merkmal M2), mit einem darin angeordneten, ein Objekt auf einen Bildabnehmer 203 abbildenden Objektiv 101, 102, 201 und 202 (vgl. Figur 13 (b) und Abs. [0051] – Merkmal M3).
213 Dieses Objektiv weist eine dessen Fokussierung elektrisch ändernde Fokussiereinrichtung auf (vgl. Abs. [0017] Brennpunktverschiebungsmittel 202; Abs. [0018]: „piezoelektrisch angesteuert“ – Merkmal M4), sowie eine Steuerung für die Fokussiereinrichtung (vgl. Figur 1 i. V. m. Abs. [0057]: Kamerasteuereinrichtung 4 – Merkmal M5). Ein mittels einer elektrischen Spannung in seinen Abbildungseigenschaften veränderbares optisches Bauelement ist durch das Varioobjektiv 202 gegeben (vgl. Abs. [0022]: „Wird eine Spannung … angelegt“). Dieses verbleibt ebenso wie die übrigen optischen Bauteile beim Ändern der Fokussierung am selben Ort längs der optischen Achse, weshalb das Varioobjektiv 202 nach der Auslegung des Patentanspruchs 1 im Abschnitt I.4.a) als elektrooptisches Bauelement anzusehen ist (vgl. Figur 3/4 und Abs. [0022] – Merkmal M6).
214 Die Kamera ist ferner klein, für medizinische Anwendungen bestimmt, und somit als Dentalkamera im Sinne des Streitpatents einsetzbar (vgl. Abs. [0003]: „Endoskop … klein und leicht … Operation“ – Merkmal M7 i. S. d. Auslegung des Patentanspruchs 1, s.o. Abschnitt I.4.c)).
215 In dem elektrooptischen Bauelement ist eine flüssig gefüllte Linse ausgebildet (vgl. Abs. [0022], transparente Scheiben 202a, 202b, transparente Betriebsflüssigkeit 202e, i. V. m. Fig. 2 und 3). Deren Form ist veränderlich durch ein piezoelektrisches Element 202f, welches zusammen mit der Linse 202a, 202b und 202e eine variable Flüssiglinse im Sinne des Streitpatents bildet (vgl. Abs. [0022] – Merkmal M8 i. S. d. Auslegung des Patentanspruchs 1 im Abschnitt I.4.b)). Diese Flüssiglinse ist nach Figur 13 (b) in den optischen Strahlengang eingegliedert und somit Teil des Objektivs (Merkmal M9).
216 Das Objektiv weist ein zwischen dem Objekt und dem Bildabnehmer liegendes Teilobjektiv 101 (vgl. Fig. 13 (b) i. V. m. Abs. [0014] – Merkmal M10) auf, welches ein reelles Zwischenbild erzeugt (vgl. Abs. [0051] – Merkmal M11). Eine weitere optische Anordnung, welche das reelle Zwischenbild auf den Bildabnehmer abbildet, ist durch die Weiterleiteoptik 102 und das Abbildungsoptiksystem 201 gegeben (vgl. Figur 13 (b) – Merkmal M12). Zwischen dem in Figur 13 (b) links der Weiterleiteoptik 102 befindlichen reellen Zwischenbild und dem ganz rechts liegenden Bildabnehmer 203 ist die variable Flüssiglinse des Varioobjektivs 202 angeordnet (Merkmal M13). Die weitere optische Anordnung besteht aus einer benachbart zu dem Teilobjektiv 101 angeordneten ersten Linsengruppe (vgl. 102, Figur 13 (b)) und einer davon beabstandet angeordneten zweiten Linsengruppe (vgl. 201, Figur 13 (b) i. V. m. [0045] Tripletobjektiv) – Merkmal M14). Zwischen diesen Linsengruppen 102 und 201 ist die variable Flüssiglinse des Varioobjektivs 202 angeordnet (vgl. Figur 13 (b) – Merkmal M15).
217 Der Auffassung der Beklagten, dass die Druckschrift NK12 die Merkmale M4 bis M8 und M12 nicht zeige, folgt der Senat nicht.
218 Die Beklagte meint, die Druckschrift NK12 lehre keine Fokussierung gemäß Merkmal M4, sondern gerade das Vermeiden von Fokussierung durch eine periodische Brennweitenänderung für den Eindruck großer Tiefenschärfe.
219 Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Das Merkmal M4 verlangt seinem Wortlaut nach lediglich eine elektrisch änderbare Fokussierung und schließt damit deren periodisches Ändern nicht aus. Darüber hinaus zeigt die Druckschrift NK12 auch eine dauerhafte elektrische Fokussierung auf bestimmte Punkte (vgl. Abs. [0031], normaler Beobachtungsmodus, naher/ferner Punkt). Somit ist das Merkmal M4 selbst dann erfüllt, wenn man den Begriff einer elektrischen Fokussierung so eng gefasst versteht wie die Beklagte.
220 Die Beklagte argumentiert ferner, dass eine im Gehäuse angeordnete Steuerung nach dem Merkmal M5 in der Druckschrift NK12 nicht offenbart sei. Hierzu verweist sie auf Figur 1, welche die Kamerasteuereinrichtung 4 als eigenständigen Block außerhalb des Gehäuses der Kamera 2 zeige.
221 Doch das Merkmal M5 lässt offen, wo die Steuerung im Einzelnen angeordnet sein soll. Denn dessen Wortlaut „mit einer Steuerung“ bestimmt lediglich das Vorhandensein der Steuerung, nicht aber deren Ort. Damit ist es unerheblich, dass die Druckschrift NK12 die Steuerung, wie von der Beklagten zutreffend angemerkt, außerhalb des Gehäuses zeigt.
222 Die Beklagte argumentiert weiter, dass durch das in der Druckschrift NK12 gezeigte Varioobjektiv 202 ein „elektrooptisches Bauelement“ nach Merkmal M6 nicht gegeben sei, weil dessen veränderliche Abbildungseigenschaften nicht auf einem elektrischen Feld beruhten und es außerdem bewegliche Teile enthalte. So würde die variable Fokussierung des Varioobjektivs 202 im Endeffekt durch mechanisch wirkende Aktoren 202f hervorgerufen (vgl. Figuren 2 und 3). Deren Abtriebswellen 202f´ seien jedoch bewegliche Teile, die das Streitpatent zu vermeiden suche.
223 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Streitpatent verlangt von einem elektrooptischen Bauelement weder die direkte Wirkung eines elektrischen Feldes noch völlige Unbeweglichkeit in dessen Innerem, wie bereits im Rahmen der Auslegung des Patentanspruchs 1 im Abschnitt I.4.a)) ausgeführt wird. Demnach ist ein mechanisches Verformen einer Linse 202a, 202b und 202e durch elektrische Aktoren 202f, wie dies die Druckschrift NK12 zeigt, als Wirkprinzip eines elektrooptischen Bauelements durch das Streitpatent nicht per se ausgeschlossen. Weiterhin bewegen sich die Abtriebswellen 202f´ ausweislich Figur 3 noch weniger als die Linsenoberfläche in der Nähe der optischen Achse, die sich ihrerseits – wegen der vergleichbaren Linsenwirkung – etwa genauso bewegt wie die Linsenoberfläche von Flüssiglinsen mit Elektrobenetzung. Gemessen am Bewegungsumfang von Flüssiglinsen mit Elektrobenetzung, die das Streitpatent als unschädlich ansieht (vgl. Abschnitt I.4.a), ist die noch geringfügigere Bewegung der Abtriebswellen 202f´ folglich ebenfalls als unschädlich zu betrachten. Auch der von den Aktoren 202f der Druckschrift NK12 gemäß den Figuren 2 und 3 benötigte Bauraum ist vergleichbar mit den Fassungen von Flüssiglinsen mit Elektrobenetzung (vgl. Druckschrift NB5a, Seite 10 bis 12) und gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Ferner weisen piezoelektrische Aktoren 202f (vgl. Abs. [0018]) grundsätzlich eine erheblich geringere elektrische Verlustleistung als Elektromotoren auf, genauso wie dies das Streitpatent von einem elektrooptischen Bauelement fordert.
224 Die Beklagte trägt zum Merkmal M6 außerdem vor, die Druckschrift NK12 zeige in den Figuren 7 bis 9 optisch wirksame Bauteile G1, G2 und G3 des Objektivs, welche als Ganzes längs der optischen Achse bewegt würden, was im Widerspruch zu der vom Senat angenommenen angestrebten Wirkung eines elektrooptischen Bauelements stehe.
225 Doch das aus den Linsengruppen G1, G2 und G3 gebildete Zoomobjektiv ist in der Druckschrift NK12 lediglich als Beispiel angegeben; als Alternative nennt NK12 z.B. ein Tripletobjektiv (vgl. Abs. [0045]), dessen Linsen infolge seiner Festbrennweite unbeweglich sind.
226 Auch der Vortrag der Beklagten, dass die Druckschrift NK12 ausschließlich Endoskope und damit keine Dentalkamera gemäß dem Merkmal M7 zeige, führt zu keiner anderen Beurteilung.
227 Zu diesem Einwand ist bereits bei der Auslegung des Patentanspruchs 1 im Abschnitt I.4.c) ausgeführt. Selbst wenn der Beklagten zuzustimmen ist, dass die Druckschrift NK12 Endoskope betrifft, greift ihr diesbezüglicher Einwand aus den im Abschnitt I.4.c) erläuterten Gründen nicht durch.
228 Nach Ansicht der Beklagten seien ferner in der Druckschrift NK12 Figur 2 lediglich die Scheiben 202a, 202b mit der Betriebsflüssigkeit 202e als Flüssiglinse anzusehen, welche jedoch wegen der durch die Aktoren 202f bewirkten Verformung keine variable Flüssiglinse im Sinne des Merkmals M8 darstellen würden.
229 Obwohl der Beklagten dahingehend beizupflichten ist, dass die Scheiben 202a, 202b mit der Betriebsflüssigkeit 202e als optische Linse wirken, schließt das Streitpatent weitere Bestandteile einer variablen Flüssiglinse nicht ausdrücklich aus. Denn weder der innere Aufbau noch das Wirkprinzip einer variablen Flüssiglinse sind durch das Streitpatent festgelegt, wie bereits zur Auslegung des Patentanspruchs 1 im Abschnitt I.4.b) ausgeführt.
230 Zum Merkmal M12 wendet die Beklagte ein, die Druckschrift NK12 lehre nicht, das vom Teilobjektiv erzeugte reelle Zwischenbild auf den Bildabnehmer abzubilden, sondern stattdessen eine Reihe von Zwischenbildern zu erzeugen. Sie verweist hierzu auf die Weiterleiteoptik 102.
231 Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt das Merkmal M12 jedoch lediglich – irgendein – Abbilden des reellen Zwischenbildes auf den Bildabnehmer, ohne dabei Zwischenschritte auszuschließen. Somit ist es unerheblich, dass die aus mehreren Stablinsen bestehende Weiterleiteoptik 102 nach Figur 13 (b) der Druckschrift NK12 das vom Teilobjektiv 101 erzeugte Zwischenbild durch eine den Stablinsen entsprechende Abfolge optischer Schritte abbildet.
232 Selbst wenn man jedoch der Auffassung der Beklagten folgen wollte, dass das in der Druckschrift NK12 gezeigte Varioobjektiv 202 kein „elektrooptisches Bauelement“ nach Merkmal M6 des Streitpatents sei, hat der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag keinen Bestand. Denn jedenfalls beruht sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit im Hinblick auf die Druckschriften NK12 (mit Übersetzung NK12a) und NK16.
233 Ausgehend von der Kamera nach Druckschrift NK12 berücksichtigt der Fachmann im Rahmen fachüblicher Variation als Alternative für das auf einer Flüssiglinse beruhende Varioobjektiv 202 auch andere im Stand der Technik bekannte elektrisch betriebene variable Flüssiglinsen, insbesondere dann, wenn er sich von einer alternativen Ausführung einen Vorteil versprechen kann.
234 Die Druckschrift NK16 betrifft wie die Druckschrift NK12 das Gebiet klein bauender Kameras mit variablen Flüssiglinsen (vgl. Titel sowie Figur 6A mit Kamera 31 eines Mobiltelefons).
235 Hierbei zeigt die Druckschrift NK16 eine Flüssiglinse mit Elektrobenetzung, deren Fokus durch Anlegen einer elektrischen Spannung variabel einstellbar ist (vgl. Abs. [0005] und [0006], electrocapillarity). Ausweislich der Figuren 1A bis 4 beinhaltet das optische Element 5 zwei Flüssigkeiten 8 und 9, welche sich nicht mischen (vgl. Abs. [0039]). Die Form der Grenzfläche 11 zwischen den Flüssigkeiten 8 und 9 ist durch eine einstellbare elektrische Spannung zwischen den Ringelektroden 12 und 13 veränderbar (vgl. Abs. [0051]), was dem Prinzip der Elektrobenetzung entspricht. Auf diese Weise ist die Fokussierung des optischen Elements 5, das eine Flüssiglinse darstellt, elektrisch variierbar (vgl. Abs. [0051]). Demzufolge zeigt die Druckschrift NK16 ein elektrooptisches Bauelement in Form einer variablen Flüssiglinse nach den Merkmalen M6 bzw. M8 und im Sinne des Streitpatents, selbst wenn man die von der Beklagten vertretene enge Auslegung dieser beiden Begriffe zugrunde legt.
236 Die Flüssiglinse nach Druckschrift NK16 gleicht in ihrer optischen Wirkung, elektrischen Ansteuerbarkeit und Außenkontur dem Varioobjektiv 202 der Druckschrift NK12. So fokussiert die variable Flüssiglinse 5 nach Druckschrift NK16 hindurchtretendes Licht genauso aufgrund der jeweiligen Form ihrer Linsenoberfläche 11, wie dies die Flüssiglinse nach Druckschrift NK12 Figur 3 durch ihre flexiblen scheibenförmigen Außenflächen 202a und 202b bewirkt. Zum Bewegen der Linsenoberfläche 11 nach Druckschrift NK16 dient eine elektrische Spannung, wie sie ebenso nach Druckschrift NK12 Figur 2 dem Varioobjektiv 202 zugeführt wird. Die variable Flüssiglinse 5 nach Druckschrift NK16 ist als bauliche Einheit in derselben Weise zur optischen Achse ausgerichtet wie das Varioobjektiv 202 nach Druckschrift NK12 und folglich ohne Hindernis in deren Strahlengang als Ersatz für das Varioobjektiv 202 integrierbar. Von einem solchen Austausch konnte sich der Fachmann eine kostengünstigere Flüssiglinse aus Massenproduktion erhoffen, da die Druckschrift NK16 auf den Einsatz in Mobiltelefonen abzielt (vgl. Abs. [0012]). Der Fachmann hatte deshalb Anlass, die variable Flüssiglinse 5 der Druckschrift NK16 in der Kamera der Druckschrift NK12 als elektrooptisches Bauelement einzusetzen und konnte so in naheliegender Weise zu den Merkmalen M6 und M8 gelangen. Zu den übrigen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1, die alle von den Merkmalen M6 und M8 unabhängig sind, wird bereits im Abschnitt II.1. ausgeführt.
237 Damit ist selbst bei einer engen Auslegung der Begriffe eines elektrooptischen Bauelements sowie einer variablen Flüssiglinse, so wie die Beklagte die Begriffe versteht, die Kamera des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig, da sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
238 Nach Ansicht der Beklagten kommt die Flüssiglinse der Druckschrift NK16 nicht als Ersatz für das Varioobjektiv 202 nach Druckschrift NK12 in Betracht wegen der von der Druckschrift NK12 vorgesehenen periodischen Änderung des Fokus sowie der mit einem solchen Tausch verbundenen erhöhten Vignettierung. Für den Fachmann sei der Kern der Lehre der Druckschrift NK12 das periodisch den Fokus ändernde Varioobjektiv 202 zum Erzielen einer als größer empfundenen Tiefenschärfe, für dessen Verwirklichung die Druckschrift NK16 keine Alternative anbiete. Des Weiteren erfordere eine Dentalkamera einen vignettierungsfreien Strahlengang, welcher jedoch mit der variablen Flüssiglinse 5 und der Aperturblende 4 nach Druckschrift NK16 bei schrägem Lichteinfall eine groß bauende Kamera erzwinge.
239 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich die Druckschrift NK12 nicht auf einen periodischen Fokuswechsel, und außerdem ist eine variable Flüssiglinse mit Elektrobenetzung nach Druckschrift NK16 für einen solchen Betrieb grundsätzlich einsetzbar. Wie bereits zum Merkmal M4 ausgeführt, lehrt die Druckschrift NK12 an anderer Stelle eine dauerhafte elektrische Fokussierung auf bestimmte Punkte (vgl. Abs. [0031]). Ferner gibt die im Streitpatent zum Stand der Technik genannte Druckschrift NK4 (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0006]) für Flüssiglinsen mit Elektrobenetzung hohe Schaltgeschwindigkeiten an (vgl. Druckschrift NK4, erste Seite, letzter Absatz), weshalb der Fachmann diese Flüssiglinsen für einen periodischen Betrieb ebenfalls in Betracht gezogen hätte.
240 Darüber hinaus wird der Fachmann bei der Integration die optischen Bauteile immer im Hinblick auf eine gegebenenfalls vorgegebene Grenze der Vignettierung dimensionieren. So lässt die Druckschrift NK16 dem Fachmann mit dem im Patentanspruch 1 angegebenen Wertebereich für den Freidurchmesser Φ im Vergleich zur Strahlhöhe 2h erheblichen Spielraum für die Auswahl eines geeigneten Durchmessers der Apertur (vgl. Abs. [0057]) oder Aperturblende, der eine akzeptable Vignettierung gestattet. Im Übrigen sind dem Streitpatent keine Angaben zur Vignettierung und folglich auch keine Grenzen für eine Vignettierung entnehmbar, die zu erfüllen wären.
241 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 4, 4a, 5, 5a, 6, 6a, 6b und 6c nicht patentfähig. Er ist jeweils entweder nicht neu gegenüber der Druckschrift NK12 (mit Übersetzung NK12a) oder er beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit im Hinblick auf die Druckschriften NK12 und NK16 (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ). Im Hinblick darauf kann die Zulässigkeit der Fassungen, die von der Klägerin zum Teil beanstandet worden ist, dahin gestellt bleiben.
242 Der Hilfsantrag 1 hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht neu ist.
243 Im Unterschied zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag wird dessen Merkmal M14 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 näher bestimmt durch die Anweisung, dass die zweite Linsengruppe zwei Linsen umfassen soll und zudem die zweite Linsengruppe beabstandet von der variablen Flüssiglinse angeordnet sein soll (Merkmal M14HA1).
244 Doch auch die in der Druckschrift NK12 Figur 13 (b) gezeigte zweite Linsengruppe 201 ist wahlweise als Tripletobjektiv mit drei Linsen gestaltet (vgl. Abs. [0045]) und umfasst somit zwei Linsen. Zudem ist die zweite Linsengruppe 201 nach Figur 13 (b) beabstandet von der variablen Flüssiglinse 202 angeordnet, so dass NK12 das Merkmal M14HA1 und damit den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 in seiner Gesamtheit zeigt.
245 Der Einwand der Beklagten, die zweite Linsengruppe 201 weise nach den Figuren 7 bis 9 bewegliche Linsen auf, greift nicht durch, da das Tripletobjektiv ein Objektiv mit Festbrennweite (vgl. Abs. [0045]) und demnach feststehenden Linsen ist, wie bereits im Abschnitt II.1 zu Merkmal M6 ausgeführt wird.
246 Auch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 hat keinen Bestand.
247 Ausgehend von Hilfsantrag 1 wird gemäß Hilfsantrag 2 durch das hinzugefügte Merkmal M8.1HA2 die variable Flüssiglinse dahingehend konkretisiert, dass sie im Bereich unmittelbarer Nähe einer Aperturblende angeordnet sein soll. Damit zusammenhängend legt außerdem das Merkmal M14HA2 ergänzend fest, dass die zweite Linsengruppe beabstandet von dieser Aperturblende angeordnet sein soll.
248 Allerdings zeigt die Druckschrift NK12 ebenso eine variable Flüssiglinse in der Nähe einer Aperturblende (vgl. Abs. [0046]: Brennpunktverschiebungsmittel … nahe an der Helligkeitsblende) und die Druckschrift NK16 zeigt diese sogar in unmittelbarer Nähe (vgl. Figur 3, Aperturblende 4). Dadurch ist das Merkmal M8.1HA2 zumindest nahegelegt und infolge der Nähe von Aperturblende und Flüssiglinse ebenso das Merkmal M14HA2 und damit insgesamt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.
249 Die Beklagte wendet hierzu ein, in Druckschrift NK12 verhinderten die Aktoren 202f durch ihre Größe eine unmittelbare Nähe von variabler Flüssiglinse und Aperturblende.
250 Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Denn die Anweisung der Druckschrift NK12 im Absatz [0046], das Brennpunktverschiebungsmittel (d.h. Varioobjektiv 202) nahe an der Helligkeitsblende (d.h. Aperturblende) vorzusehen, macht dem Fachmann keine Vorgabe, auf welcher Seite des Varioobjektivs 202 die Aperturblende in Figur 2 anzuordnen ist. Folglich lehrt NK12 auch, die Aperturblende rechts neben der Flüssiglinse 202a/b/e vorzusehen, wo keine Aktoren 202f sind. Damit liegt die variable Flüssiglinse 202a/b/e zumindest dann im Bereich unmittelbarer Nähe zur Aperturblende, wenn man als Maßstab die Figur des Streitpatents heranzieht, welche die Aperturblende 10 mit einem deutlichen Abstand zum Baukörper der variablen Flüssiglinse 8 zeigt.
251 Selbst wenn man dem oben genannten Einwand der Beklagten zur Druckschrift NK12 folgen wollte, kommt es darauf letztlich nicht an, da die Druckschrift NK16 eine variable Flüssiglinse in unmittelbarer Nähe einer Aperturblende zeigt und somit der Patentfähigkeit des mit Hilfsantrag 2 beanspruchten Gegenstands ohnehin entgegensteht.
252 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 kann nicht günstiger beurteilt werden.
253 Basierend auf Hilfsantrag 2 ist im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 die zweite Linsengruppe näher bestimmt, indem gemäß dem ergänzten Merkmal M14.1HA3 mindestens eine der Linsen der zweiten Linsengruppe konvex sein soll.
254 Dies ist durch das in der Druckschrift NK12 als zweite Linsengruppe 201 gezeigte Tripletobjektiv (vgl. Abs. [0045]) vorweggenommen. Denn es wirkt als Sammellinse, wie der äquivalente Strahlengang nach den Figuren 7 bis 9 zeigt, weshalb das Tripletobjektiv zwangsläufig eine konvexe Linse aufweisen muss – Merkmal M14.1HA3 gemäß Hilfsantrag 3.
255 Die Beklagte trägt zum Hilfsantrag 3 denselben Einwand beweglicher Linsen vor wie beim Hilfsantrag 1, dem jedoch – wie oben ausgeführt – entgegensteht, dass das Tripletobjektiv ein Festbrennweite hat.
256 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 hat ebenfalls keinen Bestand.
257 Auf der Grundlage des erteilten Patentanspruchs 1 wird gemäß Hilfsantrag 4 durch das ergänzte Merkmal M9.1HA4 die Steuerung der variablen Flüssiglinse genauer festgelegt. Diese soll elektronisch dahingehend gesteuert werden, dass ihre Abbildungseigenschaften in Form der Fokussierung auf verschiedene Objektabstände geändert werden können, ohne dass Teile des Objektivs bewegt oder die Relativlage zu dem Bildabnehmer geändert werden müssen.
258 Eine Fokussierung der variablen Flüssiglinse, ohne dass Teile des Objektivs bewegt werden, ist der Druckschrift NK12 ebenfalls entnehmbar, wenn man die Auslegung des Senats bezüglich beweglicher Teile zugrunde legt. Hierzu ist bereits im Abschnitt II.1.1 und II.1.2 zu Merkmal M6 ausgeführt. Weiterhin zeigt die Druckschrift NK16 durch deren variable Flüssiglinse mit Elektrobenetzung gleichfalls eine Flüssiglinse ohne bewegliche Teile. Folglich ist das Merkmal M9.1HA4 und damit insgesamt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 selbst bei einer eng gefassten Auslegung, wie sie der Meinung der Beklagten entspricht, dem Fachmann zumindest nahegelegt.
259 Das Argument der Beklagten, wonach die Aktoren 202f der Druckschrift NK12 beweglichen Teilen gleichkommen, welche das Streitpatent zu vermeiden sucht, führt nicht zum Erfolg.
260 Denn dass selbst die geringfügigen Bewegungen der Aktoren 202f nicht im Sinne des Streitpatents seien, beruht auf der oben erläuterten, abweichenden Auslegung des Merkmals M6 durch die Beklagte (vgl. Abschnitt II.1.1 und II.1.2 zu Merkmal M6), die der Senat nicht für zutreffend erachtet. Dies vermag angesichts der aus der Druckschrift NK16 bekannten variablen Flüssiglinse mit Elektrobenetzung ohnehin keine Patentfähigkeit der Kamera des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 begründen.
261 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4a beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
262 Auf der Grundlage des Hilfsantrags 4 wird für die Steuerung der variablen Flüssiglinse durch das mit Hilfsantrag 4a ergänzte Merkmal M9.1HA4a bestimmt, die Fokussierung solle geändert werden, ohne dass elektromotorisch verstellbare Stellglieder bewegt werden müssen.
263 Hierzu zeigt die Druckschrift NK16, dass allein die elektrische Spannung zwischen den Ringelektroden 12 und 13 die Formänderung der Linsenoberfläche 11 bewirkt (vgl. Abs. [0051]). Infolge der Elektrobenetzung kann somit die Fokussierung der variablen Flüssiglinse geändert werden, ohne dass elektromotorisch verstellbare Stellglieder bewegt werden müssen – Merkmal M9.1HA4a gemäß Hilfsantrag 4a.
264 Dies wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt, die mit dem Merkmal M9.1HA4a nur eine Abgrenzung gegenüber der Druckschrift NK12 anstrebt, indem deren piezoelektrische Aktoren 202f ausdrücklich als elektromotorisch verstellbare Stellglieder ausgeschlossen werden.
265 Auch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 hat keinen Bestand.
266 Ausgehend vom erteilten Patentanspruch 1 wird gemäß Hilfsantrag 5 durch das hinzugefügte Merkmal M9.1HA5 für die Steuerung festgelegt, dass diese einen Ausgang aufweist, welcher die elektrische Spannung für die variable Flüssiglinse führt und an die variable Flüssiglinse angeschlossen ist.
267 Auch in der Lehre der Druckschrift NK12 ist die elektrische Spannung nach der Auslegung des Senats an die Aktoren 202f als Teil der variablen Flüssiglinse 202a/b/e/f angeschlossen (vgl. Abschnitt II.1). Weiterhin liegt nach der Druckschrift NK16 die elektrische Spannung der Ringelektroden 12 und 13 ebenfalls unmittelbar an den Flüssigkeiten 8 bzw. 9 an, was selbst der eng gefassten Auslegung der Beklagten genügt. Folglich ist das Merkmal M9.1HA5 und damit insgesamt der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 zumindest nahegelegt.
268 Im Gegensatz dazu vertritt die Beklagte bezüglich der Druckschrift NK12 die Auffassung, nach deren Lehre liege die elektrische Spannung an den Aktoren 202f an und somit nicht an der variablen Flüssiglinse, weil diese ausschließlich aus den Scheiben 202a/b sowie der Betriebsflüssigkeit 202e bestehe.
269 Dieser Einwand greift nicht durch, weil das Streitpatent mangels genauer Angaben zu strukturellem Aufbau und Wirkungsweise variabler Flüssiglinsen eine derart eng gefasste Auslegung nicht stützt, wie bereits in Abschnitt I.4.a) und I.4.b) zur Auslegung sowie in Abschnitt II.1.1 und II.1.2 zu den Merkmalen M6 und M8 ausgeführt wird. Außerdem kommt es angesichts der aus der Druckschrift NK16 bekannten variablen Flüssiglinse in diesem Punkt letztlich nicht auf die Auslegung an.
270 Auch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5a kann nicht günstiger beurteilt werden.
271 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5a beruht auf demjenigen von Hilfsantrag 5 und ergänzt das Merkmal M9.1HA4 des Hilfsantrags 4. Ferner wird mit dem weiteren Merkmal M9.2HA5a bezüglich der Verstellung der variablen Flüssiglinse bestimmt, dass diese nahezu ohne elektrische Verlustleistung erfolgen soll, also ohne eine solche elektrische Verlustleistung, wie sie ein Elektromotor benötigt (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0010]).
272 Diesbezüglich zeigen sowohl die Druckschrift NK12 als auch NK16 Mittel zur Verstellung, die nach diesem Maßstab nahezu ohne elektrische Verlustleistung auskommen. So lehrt die Druckschrift NK12 den Einsatz piezoelektrischer Aktoren 202f, die im Vergleich zu Elektromotoren annähernd ohne elektrische Verlustleistung wirken (vgl. Abschnitt II.1 zum Merkmal M6) und somit ebenso das Merkmal M9.2HA5a gemäß Hilfsantrag 5a im Sinne des Streitpatents zeigen. Ferner zeichnen sich die von der Druckschrift NK16 vorgeschlagenen Flüssiglinsen mit Elektrobenetzung ebenfalls durch eine geringe elektrische Verlustleistung aus, wie beispielsweise die im Streitpatent Absatz [0006] genannte Druckschrift NK4 mit dem Wortlaut „the lens consumes virtually zero power“ angibt (vgl. NK4, Seite 1, letzte Zeile). Folglich legt die Lehre der Druckschrift NK16 das Merkmal M9.2HA5a gemäß Hilfsantrag 5a nahe.
273 Im Hinblick auf die Druckschrift NK12 hat die Beklagte argumentiert, die Verformung der Scheiben 202a/b führe zu einer Verlustleistung, weshalb das Merkmal M9.2HA5a nicht erfüllt sei.
274 Dieser Vortrag vermag nicht zu überzeugen. Denn das Streitpatent sieht als Vergleichsmaßstab eine elektrische Verlustleistung an, wie sie ein Elektromotor für den Antrieb einer Verstellspindel benötigt (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002], [0003] und [0010]), welche jedoch die für die Verformung der Scheiben 202a/b aufzubringende Leistung bei Weitem übersteigt. So wird der Fachmann für diese dünnen Scheiben ein möglichst elastisches Material vorsehen, wie etwa das in der Druckschrift NK12 Absatz [0017] vorgeschlagene Plastik, um die angestrebte Betriebsfrequenz ohne Materialermüdung zu gewährleisten (vgl. Abs. [0028]). Ein solches Material zu verformen, erfordert nur eine geringfügige Verlustleistung.
275 Überdies wäre auch dann, wenn man der Beklagten in diesem Punkt beipflichten würde, das Merkmal M9.2HA5a jedenfalls durch die Druckschrift NK16 nahegelegt (s.o.).
276 Im Übrigen wird zu dem weiteren im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5a enthaltenen und mit Hilfsantrag 4 übereinstimmenden Merkmal M9.1HA4 auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 4 verwiesen (vgl. Abschnitt III.4).
277 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 kann nicht günstiger beurteilt werden.
278 Die Fassung nach Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von der Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 2 durch das zusätzliche Merkmal M8.2HA6 des Patentanspruchs 1. Nach Merkmal M8.2HA6 soll die Steuerung zur Ermittlung der Bildschärfe ausgebildet sein. Weiterhin trifft das Merkmal M8.2HA6 für die Steuerung in Gestalt eines Prozessors dieselben Festlegungen wie das Merkmal M9.1HA5 nach Hilfsantrag 5, nämlich, dass ein Ausgang des Prozessors die elektrische Spannung für die variable Flüssiglinse führt und an die variable Flüssiglinse angeschlossen ist.
279 Da die Druckschrift NK12 lehrt, je nach Bildschärfe wahlweise eine Bildbearbeitung durchzuführen oder zu unterlassen, ist es für den Fachmann naheliegend, diese Entscheidung zu automatisieren einschließlich der Ermittlung der Bildschärfe. So ist in der Druckschrift NK12 eine Bildverarbeitungseinrichtung 5 zum Verbessern unscharfer Bildteile beschrieben (vgl. Abs. [0020]). Diese Bildbearbeitung kann bei geringer Unschärfe des Bildes jedoch ausgelassen werden (vgl. Abs. [0030]). Um über eine etwaige Bildbearbeitung zu entscheiden, ist somit zuvor die Bildschärfe zu ermitteln. Einen solchen Schritt zu automatisieren, liegt für den Fachmann nahe, weil er damit den Bediener von Bedienhandlungen entlastet, wie es in der Lehre der Druckschrift NK12 ausdrücklich als Ziel formuliert wurde (vgl. Abs. [0003] und [0004]). Dabei liegt es für den Fachmann auf der Hand, für die Ermittlung der Bildschärfe die Bildverarbeitungseinrichtung 5 als Prozessor einzusetzen, da diese ohnehin für das Verbessern unscharfer Bildteile vorgesehen ist – Merkmal M8.2HA6, Hilfsantrag 6.
280 Nach Auffassung der Beklagten gibt die Bildbearbeitung der Nachbilder des periodischen Betriebs gemäß der Druckschrift NK12 dem Fachmann keinen Anlass, eine Autofokusfunktion zu ergänzen, die die Beklagte durch das Merkmal M8.2HA6 beansprucht sieht.
281 Allerdings verlangt das Merkmal M8.2HA6 – entgegen der Ansicht der Beklagten – lediglich eine Ermittlung der Bildschärfe, ohne jedoch deren weitere Nutzung vorzugeben, beispielsweise für ein anschließendes Einstellen des Fokus durch den Prozessor.
282 Zu den weiteren im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 enthaltenen und mit Hilfsantrag 2 übereinstimmenden Merkmalen M8.1HA2 und M14HA2 ist bereits im Rahmen des Hilfsantrags 2 ausgeführt (vgl. Abschnitt III.2). Sinngemäß dasselbe gilt für die zum Merkmal M9.1HA5 nach Hilfsantrag 5 äquivalenten Anteile des Merkmals M8.2HA6 (vgl. Abschnitt III.6). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 beruht somit insgesamt nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
283 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6a beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
284 Hilfsantrag 6a vereint die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 mit denjenigen gemäß den Hilfsanträgen 4 und 5a, wodurch eine Kamera unter Schutz gestellt werden soll, die kurz gefasst die folgenden Merkmalsbereiche nach diesen Hilfsanträgen abdecken soll: Aperturblende, Fokussierung ohne bewegliche Teile sowie mit geringer elektrischer Verlustleistung, und Ermittlung der Bildschärfe. Darüber hinaus ergänzt Hilfsantrag 6a, dass die ermittelte Bildschärfe einer selbsttätigen Einstellung des Fokus dienen soll (Merkmal M8.2HA6a).
285 Für die Fokussierung auf bestimmte Punkte im Rahmen des normalen Beobachtungsmodus nach Druckschrift NK12 ist es für den Fachmann zur Entlastung des Bedieners naheliegend, zusätzlich eine selbsttätige Einstellung des Fokus zu ergänzen. Im Absatz [0031] beschreibt die Druckschrift NK12, dass der Bediener neben dem Betriebsmodus mit periodischer Fokusänderung auch einen normalen Beobachtungsmodus der Kamera auswählen kann, bei dem auf bestimmte Punkte fokussiert wird einschließlich der Möglichkeit einer elektrischen Feinjustierung. Für einen solchen normalen Betrieb der Kamera war dem Fachmann eine Autofokus-Funktion als Mittel zur Erleichterung der Feinjustierung geläufig, etwa aus der im Streitpatent, Absatz [0004] genannten Druckschrift NK3 (vgl. S. 6, Abs. 4). Nachdem die Druckschrift NK12 lehrt, dem Bediener eine manuelle Einstellung des Fokus abzunehmen (vgl. Abs. [0004]), war der Fachmann veranlasst, dieses Ziel auch für den normalen Beobachtungsmodus zu verfolgen und als Lösung eine in solchen Fällen gebräuchliche Autofokus-Funktion vorzusehen. Dabei musste für ihn die ohnedies vom Prozessor 5 ermittelte und somit bereits verfügbare Bildschärfe als Hilfsgröße naheliegen (vgl. Abschnitt III.8) – Merkmal M8.2HA6a, Hilfsantrag 6a.
286 Die Beklagte wendet ein, die drei Betriebsmodi nach Druckschrift NK12 gäben dem Fachmann keinen Anlass, eine Autofokusfunktion hinzuzufügen.
287 Entgegen dieser Auffassung stellt der normale Beobachtungsmodus eine eigenständige Betriebsweise dar, die der Fachmann für sich betrachtet und zu verbessern strebt. Dabei hat der ausdrückliche Hinweis der Druckschrift NK12, den Bediener von manueller Betätigung zu entlasten (vgl. Abs. [0004]), den Fachmann nicht etwa gedanklich eingeschränkt auf den anschließend geschilderten Betrieb mit periodischer Fokusänderung, sondern war vielmehr ein Anlass, den normalen Beobachtungsmodus ebenfalls weiterzuentwickeln.
288 Zu den übrigen Merkmalen M8.1HA2, M14HA2, M9.1HA4 und M9.2HA5a, die jeweils Hilfsantrag 2, 4 bzw. 5a entstammen, ist bereits ausgeführt (vgl. Abschnitt III.2, III.4, III.7). Wie oben angemerkt, betreffen diese Merkmale verschiedene technische Gestaltungsmittel, nämlich eine Aperturblende, eine verlustarme Fokussierung ohne bewegliche Teile, sowie eine Ermittlung der Bildschärfe, die Hilfsantrag 6a zu einem Autofokus vervollständigt. Dies betrifft drei Schwerpunkte der Gestaltung, die der Fachmann unabhängig voneinander bearbeitet. Dabei erhält er zu jedem Schwerpunkt die zugehörigen Anspruchsmerkmale – wie gezeigt – zumindest in naheliegender Weise. Außerdem ist auch in der Gesamtheit dieser Merkmale kein über das Erwartbare hinausgehender Effekt erkennbar.
289 Nach alledem beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
290 Gleiches gilt für die Beurteilung von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6b.
291 Auf Basis des Hilfsantrags 6a weist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6b zusätzlich das Merkmal M9.1HA4a nach Hilfsantrag 4a auf, wonach die Fokussierung ohne die Bewegung elektromotorischer Stellglieder erfolgen soll.
292 Zu diesem weiteren Merkmal ist bereits im Rahmen des Hilfsantrags 4a ausgeführt (vgl. Abschnitt III.5). Es gehört gleichfalls zum Merkmalsbereich der Fokussierung ohne bewegliche Teile entsprechend den Erläuterungen zum Hilfsantrag 6a.
293 Hinsichtlich der Patentfähigkeit der Kamera nach Hilfsantrag 6b bedeutet der Ausschluss elektromotorischer Stellglieder lediglich eine Abgrenzung gegenüber der Druckschrift NK12, ohne dadurch ein Nahelegen durch die gemeinsame Lehre der Druckschriften NK12 und NK16 in Frage zu stellen. Denn die mit einer Aperturblende sowie einem Autofokus zusammenhängenden Merkmale M8.1HA2 und M14HA2 bzw. M8.2HA6a sind der Druckschrift NK12 entnehmbar bzw. durch diese nahelegt, und die auf eine verlustarme Fokussierung ohne bewegliche Teile bezogenen Merkmale M9.1HA4, M9.1HA4a und M9.2HA5a ergeben sich durch die Eingliederung der aus der Druckschrift NK16 bekannten variablen Flüssiglinse mit Elektrobenetzung in die Kamera nach Druckschrift NK12 – wie gezeigt – in naheliegender Weise (vgl. Abschnitt II.2, III.2, III.4 bis III.7, sowie III.9).
294 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6c hat gleichfalls keinen Bestand.
295 Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6c beruht auf derjenigen gemäß Hilfsantrag 6b und legt weiterhin fest, dass die Steuerung im Gehäuse angeordnet sein soll (Merkmal M5HA6c).
296 Die nach Druckschrift NK12 Figur 1 ohnehin vorhandene Steuerung 4 kann der Fachmann nur entweder im Gehäuse der Kamera oder außerhalb anordnen, weshalb er je nach Bedarf eine dieser naheliegenden Möglichkeiten ergreifen wird – Merkmal M5HA6c gemäß Hilfsantrag 6c. Eine solche Ausgestaltung des Gehäuses ist unabhängig von den übrigen Merkmalen der beanspruchten Kamera und kann somit keine Patentfähigkeit durch einen synergetischen Effekt begründen.
297 Der Einwand der Beklagten, die nach Druckschrift NK12 Figur 1 außerhalb des Gehäuses angeordnete Steuerung 4 würde der Fachmann nicht in eine kleinbauende Kamera integrieren, greift nicht durch.
298 Denn am Prioritätstag waren Kameras mit zugehörigen Steuerungen als integrale Bestandteile von kleinbauenden Geräten bereits verbreitet, wie das Beispiel der Mobiltelefone zeigt (vgl. Druckschrift NK16, Figur 6A).
299 Unter den vorgenannten Umständen kann dahinstehen, ob eine Verteidigung der Beklagten mit der in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgelegten Fassung des Streitpatents gemäß Hilfsantrag 6c, wie die Klägerin geltend macht, schon wegen Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG zurückzuweisen war.
300 Nachdem der Patentanspruch 1 des Streitpatents weder in der erteilten Fassung nach Hauptantrag noch in einer der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen Bestand hat und die abhängigen Patentansprüche nicht gesondert verteidigt werden, war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären.
301 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.