7 Ni 20/22 (EP)
7 Ni 20/22 (EP)
Aktenzeichen
7 Ni 20/22 (EP)
Gericht
BPatG München 7. Senat
Datum
20. Januar 2025
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 2 919 628

(DE 60 2013 056 853)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek sowie die Richterin Dr.-Ing. Philipps, Richter Dipl.-Chem. Dr. Deibele, Richterin Dr. Rupp-Swienty und Richter Dipl.-Ing. Dr. Zapf

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent Nr. EP 2 919 628 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Patentansprüche 14 und 15 für nichtig erklärt.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 70%, die Beklagte trägt die Kosten zu 30%.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die vollständige Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 919 628 (Streitpatent). Die Beklagte ist die eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 12. November 2013 international angemeldet worden ist (PCT/EP2013/073530) und die Priorität aus der europäischen Schrift EP 12192347 vom 13. November 2012 beansprucht. Die Patenterteilung ist am 19. Juni 2019 veröffentlicht worden. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „OPENER FOR MAKING LARGE OPENINGS IN CAPSULES“ („ÖFFNER ZUR HERSTELLUNG GROSSER ÖFFNUNGEN IN KAPSELN“). Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 60 2013 056 853 geführt. Eine Berichtigung der Titelseite liegt vor (B8). Die Beklagte nimmt unter anderem die Klägerin in einem Patentverletzungsverfahren in Anspruch.

2 Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 15 Ansprüche. Patentanspruch 1 bezieht sich auf ein System, umfassend eine Kapsel und eine Kapselextraktionseinheit. Die Ansprüche 2 bis 11 beziehen sich unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1. Der nebengeordnete Patentanspruch 12 betrifft einen Öffner für eine Einheit zum Extrahieren einer Kapsel. Der nebengeordnete Patentanspruch 13 bezieht sich auf eine Extraktionseinheit zum Extrahieren einer Kapsel. Der nebengeordnete Patentanspruch 14 bezieht sich auf die Verwendung einer Kapsel zur Bereitstellung eines Systems wie in einem der Ansprüche 1 bis 11. Der Patentanspruch 15 bezieht sich auf die Verwendung von Kaffee-, Tee-, Schokolade-, Milch- und/oder Suppenbestandteilen für eine Kapsel für eine Verwendung wie in Anspruch 14.

3 Die Patentansprüche 1, 12, 13, 14 und 15 lauten in der Verfahrenssprache Englisch (aus der Patentschrift in der B1-Fassung eingefügt):

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Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

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4 Die deutsche Übersetzung der Patentansprüche 1, 12, 13, 14 und 15 lautet entsprechend der Patentschrift in der B1-Fassung wie folgt:

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5 Wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift EP 2 919 628 B1 Bezug genommen.

6 Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit drei Hilfsanträgen, eingereicht mit Schriftsatz vom 3. April 2023.

7 In den Patentansprüchen 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 1 wurde das Wort „optionally“ nach den Wörtern „shape of the cutting ramp (151a, 151b, 151c),“ gestrichen.

8 Gemäß Hilfsantrag 2 wurden in Patentanspruch 1 zusätzlich die Wörter „in particular an“ nach den Wörtern „in the capsule wall (32, 33)“ gestrichen und durch das Wort „the“ ersetzt. Letzteres gilt entsprechend für Patentanspruch 12 und 14.

9 Patentansprüche 1 und 12 gemäß Hilfsantrag 3 weisen zu den Änderungen gegenüber Hilfsantrag 2 zusätzlich die Merkmale auf „the opener (10, 10') having a plurality of spaced apart blades (15), each blade (15) having a cutting edge (151) and an associated ram (152) formed by the blade (15), the opener (10, 10') being formed of a single plate member“. In Patentanspruch 2 wurden im ersten Satz die Wörter „opener (19) has a“ sowie „that“ gestrichen. Die Patentansprüche 4, 5 12 lauten unter Hervorhebungen durch die Beklagte:

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Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

10 Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Offenbarung, unzulässigen Erweiterung und mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a), b) und c), Art. 54, 56 EPÜ, Art. 123 EPÜ) geltend, wobei sie sich hinsichtlich der Patentfähigkeit auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit beruft.

11 Die Klägerin reicht u.a. nachfolgende Dokumente und Schriften ein:

12 Anlage A3 EP 2 919 628 B1

13 Anlage A4 Verletzungsklage

14 Anlage A5 Merkmalsgliederung

15 Anlage A6 Video1 und Video 2

16 Anlage A7 Fotoserie

17 KWP1 WO 2010/118 544 A2

18 KWP2 WO 02/00 073 A1

19 KWP3 EP 1 440 638 A1

20 KWP4 EP 1 654 966 A1

21 KWP5 EP 2 210 826 A1

22 KWP6 EP 1 369 069 A2

23 KWP7 WO 2010/137 964 A1

24 KWP8 WO 2008/023 057 A2

25 KWP9 WO 2010/149 496 A1

26 KWP10 DE 20 2005 021 174 U1

27 KWP11 WO 2007/125 337 A1

28 KWP12 WO 2008/037642 A2

29 KWP13 Triplik Nestlé im Verletzungsverfahren

30 KWP14 Gutachten D…

31 KWP15 Urteil LG München I, Az: 7 O 7468/22

32 KWP16 Dokumentation Versuchsreihe

33 Die Klägerin ist der Auffassung, dass Patentanspruch 6 des Streitpatents gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert sei („die Rammeinrichtung (152) konfiguriert ist, um die Öffnung (37, 38) zu vergrößern oder ihre Vergrößerung zu ermöglichen, wobei die Rammeinrichtung (152) wahlweise konfiguriert ist, um die Öffnung (37, 38) unter der Wirkung einer unter Druck stehenden Flüssigkeit, die zur Öffnung umgewälzt wird, zu vergrößern oder ihre Vergrößerung zu ermöglichen, ohne die Wand (32, 33) durch die Rammeinrichtung (152) zu schneiden oder wesentlich zu schneiden.“). Im maßgeblichen englischen Wortlaut heiße es dagegen: „the ram (152) is configured to enlarge or allow the enlargement of said opening (37,38), the ram (152) being optionally configured to enlarge or allow the enlargement of said opening (37,38) under the effect of a pressurised liquid circulated to the opening, without cutting or significantly cutting the wall (32,33) by the ram (152).“ Auf Seite 4, Zeile 40, bis Seite 5, Zeile 11 der ursprünglich eingereichten Unterlagen, finde sich ein inhaltlich ähnlicher, aber nicht gleichbedeutender Abschnitt. Dort werde allerdings ausgeführt, dass die Rammeinrichtung derart angeordnet („arranged“), nicht konfiguriert ist, um eine Vergrößerung der Öffnung zu bewirken oder zu erlauben.

34 Zur Auslegung hat die Klägerin vorgetragen, dass ein Einbuchten nicht gleichbedeutend mit einer Vergrößerung der Einlassöffnung sei.

35 Der durch den Patentanspruch 1 beanspruchte Gegenstand sei nicht im gesamten beanspruchten Bereich praktisch zu verwirklichen. Ein Fachmann könne die technische Lehre nicht ausführen. Den Gegenstand von Anspruch 1 auszuführen sei von einer Vielzahl von Parametern abhängig, die alle aufeinander abgestimmt sein müssten. Da das Streitpatent dem Fachmann jedoch zur Kapsel und dem Kapselhalter keinerlei Hinweise liefere, müsse der Fachmann eine Vielzahl von verschiedenen Kapseltypen mit einer Vielzahl von verschiedenen Kapselhaltern und einer Vielzahl von verschiedenen Öffnern kombinieren und testen, um die vermeintliche Erfindung nachzuarbeiten. Die Anzahl der zu untersuchenden Kombinationen übersteige jedoch jedes Maß an vernünftigerweise vom Fachmann zu erwartenden Versuchen – die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche seien folglich nicht ausführbar. Ein Öffner gemäß Patentanspruch 1 schneide eine entsprechend dicke Wand einer Stahlkapsel oder eine entsprechend nachgiebige Wand eines weichen Pods nicht zuerst, sondern buchte diese zuerst ein und durchschneide diese erst ab einer gewissen Materialbeanspruchung. Gleiches gelte entsprechend für alle erteilten Patentansprüche. Die Beklagte habe im Verletzungsverfahren ausgeführt, dass u. a. Materialdicke und der Winkel der Kapselwand relativ zu dem Öffner wesentlich seien für die Erfindung. Das Streitpatent enthalte hierzu keine Details für den Fachmann.

36 Zudem fehle es der technischen Lehre der angegriffenen Patentansprüche an Neuheit. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber KWP2, KWP5, KWP1, KWP6, KWP7, KWP8, KWP9, KWP10. Gleiches gelte für die Gegenstände der Patentansprüche 12, 13, 14 und 15.

37 Die Gegenstände der Patentansprüche 14 und 15 seien von dem Inhalt der Entgegenhaltungen KWP12 neuheitsschädlich getroffen. In Bezug auf Patentanspruch 14 sei problematisch, ob es sich um einen echten Verwendungsanspruch handele. Die Formulierung „Verwendung einer Kapsel zur Bereitstellung eines Systems umfassend eine Kapsel“ sei eine Dopplung ein- und desselben technischen Merkmals, nämlich, dass das System eine Kapsel umfasse. Dies sei eine triviale Information. Hinzu komme, dass die Verwendung einer Kapsel eben nicht auf eine dieser Kapsel innenwohnende Eigenschaft abziele oder eine neue Verwendung dieser Kapsel. Dem Verwendungsanspruch mangele es am entscheidenden patentfähigen funktionellen Merkmal, welches nach der Beschwerdekammerentscheidung des EPA T 1179/07 die neue technische Wirkung sein könne. Der Anspruchswortlaut „Verwendung einer Kapsel zur Bereitstellung eines Systems“ umfasse als einzige technische Einschränkung für die Kapsel lediglich, dass sie eine Wand aufweise (Merkmal 14.2).

38 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe zudem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Inhalt der KWP2, KWP5 und KWP7. Der Unterschied zwischen dem Gegenstand von Patentanspruch 1 und den dort offenbarten technischen Lehren bestünde in diesem Fall darin, dass die Rammeinrichtung auf der anderen Seite der Schneidkante angeordnet sei, sich also nicht bündig an die Form der Schneidrampe anschließe. Sowohl bei der technischen Lehre des Streitpatents als auch bei den jeweiligen Inhalten der Entgegenhaltungen gebe es allerdings für die Position der Rammeinrichtung lediglich die Wahl zwischen zwei Seiten der Schneidrampe, links oder rechts. In beiden Fällen werde die Rammeinrichtung zweifellos den Kapselboden einer entsprechend ausgebildeten Kapsel einbuchten. Die Alternativen seien daher gleichwertig. Eine analoge Argumentation gelte auch für die Gegenstände der übrigen unabhängigen Patentansprüche.

39 Keiner der Unteransprüche weise Merkmale auf, die für sich alleine oder in Kombination mit anderen Ansprüchen Neuheit und/oder eine erfinderische Tätigkeit, insbesondere gegenüber dem Inhalt der KWP2 oder KWP6, begründen könnten. Die zusätzlichen Merkmale der Unteransprüche 2 bis 11 stellten lediglich naheliegende gestalterische Maßnahmen dar, die bereits aus diesem Grund keine erfinderische Tätigkeit begründen könnten oder enthielten z. T. lediglich fakultative Merkmale.

40 Die Klägerin hat weiterhin zur KWP8 ausgeführt, dass die Ausführungsform gemäß Figur 14 bereits alle Merkmale des Patentanspruchs 1 offenbare. Aufgrund der Formulierung des Systemanspruchs 1 sei lediglich die Offenbarung eines Elements erforderlich, welches geeignet sei, in der in Patentanspruch 1 beschriebenen Weise als Rammeinrichtung zu wirken. Figur 14 zeige eine Ausführungsform mit einem Grundkörper 12, der keilförmig ausgebildet sei und einen vorderen Rand 29 mit einer Schneidkante 30 aufweise. Die Ausführungsform gemäß der Figuren 10-18 (und insbesondere Figur 14) zeige einen Öffner mit einem Bereich, der dazu geeignet sei, einen Abschnitt der Wand einzubuchten. Dieser Bereich umfasse dabei eindeutig eine Fläche (Figur 14), die dazu geeignet sei, die Kapselwand einzubuchten und sich in Fortsetzung der Schneiderampe erstrecke. Dies gelte auch für die Patentansprüche 12 und 13.

41 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sei nicht neu gegenüber der KWP1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sei neuheitsschädlich durch die Entgegenhaltungen KWP1, KWP2, KWP5 oder KWP7 getroffen. Gleiches gelte für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3.

42 Die Klägerin beantragt,

43 das europäische Patent 2 919 628 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

44 Die Beklagte beantragt,

45 die Klage abzuweisen;

46 hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent eine der Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 3. April 2023, in der Reihenfolge ihrer Nummerierung, erhält.

47 Die Beklagte hat zudem erklärt, dass sämtliche Patentansprüche gemäß der erteilten Fassung sowie auch der Hilfsanträge hilfsweise isoliert verteidigt werden.

48 Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen.

49 Von einer unzulässigen Erweiterung des erteilten Patentanspruchs 6 sei nicht auszugehen. Dem Fachmann sei anhand der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen eindeutig klar, dass der Begriff „arranged“ im Absatz auf Seite 4, Zeile 40, bis Seite 5, Zeile 11 allgemein auf eine Konfiguration der Rammeinrichtung („ram“) gerichtet sei, um die Öffnung zu vergrößern oder ihre Vergrößerung zu ermöglichen. Für den Begriff „configured“ („konfiguriert“) könnte eine Mehrzahl von technisch gleichwertigen und austauschbaren Synonymen, beispielsweise „arranged“, verwendet werden.

50 Von einer mangelnden Offenbarung der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 sei nicht auszugehen. Tatsächlich definiere Anspruch 1 mehrere funktionelle Merkmale des Systems aufweisend eine Kapsel und eine Kapselextraktionseinheit, welche erst durch ein Zusammenwirken der Kapsel und der Kapselextraktionseinheit verwirklicht werde. Beispielsweise definiere Anspruch 1, dass die Schneidkante mindestens eine Schneidrampe aufweise, die die Kapselwand schneide, um die Öffnung (in der Kapselwand) zu bilden. Ferner definiere Anspruch 1 explizit, dass die Rammeinrichtung mindestens eine Rammfläche aufweise, die die Kapselwand zum Bilden der Einbuchtung einbuchte.

51 Der Verwendungsanspruch 14 weise eine gängige und zulässige Anspruchsformulierung auf. Ein Verwendungsanspruch sei nicht auf eine Verwendung eines bereits bekannten Erzeugnisses bzw. auf eine dem Erzeugnis innenwohnende neue und erfinderische Eigenschaft beschränkt. Ein Verwendungsanspruch könne beispielsweise gemäß den Prüfungsrichtlinien des EPA auf eine Verwendung eines bereits bekannten oder unbekannten Gegenstands zur Erzielung einer technischen Wirkung gerichtet sein. Vorliegend führe die Verwendung der Kapsel zur erfindungsgemäßen und beanspruchten technischen Wirkung, nämlich einer Wechselwirkung zwischen der Kapselwand und dem Öffner. Der Verwendungsanspruch 14 definiere keine patentfähige Kapsel, sondern eine patentfähige Verwendung einer Kapsel. Die konkrete Verwendung einer Kapsel werde „zur Bereitstellung eines Systems wie in einem der Ansprüche 1 bis 11 definiert“ beansprucht (Merkmal 14.1). Der Verwendungsanspruch sei nicht lediglich durch die Struktur der Kapsel, also durch eine Kapsel mit einer Wand, definiert. Vielmehr verlange Anspruch 14 gemäß Merkmal M14.4 konkret, dass der Abschnitt (der Kapsel) der benachbart zur Öffnung liege, durch die Rammeinrichtung nach der Bildung der Öffnung durch Schneiden der Wand durch die Schneidkante eingebuchtet werde. Ungeachtet dessen, dass eine Kapsel an sich bereits bekannt gewesen sein möge, werde die Kapsel im Rahmen des Verfahrens gemäß Anspruch 14 daher in neuartiger Weise verwendet, insbesondere in Verbindung mit der beanspruchten Rammeinrichtung.

52 Die Gegenstände der angegriffenen Ansprüche seien zudem neu und erfinderisch. Insbesondere mangele es in der Figur 14 der KWP8 zumindest an einer Rammeinrichtung im Sinne des Merkmals 1.2.2.2.

53 Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt sowie weitere rechtliche Hinweise in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2025 gegeben.

54 Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

55 Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang ist zulässig und hat in der Sache teilweise im tenorierten Umfang Erfolg. Denn das Streitpatent erweist sich im Umfang der Ansprüche 14 und 15 jeweils in der erteilten Fassung wie auch in deren Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 als nicht patentfähig. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

I.
1.

56 Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Öffnen, z. B. Durchstechen, und Herausnehmen einer Kapsel sowie ein System aus einer solchen Vorrichtung und einer Kapsel und die Verwendung einer Kapsel für eine solche Vorrichtung. Die Vorrichtung und die Kapsel können zur Zubereitung eines Getränks verwendet werden (vgl. Absatz [0001]).

57 Für die Zwecke der vorliegenden Beschreibung solle ein „Getränk“ jede für den menschlichen Verzehr geeignete flüssige Substanz umfassen, wie etwa Tee, Kaffee, heiße oder kalte Schokolade, Milch, Suppe, Babynahrung usw. Eine „Kapsel“ solle jede vorportionierte Getränkezutat, wie etwa eine Geschmackszutat, in einer umschließenden Verpackung aus beliebigem Material umfassen, insbesondere eine luftdichte Verpackung, z. B. Kunststoff, Aluminium, wiederverwertbare und/oder biologisch abbaubare Verpackungen, und von beliebiger Form und Struktur sein, einschließlich weicher Kapseln oder starrer Patronen, die die Zutat enthielten (vgl. Absatz [0002]).

58 In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass bestimmte Getränkezubereitungsmaschinen Kapseln verwenden würden, die Zutaten enthielten, die extrahiert oder aufgelöst werden sollten, und/oder Zutaten, die automatisch in der Maschine gespeichert und dosiert oder die zum Zeitpunkt der Zubereitung des Getränks hinzugefügt würden. Einige Getränkemaschinen besäßen Füllmittel, die eine Pumpe für Flüssigkeit, üblicherweise Wasser, umfassen würden, die die Flüssigkeit aus einer Wasserquelle pumpten, die kalt sei oder tatsächlich durch Heizmittel, z. B. einen Thermoblock oder dergleichen, erhitzt werde. Insbesondere im Bereich der Kaffeezubereitung seien in großem Umfang Maschinen entwickelt worden, bei denen eine Kapsel, die Getränkezutaten enthalte, in eine Brühvorrichtung eingesetzt werde. Die Brühvorrichtung sei fest um die Kapsel geschlossen, Wasser werde an der ersten Seite der Kapsel eingespritzt, das Getränk werde im geschlossenen Volumen der Kapsel hergestellt und ein gebrühtes Getränk könne aus einer zweiten Seite der Kapsel abgelassen und in einem Behälter, wie einer Tasse oder einem Glas, gesammelt werden.

59 Es seien Brühgeräte entwickelt worden, die das Einsetzen einer „frischen“ Kapsel und die Entnahme der Kapsel nach Gebrauch erleichtern würden. Die WO 2005/004683 und WO 2007/135136 bezögen sich auf derartige Brühvorrichtungen. Die Vorrichtungen umfassten einen Rahmen, ein festes Halteteil für die Kapsel, ein bewegliches Halteteil, das relativ zum Rahmen in einer gleitenden Beziehung montiert sei, einen oder zwei Gelenkmechanismen, die ein mechanisches System bereitstellten, das es ermögliche, die Halteteile um die Kapsel herum stabil und flüssigkeitsdicht zu schließen und gleichzeitig der beim Wiederöffnen wirkenden und durch den internen Brühdruck erzeugten Gegenkraft zu widerstehen, und einen Griff zum direkten Hebeln des Gelenkmechanismus. Eine derartige Vorrichtung sei eine einfache Baugruppe, die das Einführen der Kapsel durch vertikales Fallenlassen durch einen Durchgang im Rahmen und das Entfernen der gebrauchten Kapsel in derselben Richtung wie die Einführrichtung ermögliche. Der Griff könne dazu dienen, den Durchgang für die Kapsel abzudecken und freizugeben. Die beweglichen Teile der Brühvorrichtung seien manuell über den Griff zu betätigen. Die manuelle Kraft, die zum Bewegen der beweglichen Teile beim Schließen und Öffnen der Maschine erforderlich sei, variiere und hänge von den Maßtoleranzen der verwendeten Kapseln und der Positionierung und Art der Kapseln sowie der Temperatur der Brüheinheit ab. WO 2009/043630 offenbare eine Getränkezubereitungsmaschine, die eine Brüheinheit mit einem Vorderteil mit einem Durchgang zum Einführen einer Kapsel in die Brüheinheit umfasse. Der Vorderteil sei so angeordnet, dass er aus dem Gehäuse der Maschine herausschiebbar sei, um den Durchgang zum Einführen einer Kapsel in die Brüheinheit freizugeben, und in die Brüheinheit hineinschiebbar sei, um den Durchgang unter das Gehäuse zu schieben und so den Durchgang durch das Gehäuse abzudecken. Bei einem anderen Ansatz könne die Betätigung des beweglichen Teils der Brühvorrichtung motorisiert sein. EP 1 767 129 betreffe ein motorgetriebenes Extraktionsmodul für ein kapselbasiertes Getränkeherstellungsgerät. In diesem Fall müsse der Benutzer keine manuelle Kraft aufbringen, um die Brühvorrichtung zu öffnen oder zu schließen. WO 2012/025258 und WO 2012/025259 offenbarten andere motorisierte Maschinen zur Zubereitung von Getränken aus Zutatenkapseln.

60 Wenn die Kapsel, die das zu extrahierende Material, z. B. eine Getränkezutat, enthalte, teilweise oder vollständig versiegelt sei, insbesondere wasser- und optional luftdicht, könne es erforderlich sein, den versiegelten Kapselteil mittels eines geeigneten Öffners zu öffnen. Das Öffnen könne verzögert erfolgen, d. h. während des Extraktionsvorgangs der Kapsel in der Extraktionseinheit, z. B. wie in EP 0 512 470 oder in EP 2 068 684 offenbart werde, oder es könne in der Einheit vor der Extraktion der Patrone durchgeführt werden, z. B. wie in WO 02/00073 oder in WO 02/35977 offenbart sei. Weitere Öffnungsanordnungen seien in US 3,260,190, US 5,649,472, CH 605 293, EP 512 468, EP 242 556 und WO-A-2010/118544 offenbart.

61 Eine Extraktionseinheit könne typischerweise eine oder mehrere Klingen umfassen, um vor der Extraktion der Kapsel eine Öffnung in einer Kapsel zu bilden. Wenn eine Klinge verwendet werde, die selbst keinen Flüssigkeitszirkulationskanal umfasse, d. h. einen Kanal zum Leiten von Flüssigkeit in die Kapsel oder aus ihr heraus, zirkuliere die Flüssigkeit normalerweise außerhalb und entlang der Klinge in die Kapsel oder aus ihr heraus in einem Durchgang, der zwischen der Klinge und den Grenzen der durch die Klinge in der Kapsel gebildeten Öffnung gebildet sei. Der zwischen der Klinge und diesen Grenzen gebildete Durchgang könne zu klein sein, um den gewünschten Flüssigkeitsfluss in die Kapsel oder aus ihr heraus zu ermöglichen. Infolgedessen könne der Fluss entlang der Kapsel zu klein sein oder die Kapsel könne auf unerwünschte Weise an den Grenzen gerissen werden (im Fall eines unter Druck stehenden Flüssigkeitsausflusses aus der Kapsel) oder die Kapsel könne zerdrückt werden (im Fall eines unter Druck stehenden Flüssigkeitszuflusses oder eines versuchten Flüssigkeitszuflusses in die Kapsel). Dieses Problem sei in der WO 02/00073 behandelt worden. Es werde eine Extraktionseinheit beschrieben, die mehrere Kapseldurchstechklingen umfasse, die eine Kapsel durchstechen würden, um eine Flüssigkeitszirkulation durch die Kapsel zu ermöglichen. Die Klingen hätten quer verlaufende Durchgangsöffnungen, die während der Extraktion in eine Patrone hineinragten, um einen größeren Raum entlang der Klinge bereitzustellen, um das Einführen von Flüssigkeit von außen in die Patrone zu erleichtern. Das Vorhandensein einer solchen Durchgangsöffnung quer über die Klinge verbessere den Flüssigkeitsfluss in die oder aus der Kapsel erheblich, indem der Abschnitt des Flüssigkeitsdurchgangs nach innen in die Klinge über die Grenzen der geöffneten Kapsel auf Höhe der Klinge hinaus verlängert werde. Eine solche Durchgangsöffnung schwäche jedoch die mechanische Festigkeit der Klinge. Dies könne mit der Zeit zu einem Problem werden, insbesondere wenn härtere Kapseln verwendet würden, die von der Klinge nicht leicht durchstochen werden könnten. Eine solche zusätzliche Einschränkung der Klinge während des Durchstechens könne natürlich zu einem frühen Versagen der Klinge mit der Durchgangsöffnung führen (vgl. Absätze [0003] bis [0009]).

62 Eine aus der Beschreibungseinleitung resultierende Aufgabe wird im Streitpatent nicht ausdrücklich genannt. Die Beschreibungseinleitung lässt sich in dem Sinne verstehen, dass der Schwerpunkt der vorliegenden Erfindung offensichtlich darin liegt, den vorgenannten Stand der Technik in dem Sinne zu verbessern, dass die beschriebenen Nachteile beim Öffnen der Getränkekapsel vor der Extraktion vermieden würden, indem die Flüssigkeitszirkulation in und/oder aus einer Kapsel verbessert werde (vgl. Absatz [0010]).

2.

63 Als zuständiger Durchschnittsfachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Hochschulabschluss oder mit einem vergleichbaren akademischen Grad anzusehen, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Getränkezubereitungsmaschinen verfügt. Dieser Fachmann kennt die Verwendung von Kapseln in derartigen Maschinen und ist mit den Anforderungen der Extraktion derartiger Kapseln vertraut.

3.

64 Der erteilte Patentanspruch 1 lässt sich – in wie auch die nachfolgenden Ansprüche übersetzter Fassung – folgendermaßen gliedern:

65 1 System, umfassend eine Kapsel (30) und eine Kapselextraktionseinheit (10, 10‘, 20), wobei:

1.1

66 die Kapsel eine Wand (32, 33) aufweist und

1.2

67 die Extraktionseinheit

68 1.2.1 einen Kapselhalter (20) zum Halten der Kapsel und

69 1.2.2 einen Öffner (10, 10‘) aufweist zum Bilden einer Öffnung (37, 38) in der Kapselwand (32, 33), insbesondere einer Öffnung mit der Form eines

70 geraden oder gekrümmten oder abgewinkelten Schlitzes (37, 38),

71 1.2.2.1 wobei der Öffner (10, 10‘) eine Schneidkante (151) umfasst, die die

72 Öffnung (37, 38) in der Wand (32, 33) durch Schneiden derselben bildet,

73 1.2.2.2 wobei der Öffner (10, 10‘) ferner eine Rammeinrichtung (152) umfasst, die einen Abschnitt (39) der Wand (32, 33) benachbart zur Öffnung (37, 38) nach deren Ausbildung durch Schneiden der Wand (32, 33) durch die Schneidkante (151) einbuchtet,

74 1.2.2.1.1 wobei die Schneidkante (151) mindestens eine Schneidrampe (151a, 151b, 151c) aufweist, die die Kapselwand (32) schneidet, um die Öffnung (37, 38) zu bilden,

75 1.2.2.2.1 wobei die Rammeinrichtung (152) mindestens eine Rammfläche (152a) aufweist, die die Kapselwand (32) zum Bilden der Einbuchtung (39) einbuchtet, dadurch gekennzeichnet, dass

76 1.2.2.2.1.1 die Rammfläche (152a) eine Form aufweist, die sich allgemein als Fortsetzung einer Form der Schneidrampe (151a, 151b, 151c) erstreckt, wobei die Formen der Rammfläche (152a) und der Schneidrampe (151a, 151b, 151c) wahlweise im Wesentlichen bündig sind.

77 Der erteilte Patentanspruch 12 lässt sich folgendermaßen gliedern:

78 12 Öffner (10, 10’) für eine Einheit (10, 10‘, 20) zum Extrahieren einer Kapsel (30),

12.1

79 wobei der Öffner zum Bilden einer Öffnung (37, 38) in einer Wand (32, 33) einer derartigen Kapsel, insbesondere einer Öffnung mit der Form eines geraden oder gekrümmten oder gewinkelten Schlitzes, angeordnet ist,

80 12.1.1 umfassend eine Schneidkante (151), die die Öffnung (37, 38) durch

81 Schneiden der Wand bildet,

82 12.1.2 wobei ein derartiger Öffner (10, 10‘) ferner eine Rammeinrichtung (152)

83 zum Einbuchten eines Abschnitts (39) der Wand, der zu der Öffnung (37, 38) benachbart ist, nach deren Bildung durch Schneiden der Wand (32, 33) durch die Schneidkante (151) umfasst,

84 12.1.1.1 wobei die Schneidkante (151) mindestens eine Schneidrampe (151a, 151b, 151c) aufweist, die die Kapselwand (32) schneidet, um die Öffnung (37, 38) zu bilden,

85 12.1.2.1 wobei die Rammeinrichtung (152) mindestens eine Rammfläche (152a) aufweist, die eine derartige Kapselwand (32) zur Bildung der Einbuchtung (39) einbuchtet, dadurch gekennzeichnet, dass

86 12.1.2.1.1 die Rammfläche (152a) eine Form aufweist, die sich allgemein in Fortsetzung einer Form der Schneidrampe (151a, 151b, 151c) erstreckt, wobei die Formen der Rammfläche (152a) und der Schneidrampe (151a, 151b, 151c) wahlweise im Wesentlichen bündig sind.

87 Der erteilte Patentanspruch 13 lässt sich folgendermaßen gliedern:

88 13 Extraktionseinheit (10, 10’, 20) zum Extrahieren einer Kapsel (30) mit einer Wand (32, 33),

13.1

89 umfassend einen Kapselhalter (20) zum Halten der Kapsel und

13.2

90 einen Öffner (10, 10‘), wie in Anspruch 12 definiert, wobei der Kapselhalter wahlweise einen ersten Teil (21) und einen zweiten Teil (22) umfasst, die von einer Kapsellade- und/oder -auswerfposition zu einer Kapselextraktionsposition relativ beweglich sind,

13.3

91 wobei der Öffner (10, 10‘) am zweiten Teil montiert ist, sodass die Schneidkante (151) und/oder die Rammeinrichtung (152) zum ersten Teil (21) vorragt/vorragen.

92 Der erteilte Patentanspruch 14 lässt sich folgendermaßen gliedern:

93 14 Verwendung einer Kapsel (30),

14.1

94 zur Bereitstellung eines Systems wie in einem der Ansprüche 1 bis 11 definiert,

14.2

95 bei der die Kapsel (30) eine Wand (32, 33) aufweist, wie beispielsweise eine Wand, die im Allgemeinen zylindrisch oder kegelstumpfförmig oder kuppelförmig oder kuppelstumpfförmig oder flach ist,

14.3

96 die von der Schneidkante (151) des Öffners (10, 10‘) zum Ausbilden der Öffnung (37, 38), insbesondere einer Öffnung mit der Form eines geraden oder gekrümmten oder gewinkelten Schlitzes (37,38) geschnitten wird, und

14.4

97 wobei der Abschnitt (39), der benachbart zu der Öffnung (37,38) liegt, durch die Rammeinrichtung (152) nach der Bildung der Öffnung (37, 38) durch Schneiden der Wand (32, 33) durch die Schneidkante (151) eingebuchtet wird,

14.5

98 wobei die Kapsel (30) wahlweise einen im Allgemeinen zylindrischen oder kegelstumpfförmigen oder kuppelförmigen oder kuppelstumpfförmigen Behälter (31) umfasst, insbesondere einen Behälter (31) mit einer Symmetrieachse (36), wie einer Drehachse (36), wobei ein derartiger Behälter (31) einen Boden (33) und einen Deckel (34) aufweist, wobei die Kapselwand (32) einen Teil eines derartigen

99 Behälters (31) bildet, wobei sich die Kapselwand (32) wahlweise vom Boden (33) zum Deckel (34) erstreckt.

100 Der erteilte Patentanspruch 15 lässt sich folgendermaßen gliedern:

101 15 Verwendung von Kaffee-, Tee-, Schokolade-, Milch- und/oder

102 Suppenbestandteilen für eine Kapsel (30) für eine Verwendung wie in Anspruch 14 definiert, als eine in der Kapsel (30) enthaltene Zutat.

4.

103 Der maßgebliche Fachmann geht bei der Auslegung der Merkmale des Patentanspruchs 1 von Folgendem aus:

104 Der Patentanspruch 1 ist auf ein System, umfassend eine Kapsel und eine Kapselextraktionseinheit gerichtet, wobei die Kapsel eine Wand und die Extraktionseinheit einen Kapselhalter und einen Öffner, zum Bilden einer schlitzartigen Öffnung in der Kapselwand, aufweisen sollen (Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.2.1, 1.2.2). Unter einer „Kapsel“ definiert das Streitpatents in der Beschreibungseinleitung eine vorportionierte Getränkezutat, die von einem Verpackungsmaterial umgeben ist, wobei sowohl für das Getränk als auch für das Verpackungsmaterial beispielhaft eine breite Palette von Möglichkeiten genannt werden (vgl. Abs. [0002]). Für die Form und Länge des Schlitzes, der in die Kapselwand geschnitten wird, lässt die Formulierung des Merkmals 1.2.2 zahlreiche Möglichkeiten zu; der Schlitz kann eine gerade oder gekrümmte oder abgewinkelte Form aufweisen. Die folgenden Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 betreffen nun die Ausbildung des Öffners der Extraktionseinheit. So soll der Öffner eine Schneidkante (151) umfassen, die mittels einer Schneidrampe (151a, 151b, 151c) die Öffnung in der Kapselwand durch Schneiden bildet und darüber hinaus mit einer Rammeinrichtung (152) ausgestattet sein, die mittels einer Rammfläche (152a) einen benachbarten Wandabschnitt zur bereits gebildeten Schneidöffnung der Kapsel einbuchtet (Merkmale 1.2.2.1, 1.2.2.2, 1.2.2.1.1). Der Begriff der „Schneidkante“ bzw. „cutting edge“, in der in der Anspruchsfassung nicht näher erläuterten Form, kann nur als Abschnitt eines Schneidwerkzeugs angesehen werden, das mit Mitteln zum Schneiden des betreffenden Materials ausgestattet ist; gemäß der Anspruchsfassung mit einer „Schneidrampe“. Dabei ist im Sinne des Streitpatents unter dem Begriff „einbuchten“ zu verstehen, dass das Material der Kapselwand nach innen geformt bzw. gedrückt wird, so dass eine Delle bzw. Einbuchtung entsteht; das Einbuchten erfolgt gemäß Merkmal 1.2.2 nach der Ausbildung der Öffnung.

105 Das Kennzeichen des Patentanspruchs 1 betrifft die Form und Anordnung der Rammfläche in Relation zur Schneidrampe, wobei nach dem betreffenden Merkmal 1.2.2.2.1.1 die Rammfläche eine Form aufweisen soll, „die sich allgemein als Fortsetzung einer Form der Schneidrampe (151a, 151b, 151c) erstreckt, ...“. Diese wenig präzise Formulierung lässt den Schluss zu, dass die Rammfläche und die Schneidkante im Wesentlichen kontinuierlich, ohne Unterbrechung ineinander übergehen. Das Teilmerkmal des Merkmals 1.2.2.2.1.1 wonach „…die Formen der Rammfläche (152a) und der Schneidrampe (151a, 151b, 151c) wahlweise im Wesentlichen bündig sind.“ soll diese Sichtweise offensichtlich zusätzlich stützen, auch wenn es aufgrund der Formulierung „wahlweise im Wesentlichen“ lediglich als fakultativer Teil des Kennzeichens des Patentanspruchs 1 angesehen werden muss. Darüber hinaus wird diese Auslegung des Merkmals 1.2.2.2.1.1 auch durch die Darlegungen in der Beschreibung in Verbindung mit den Figuren unterstützt (vgl. Absatz [0061]; Fig. 1-4; „Ramming surface 152a may have a shape extending generally in a continuity of a shape of the cutting ramp (i.e. not significantly discontinuous or disruptive) of a shape of cutting ramp 151a, 151b, 151c…“).

II.

106 Das Streitpatent in der erteilten Fassung ist nicht unzulässig erweitert.

107 Im Erteilungsverfahren ist im Vergleich zu den ursprünglichen Anmeldeunterlagen folgendes Merkmal aufgenommen worden:

108 „the ram (152) is configured to enlarge or allow the enlargement of said opening (37,38), the ram (152) being optionally configured to enlarge or allow the enlargement of said opening (37,38) under the effect of a pressurised liquid circulated to the opening, without cutting or significantly cutting the wall (32,33) by the ram (152).“

109 Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, dass der Begriff „configured“ nicht in der für das neu aufgenommene Merkmal relevanten Textstelle der ursprünglichen Beschreibung (vgl. Seite 4, Zeile 40-Seite 5, Zeile 11) vorkomme und stattdessen dort der Begriff „arranged“ verwendet werde, wobei diese beiden Begriffe nicht gleichzusetzen seien, tritt der Senat diesem Verständnis nicht bei.

110 So kann der Fachmann aus der ursprünglichen Beschreibung, vgl. Seite 4, Zeile 40-Seite 5, Zeile 11, in Verbindung mit der betreffenden Figurenbeschreibung auf Seite 16, Zeilen 5-9, das zusätzlich in den Anspruch 6 aufgenommene Merkmal entnehmen. Ob ein Unterschied zwischen „arranged“ und „configured“ im vorliegenden Fall besteht, braucht nicht entschieden zu werden, da hinsichtlich Konfiguration und Anordnung eine Wechselwirkung von Rammeinrichtung und Kapsel gegeben sein muss, um die geforderten Funktionen bewirken zu können.

III.

111 Das Streitpatent in der erteilten Fassung ist auch ausführbar.

112 Soweit sich der Einwand der Klägerin sich vor allem dahingehend richtet, dass das Streitpatent dem Fachmann zur Kapsel und dem Kapselhalter keinerlei Hinweise liefere, so dass der Fachmann eine Vielzahl von verschiedenen Kapseltypen mit einer Vielzahl von verschiedenen Kapselhaltern und einer Vielzahl von verschiedenen Öffnern kombinieren und testen müsse, um die vermeintliche Erfindung nachzuarbeiten, kann sich der Senat dieser Auffassung nicht anschließen,

113 da Getränkekapseln für Getränkezubereitungsmaschinen mittlerweile zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns gehören und daher davon auszugehen ist, dass er die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Konstruktionen dieser Kapseln bzw. der Kapselhalter kennt. Der Fachmann braucht daher keine weiteren Details zum Aufbau von Kapsel bzw. Kapselhaltern sowie Öffnern, um den Gegenstand des Patentanspruchs 1, der sich in erster Linie mit dem Öffnen der Kapsel vor der Extraktion befasst, ausführen zu können. Dazu sind dem Patentanspruch 1 eindeutige Hinweise zum Aufbau des Öffners aus Schneidkante mit Schneidrampe sowie Rammeinrichtung mit Rammfläche zu entnehmen. Des Weiteren werden dem Fachmann in der Beschreibung zusätzliche Details zur Wirkungsweise der Schneidkante zum Schneiden der Öffnung in die Kapselwand bzw. der Rammeinrichtung zur Bildung einer Einbuchtung in der Kapselwand zur Verfügung gestellt (vgl. Absätze [0053] bis [0070] i. V. m. Fig. 1-5). Auch gehören eventuell notwendige, z.B. orientierende Versuche zur Anwendung der technischen Lehre der Streitpatentschrift zum Tätigkeitsspektrum des Fachmanns. Bedarf an solchen Versuchen, z.B. weil das Patent wie vorliegend dem Fachmann ein generelles Lösungsschema an die Hand gibt, stellt die Ausführbarkeit nicht in Frage (BGH, Urteil vom 21. April 2009, X ZR 153/04, Druckmaschinen-Temperierungssystem II, Rn. 31).

IV.

114 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Allerdings sind die Gegenstände der Ansprüche 14 und 15 jeweils in der erteilten Fassung nicht patentfähig.

1.

115 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist von keiner der von der Klägerin genannten Druckschriften neuheitsschädlich getroffen.

1.1

116 Die Druckschrift KWP2 offenbart einen Kapselkäfig, welcher in eine Kaffeemaschine eingebaut werden kann, mittels der eine eingesetzte Kapsel extrahierbar ist, darüber hinaus ein Verfahren zum Extrahieren einer Kapsel, die in dem Kapselkäfig angeordnet ist, und ein System zum Extrahieren einer Kapsel. Diese Kapseln, die eine Wand aufweisen, werden in einem Kapselhalter in der Extraktionseinheit der Kaffeemaschine dem Extraktionsprozess unterzogen (Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.2.1; vgl. Anspruch 1; Seite 1, Zeilen 3-24; Seite 4, letzter Absatz; Seite 5, letzter Absatz; Seite 6, Zeile 34-Seite 5, Zeile 19; Seite 7, Zeilen 21-32; Fig. 5, 6). Des Weiteren ist der KWP2 zu entnehmen, dass das beschriebene System zum Aufstechen der Kapsel ausgebildet ist und somit mit einem Öffner zum Bilden einer Öffnung in der Kapselwand ausgestattet ist, wobei der Öffner hierzu eine Schneidkante mit einer Schneidrampe aufweist (Merkmale 1.2.2, 1.2.2.1, 1.2.2.1.1; vgl. Seite 2, zweiter Absatz; Fig. 4).

117 Figur 4 aus der KWP2

118 Insoweit offenbart Druckschrift KWP2 ein System, umfassend eine Kapsel und eine Kapselextraktionseinheit mit den Merkmalen 1, 1.1 bis 1.2.2.1 und 1.2.2.1.1 nach Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent.

119 Im Unterschied zum Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent weist der Öffner des Systems gemäß Druckschrift KWP2 keine Rammeinrichtung gemäß Merkmal 1.2.2.2 auf. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann weder der Beschreibung noch den Figuren der KWP2 ein Hinweis auf das Vorliegen einer Rammeinrichtung entnommen werden, die dazu dient, einen Abschnitt der Wand einzubuchten. Somit sind auch die Merkmale 1.2.2.2.1 und 1.2.2.1.1 in der KWP2 nicht offenbart, die die Ausgestaltung der Rammeinrichtung mit der beanspruchten Rammfläche betreffen.

1.2

120 Druckschrift KWP5 betrifft ein System zur Getränkeherstellung mit einer Kapsel, welche Getränkezutaten, wie gemahlenen Kaffee, enthält und wenigstens eine Wand umfasst. Das in der KWP5 beschriebene Gerät hält die Kapsel und leitet im Sinne einer Extraktionseinheit Wasser durch diese vorportionierte Getränkezutat zur Zubereitung eines Getränks (Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.2.1; vgl. Absatz [0037], [0038]; Fig. 1b). Ferner weist das Gerät einen Öffner auf, welcher Schneidemesser mit Schneidkante und Schneidrampe umfasst, der Löcher oder Öffnungen verschiedener Form oder Querschnitte in die Kapselwand einbringen kann (Merkmale 1.2.2.1, 1.2.2.1.1; vgl. Absatz [0029]). Bei dem in Fig. 5b gezeigten Betätigungselement 12 ragen Durchstechklingen 22 aus einer Grundplatte 23 in die Aufnahmekammer 13 des Geräts hinein und sind zum Durchstechen einer Einlassfläche 3a der Kapsel 1 geeignet. Darüber hinaus ermöglicht ein solches Betätigungselement 12 eine Interaktion mit Öffnungsmitteln 4 der Kapsel 1, da die hervorstehenden Klingen 22 so ausgelegt sind, dass sie in die Aussparung 5 der Kapsel 1 eingreifen und somit eine Kraft auf die Öffnungsmittel 4 ausüben, um das Zutatenfach 11 zu durchstechen (vgl. Absatz [0092], [0093]; Fig. 5b).

121 Figur 5b aus der KWP5

122 Somit kann Druckschrift KWP5 ein Getränkezubereitungssystem, das durch die Merkmale 1, 1.1 bis 1.2.2.1 und 1.2.2.1.1 charakterisiert ist, entnommen werden.

123 Allerdings ist auch dieser Druckschrift nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass der Öffner eine Rammeinrichtung aufweist. Entgegen der Auffassung der Klägerin findet sich in der KWP5 kein Hinweis, dass die Klingen 22 neben ihrer Schneidwirkung auch Einbuchtungen in die Kapselwand vornehmen. Die Merkmale 1.2.2.2, 1.2.2.2.1 und 1.2.2.2.1.1, die die Ausgestaltung der Rammeinrichtung betreffen, sind somit in der KWP5 nicht offenbart.

1.3

124 Die Druckschrift KWP1 beschreibt eine Vorrichtung zum Ausleiten eines Extraktionsprodukts aus einer Kapsel zum Zubereiten von Getränken, wie beispielsweise Kaffee. Dabei sind Perforationselemente einer Anstechvorrichtung, auf deren Grundelement die Kapsel gehalten wird, derart ausgebildet, dass sie eine Kapselwandung perforieren können. Diese Perforationselemente weisen eine Schneidkante mit Schneidrampe auf (Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.2.2, 1.2.2.1, 1.2.2.1.1; vgl. Ansprüche 1, 10; Seite 1, Zeile 1 bis Seite 2, Zeile 11; Seite 5, Zeilen 12-23, Figuren).

125 Figur 1 aus der KWP1

126 Des Weiteren weist jedes Perforationselement 3 einen Rückhaltesteg 4 auf, der wenigstens bereichsweise nicht schneidend vorgesehen ist, so dass die Kapselwandung nicht durchschnitten wird (vgl. Seite 9, Zeilen 10-26; Seite 15, Zeilen 11-21; Fig. 1). Selbst wenn man diesen Rückhaltesteg im Sinne der Merkmale 1.2.2.2 und 1.2.2.2.1 als Rammeinrichtung mit Rammfläche, die einen Abschnitt der Kapselwandung einbuchtet, ansehen wollte, wofür eine eindeutige Offenbarungsstelle in dieser Druckschrift fehlt, so ist aber offensichtlich das Merkmal 1.2.2.2.1.1 in der KWP1 nicht offenbart. Aus dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 ist eindeutig ersichtlich, dass sich die Rammfläche des Rückhaltestegs 4 nicht als Fortsetzung einer Form der Schneidrampe des Perforationselements 3 ansehen lässt. Zum Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 16 (vgl. Seite 22, Zeile 23 - Seite 23, Zeile 18) ist festzustellen, dass das Merkmal 1.2.2.2.1.1 auch in dieser Anordnung nicht realisiert ist, wie aus der Figur deutlich erkennbar. Beispielsweise würde gemäß Ausführungsbeispiel nach Fig. 16 die Einbuchtung in der Kapselwand vor dem Einschnitt stattfinden, was dem Merkmal 1.2.2.2 widersprechen würde.

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127 Figur 16 aus der KWP 1

128 Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die beiden Ausführungsbeispiele nach Fig. 1 und Fig. 16 nicht ohne Weiteres miteinander vermengt werden können, um einzelne Merkmale des Patentanspruchs 1 nachzuweisen da es sich um verschiedene Ausführungsformen handelt, die keine einheitliche Offenbarung darstellen.

1.4

129 Druckschrift KWP6 beschreibt ein Verfahren zum Durchstechen einer versiegelten Kapsel 10 mit einer Kapselwand an einer Kaffeemaschine mit Extraktionseinheit, Kapselhalter und einem Öffner (Durchstechvorrichtung 32). Die Durchstechvorrichtung umfasst mehrere Nadeln mit einer zylindrischen Basis und einem Spitzenabschnitt in Form einer vierseitigen Pyramide, wobei jede Fläche entlang einer Schneidekante mit einer anderen Fläche verbunden ist. Diese Flächen zwischen den Schneidkanten können als Schneidrampen angesehen werden (vgl. Anspruch 1; Absatz [0001], [0002], [0007], [0011], [0012], [0017], [0018]). Im Sinne des Streitpatents ist dieses bekannte System somit durch die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.2.1, 1.2.2.1 und 1.2.2.1.1 charakterisiert.

130 Im Unterschied zum Streitpatent ist dieser Druckschrift kein Hinweis zu entnehmen, dass der beschriebene Öffner eine Rammeinrichtung aufweist, die einen Abschnitt der Wand benachbart zur Öffnung nach deren Ausbildung durch Schneiden einbuchtet.

131 Figur 7 aus der KWP 6

132 Für die Auffassung der Klägerin (vgl. Seite 41 der Klageschrift, roter Pfeil in Fig. 7 der KWP6), dass es einen Bereich zwischen einem zylindrischen Teil und einem Pyramidenbereich der Nadel 44 gäbe, der den Bereich neben der Öffnung in der Kapselwandung einbuchtet, diesen aber nicht schneiden würde, gibt es in der gesamten Druckschrift keinen Anhaltspunkt. Somit sind in der KWP6 die Merkmale 1.2.2.2, 1.2.2.2.1 und 1.2.2.2.1.1 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

1.5

133 In Druckschrift KWP7 wird ein Verfahren und ein System zum Zubereiten eines Getränks unter Verwendung eines in einer aus drei Wänden gebildeten Kapsel enthaltenen Extraktionsguts beschrieben. Das System weist darüber hinaus eine Extraktionseinheit, einen Kapselhalter und einen Öffner auf. Der Öffner weist ein Messersystem zum Anschneiden der Kapselwand auf, wobei die Messer über Schneidkanten 238 mit Schneidrampen verfügen (Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.2.1, 1.2.2.1, 1.2.2.1.1; vgl. Ansprüche 1, 4; Seite 1, Zeilen 1-9; Seite 6, Zeilen 3-24; Fig. 4).

134 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rammeinrichtung mit einer Rammfläche im Sinne der Merkmale 1.2.2.2, 1.2.2.2.1 und 1.2.2.2.1.1 sind allerdings auch dieser Druckschrift nicht zu entnehmen. Für die Argumentation der Klägerin (vgl. Seite 44 der Klageschrift; rot hervorgehoben in Fig. 4 der KWP7), dass die Klingen 208 („blade 208“) eine annähernd horizontal ausgebildete Kante aufweisen, die dazu geeignet sei, auf Grund ihres hohen Winkels die Kapselwandung nicht zu schneiden, sondern einzubuchten, ist in der KWP7 keine Stütze zu finden. Aus den Fig. 1, 2 und 4 der KWP7 ist ersichtlich, dass ein oberer Teil der Klingen 8 am Gehäuse der Extraktionseinheit anliegt und damit für die Kapselwand 22 unerreichbar ist. Dass der annähernd horizontale Teil der Klingen 208 aus Fig. 4 bis auf die Kapselwand 22 herabreichen und diese einbuchten würde, ist nach Auffassung des Senats nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

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Figur 4 der KWP 7

1.6

136 Druckschrift KWP8 offenbart Mittel zum Penetrieren einer ein Extraktionsgut enthaltenden Kapsel, mit wenigstens einem Perforationselement (7, 8), mit welchem eine Wand der Kapsel in einer Perforationsrichtung durchstoßbar ist, wobei das Perforationselement (7, 8) eine Mehrzahl von Öffnungen 9 aufweist, durch welche ein Fluid durchleitbar ist. Dieses Perforationselement ist als mehrflächiger Körper ausgebildet, wobei wenigstens eine der Flächen eine gegen die Perforationsrichtung geneigte Fläche ist, auf der die Öffnungen in Lochsieb-Struktur angeordnet sind (vgl. Anspruch 1; Seite 1, erster Absatz; Seite 19, dritter Absatz; Fig. 6).

137 Insofern offenbart Druckschrift KWP8 ein System, umfassend Kapsel und Kapselextraktionseinheit mit den Merkmalen 1, 1.1, 1.2, 1.2.1. und 1.2.2 des Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent.

138 Figur 6 der KWP 8

139 Ansonsten unterscheidet sich der Aufbau des in Druckschrift KWP8 offenbarten Systems grundlegend von der im Patentanspruch 1 des Streitpatents geforderten Anordnung. Aus den von der Klägerin herangezogenen Figuren 6 und 30 sowie der zusätzlich in Betracht gezogenen Figur 14 geht lediglich hervor, dass die Perforationselemente mit ihrer Spitze die Kapsel perforieren. Ein Hinweis, dass diese Perforationselemente eine Schneidkante mit mindestens einer Schneidrampe aufweisen, die die Kapselwand schneiden, um die Öffnung zu bilden (Merkmale 1.2.2.1 und 1.2.2.1.1), ist der zugehörigen Beschreibung nicht zu entnehmen. Auch gibt es in der KWP8 keine Stütze für die von der Klägerin vorgetragene Ansicht, dass die Mantelfläche des Kegelstumpfs der Perforationselemente die Kapselwandung lediglich einbuchtet. Eine Rammeinrichtung mit einer Rammfläche im Sinne der Merkmale 1.2.2.2, 1.2.2.2.1 und 1.2.2.2.1.1 ist der KWP8 nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.

1.7

140 Druckschrift KWP9 beschreibt eine Durchstechvorrichtung für Kapseln zur Zubereitung von Getränken mit einer Platte, die mit einer Kapsel 100 verbunden werden kann, und mindestens einen Penetrator (3, 12) aufweist. Dieser Penetrator steht im Wesentlichen rechtwinklig von der Platte in Richtung der Kapsel vor und ist mit mindestens einer äußeren Schneide (4, 13) für das Eindringen von zumindest einem Teil des Penetrators in die Kapsel, als Folge der gegenseitigen Annäherung der Platte und der Kapsel, versehen. Dabei verfügt der Penetrator über eine spiralförmig verlaufende Schneidkante, die seitlich eine flächige Schneidrampe aufweist (vgl. Anspruch 1; Seite 1, Zeilen 7-24; Seite 2, Zeile 22, bis Seite 3, Zeile 6; Fig. 1-10, 37).

141 Figur 1 der KWP 9

142 Insoweit sind der Druckschrift KWP9 die Merkmale 1, 1.1 bis 1.2.2.1 und 1.2.2.1.1 zu entnehmen.

143 Allerdings fehlen in der KWP9 Offenbarungsstellen, die das Vorliegen einer Rammeinrichtung belegen, die einen Abschnitt der Wand, benachbart zur Öffnung nach deren Ausbildung durch Schneiden der Wand durch die Schneidkante, einbuchtet. Die Auffassung der Klägerin (vgl. Seite 51 der Klageschrift), dass der am Penetrator an seiner kegelförmigen Grundform angesetzte flachere, gerundete Bereich, nach Bildung einer schlitzförmigen Öffnung durch die Schneidkante, die Kapselwand einbuchtet, wird von keiner Stelle in der Druckschrift KWP9 gedeckt. Vielmehr weist die Druckschrift eher darauf hin, dass die Penetratoren zum Bilden der entsprechenden Öffnungen komplett in die Kapsel einstechen (vgl. Fig. 37). Dies entspricht allerdings nicht einem Einbuchten eines Abschnitts der Kapselwand benachbart zur Öffnung nach deren Ausbildung durch Schneiden der Wand durch die Schneidkante.

1.8

144 Die Druckschrift KWP10 beschreibt eine Getränkemaschine zur Herstellung eines Heißgetränks durch Aufbrühen und Extrahieren einer in einer Kapsel, die aus einem becherförmigen Unterteil und einem Deckel besteht, abgepackten Substanz. Zum Aufstechen der Kapsel umfasst die Brühkammer ein Aufstechorgan, das aus einer zweistufigen Spitze besteht, wobei die erste Stufe (28a) kegelförmig und spitz zulaufend ausgebildet ist und bei der die sich anschließende zweite Stufe (28b) flacher verläuft und radiale Öffnungen aufweist (vgl. Anspr. 1; Absatz [0001], [0022], [0024], [0025]; Fig. 1a).

145 der KWP 10

146 Somit wird die Getränkemaschine gemäß Druckschrift KWP10 zumindest durch die Merkmale 1, 1.1 bis 1.2.2 charakterisiert.

147 Darüber hinaus ist aus der Offenbarung der KWP10 nicht zu erkennen, dass das Aufstechorgan eine Schneidkante mit Schneidrampe im Sinne der Merkmale 1.2.2.1 und 1.2.2.1.1. aufweist. Des Weiteren enthält die KWP10 keine Hinweise, dass das Aufstechorgan eine Rammeinrichtung im Sinne der Merkmale 1.2.2.2, 1.2.2.2.1 und 1.2.2.2.1.1 umfasst. Stattdessen dient offensichtlich auch die zweite Stufe 28b des Aufstechorgans 15 dazu, in die Kapsel einzudringen, um die Öffnung zu vergrößern.

1.9

148 Die übrigen Druckschriften KWP3, KWP4, KWP11 und KWP12 liegen weiter ab.

149 Die Klägerin hat die Neuheit des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent im Hinblick auf diese Druckschriften auch nicht in Frage gestellt.

150 In Druckschrift KWP3 wird eine Getränkezubereitungsmaschine zum Zubereiten eines Getränks aus einer Kartusche beschrieben, umfassend ein erstes Durchstechelement zum Bilden eines Einlasses bei Verwendung in einer in der Getränkezubereitungsmaschine aufgenommenen Kartusche und ein zweites Durchstechelement zum Bilden eines Auslasses bei Verwendung in der Kartusche, wobei das erste und das zweite Durchstechelement als eine einzelne abnehmbare Einheit ausgebildet sind (vgl. Anspruch 1; Absätze [0100]-[0106]; Fig. 35-41).

151 In Druckschrift KWP4 wird eine Kapsel zur Aufnahme von Getränkezutaten beschrieben, die zum Einsetzen in ein Getränkeherstellungsgerät vorgesehen ist, in dem eine Flüssigkeit unter Druck in die Kapsel eindringt, um mit den Zutaten in der Kapsel zu interagieren und ein Getränk aus der Kapsel abzulassen, wobei das System ein Perforationselement (Klinge, Stift usw. 24) umfasst, das dazu vorgesehen ist, eine Öffnung in der oberen Wand der Kapsel zu erzeugen, wenn der Kapselhalter und das Glockenelement durch einen manuell betätigten oder automatischen Mechanismus nahe zusammen bewegt werden (vgl. Anspruch 1; Absätze [0042], [0055]; Fig.4).

152 Die KWP11 betrifft ein System, eine Kapsel und ein Verfahren zur Zubereitung eines Getränks, wobei der Schwerpunkt auf der Wassereinspeisung über ein bestimmtes Düsensystem liegt (vgl. Anspruch 1; Fig. 2-9).

153 Druckschrift KWP12 befasst sich mit einem Extraktionssystem zur Zubereitung eines Getränks aus einer Kartusche unter Verwendung einer unter Druck in die Kartusche eingespritzten Flüssigkeit, wobei die Kartuschenhalterung Perforiermittel zum Perforieren der Abgabewand der Kartusche aufweist (vgl. Anspr. 1; Seite 13, 2. Absatz; Fig. 2).

2.

154 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

2.1

155 Entgegen der Auffassung der Klägerin gelangt der Fachmann ausgehend von einer der Druckschriften KWP2, KWP5 oder KWP7 nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

2.2

156 Da die Druckschriften KWP2, KWP5 oder KWP7, wie die Klägerin selbst ausführt, ähnlich aufgebaute Öffner für die Getränkekapsel beschreiben, können sie zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Anspruchsgegenstandes gemeinsam abgehandelt werden.

157 So sind in allen drei Druckschriften Öffnersysteme offenbart, die mit drei Klingen zum Schneiden der Wand zu Erstellung einer schlitzartigen Öffnung ausgestattet sind (vgl. in KWP2: Fig. 3, 4; in KWP5: Fig. 5b; in KWP7: Fig. 3, 4). Vor diesem Hintergrund ist unter 1.1, 1.2 und 1.5 ausgeführt, dass allen drei Druckschriften jeweils ein Getränkezubereitungssystem zu entnehmen ist, das durch die Merkmale 1, 1.1 bis 1.2.2.1 und 1.2.2.1.1 charakterisiert ist.

158 Darüber hinaus enthält keine der drei Druckschriften Hinweise darauf, dass einer der dort beschriebenen Öffner eine Rammeinrichtung aufweist, die dazu dient, einen Abschnitt der Wand benachbart zur ausgebildeten Öffnung einzubuchten. Der Fachmann, der von einer dieser Druckschriften ausgeht, kommt nicht ohne rückschauende Betrachtung, zu den fehlenden Merkmalen 1.2.2.2, 1.2.2.2.1 und 1.2.2.2.1.1 des Patentanspruchs 1.

159 Auch ist aus keiner dieser Druckschriften eine Veranlassung zu erkennen, die offenbarten Öffnungssysteme zusätzlich zu den Schneidklingen mit einer Rammeinrichtung im Sinne des Streitpatents auszurüsten. Vielmehr geht es gemäß der technischen Lehre in diesen Druckschriften um die Schaffung von Durchgangsöffnungen, um die Strömung der Flüssigkeit zu ermöglichen; für dieses Ziel ist eine Einbuchtung der Kapselwand nicht notwendig. Durch eine Rammeinrichtung im Sinne des Streitpatents soll hingegen durch die Einbuchtung in der Kapselwand eine verbesserte Flüssigkeitszirkulation in oder aus einer Kapsel bewirkt werden (vgl. Streitpatent Absatz [0010]).

3.

160 Die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen Rechtsbeständigkeit mitgetragen.

4.

161 Auch die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 12 und 13 sind patentfähig.

162 Der nebengeordnete Patentanspruch 12, betreffend einen Öffner für eine Einheit zum Extrahieren einer Kapsel, beschreibt diesen Öffner mit den Merkmalen in Anlehnung an Patentanspruch 1. Sein Gegenstand ist somit ebenfalls als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen (vgl. Argumentation zu Patentanspruch 1).

163 Der nebengeordnete Patentanspruch 13, betreffend eine Extraktionseinheit zum Extrahieren einer Kapsel mit einer Wand, weist einen Öffner mit den Merkmalen des Patentanspruchs 12 auf, so dass sein Gegenstand ebenfalls neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

5.

164 Dagegen beruhen die Gegenstände der Ansprüche 14 und 15 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

165 Wie bereits ausgeführt, sind die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 12 und 13 neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit aufgrund der Ausstattung des Öffners der Extraktionseinheit.

166 Anders verhält es sich bei Patentanspruch 14. Die Anspruchsformulierung „Verwendung einer Kapsel zur Bereitstellung eines Systems wie in einem der Ansprüche 1 bis 11 definiert,…“ legt den Schwerpunkt auf die Zweckbestimmung der Kapsel. Die Ausgestaltung des Öffners der Extraktionseinheit, die für die Patentfähigkeit der vorangehenden Ansprüche maßgeblich ist, ist gemäß dieser Anspruchsformulierung ohne Belang, ansonsten hätte eine Anspruchsformulierung im Sinne „Verwendung einer Kapsel in einem System…“ gewählt werden müssen. So wird die betreffende Kapsel lediglich durch das Aufweisen einer Wand gemäß Merkmal 14.2 charakterisiert und kann im vorliegenden Verwendungsanspruch zumindest die erfinderische Tätigkeit des Anspruchsgegenstandes nicht begründen. Daher ist nach Auffassung des Senats der auf die Verwendung der Kapsel abzielende nebengeordnete Anspruch 14 nicht rechtsbeständig. Hieraus folgt, dass auch der nebengeordnete Patentanspruch 15, betreffend die Verwendung von verschiedensten Getränken für eine Kapsel mit seinem Rückbezug auf Patentanspruch 14, nicht rechtsbeständig ist.

167 Beispielhaft wird in Bezug auf die Gegenstände der Patentansprüche 14 und 15 auf den druckschriftlichen Stand der Technik gemäß KWP12 verwiesen (vgl. Anspruch 1; Seite 1, Zeilen 10-24; Fig. 1-3).

V.

168 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

169 Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand nach Nichtigerklärung der nebengeordneten Ansprüche 14 und 15 gegenüber demjenigen der erteilten Fassung im angegriffenen Umfang nur eine gewisse Einschränkung erfährt. Der nebengeordnete Anspruch 14 ist auf die Verwendung der betreffenden Kapsel, der nebengeordnete Anspruch 15 auf Verwendung einer Auswahl von Getränken für diese Kapsel gerichtet. Dagegen bleiben die unabhängigen Patentansprüche 1, 12 und 13, die das mit dem erfindungsgemäßen Öffner ausgestattete System betreffen und damit den technischen Schwerpunkt des Streitpatents darstellen, rechtsbeständig. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Senats der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent gegenüber der geltenden Fassung noch zukommt, lediglich um 30 % reduziert.

170 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

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