7 Ni 2/25 (EP)
7 Ni 2/25 (EP)
Aktenzeichen
7 Ni 2/25 (EP)
Gericht
BPatG München 7. Senat
Datum
27. März 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 3 594 009

(DE 60 2018 015 993)

(hier: Aussetzung)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 18. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek, den Richter Dr. von Hartz und die Richterin Dr.-Ing. Philipps

beschlossen:

Das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitswiderklagen vor dem Einheitlichen Patentgericht in dem Verfahren UPC_CFI_355/2023 ausgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die Parteien streiten über den Antrag der Beklagten, das hiesige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitswiderklage vor dem EPG zu dem gleichen europäischen Patent auszusetzen.

2 Die Firma K…mit Sitz in Frankreich macht vorliegend die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 3 594 009 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte, die F… …mit Sitz in Japan, ist die bei Klageerhebung eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 11. Juli 2018 angemeldet worden ist und die Priorität der japanischen Schrift 2017137249 vom 13. Juli 2017 beansprucht. Die Patenterteilung ist am 21. April 2021 veröffentlicht worden. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „LITHOGRAPHIC PRINTING PLATE ORIGINAL PLATE, AND METHOD FOR PRODUCING LITHOGRAPHIC PRINTING PLATE“ (ORIGINALPLATTE EINER LITHOGRAPHISCHEN DRUCKPLATTE UND VERFAHREN ZUR HERSTELLUNG EINER LITHOGRAPHISCHEN DRUCKPLATTE). Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2018 015 993.2 geführt. Die Nichtigkeitsklage datiert vom 22. Mai 2024.

3 Die Beklagte hat insgesamt vier Klagen wegen vermeintlicher Patentverletzung gegen die K1… GmbH, K2… GmbH und K3… GmbH, die zum selben Konzern wie die Klägerin gehören, erhoben. Drei dieser Klagen sind vor den Lokalkammern Düsseldorf (Az: UPC_CFI_355/2023) und Mannheim (Az: UPC_CFI_365/2023 und UPC_CFI_359/2023) des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) anhängig. Eine vierte Klage wurde vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig gemacht (Az: 4c O 60/23). Vor der Lokalkammer Düsseldorf nimmt die Beklagte die Firmen K1… GmbH, K2… GmbH und K3… GmbH zivilrechtlich in Anspruch. Die Verletzungsklage zum Aktenzeichen UPC_CFI_355/2023 datiert vom 11. Oktober 2023. In diesem Verfahren wurde Nichtigkeitswiderklage von den in Anspruch Genommenen erhoben, welche ausweislich des Registers am 7. Februar 2024 bei Gericht eingegangen sind.

4 Die Lokalkammer Düsseldorf hat mit Entscheidung (UPC_CFI_355_2023) vom 28. Januar 2025 über das Verletzungsverfahren sowie die drei anhängigen Nichtigkeitswiderklagen entschieden und u.a. das Streitpatent auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Der Tenor zu Ziffer B lautet: „The European patent EP 3 594 009 B1 is revoked in the territory of all Contracting Member States in which the patent has effect.“ Die Entscheidung ist – soweit vorgetragen – noch nicht rechtskräftig.

5 Die Beklagte hat Widerspruch gegen die hiesige Nichtigkeitsklage erhoben und gleichzeitig beantragt, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts über den Rechtsbestand des Streitpatents im Verfahren UPC_CFI_355_2023 auszusetzen.

6 Sie ist der Auffassung, dass das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht gemäß Art. 29, 30 Brüssel Ia-VO auszusetzen sei. Bezüglich des Streitpatents seien – unstreitig – mindestens eine Nichtigkeitswiderklage vor dem EPG seit dem 7. Februar 2024 anhängig, die auch den deutschen Teil des Streitpatents betreffe.

7 Da das EPG bereits mit der Rechtsbeständigkeit umfassend den deutschen Teil des hiesigen Streitpatents vorbefasst ist, sei der vorliegende Rechtsstreit entweder bereits nach Art. 29 Brüssel Ia-VO, jedenfalls aber nach Art. 30 Brüssel Ia-VO wegen anderweitiger Rechtshängigkeit auszusetzen.

8 Die Anwendung von Art. Brüssel Ia-VO sei einschlägig. Parteiidentität im Sinne von Art. 29 Brüssel Ia-VO liege vor. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die hiesige Nichtigkeitsklägerin von einer Schwestergesellschaft erhoben sei. Dieses bewusste Ausweichen auf eine Schwestergesellschaft lasse die „Parteiidentität“ im Sinne dieser Vorschrift, die sich insoweit nicht mit dem deutschen Streitgegenstandsbegriff decke, unberührt. Der Begriff der Parteienidentität sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich weit auszulegen. Insbesondere sei er nicht streng formal zu verstehen, sondern könne vielmehr auch dann vorliegen, wenn es sich zwar um unterschiedliche Personen handele, deren Interessen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten jedoch identisch und voneinander untrennbar seien. Die hiesige Nichtigkeitsklägerin stelle sich faktisch mit den an dem EPG-Verfahren beteiligten K…-Gesellschaften gleich, weil sie auf das EPG-Verfahren Bezug nehme.

9 Jedenfalls wäre das hiesige Verfahren nach Art. 30 Brüssel-Ia VO auszusetzen. Der erforderliche Zusammenhang in diesem Sinne sei bereits dann gegeben, wenn ohne eine Aussetzung eines der Verfahren oder eine Verbindung der Verfahren inkohärente Entscheidungen drohten, die jedenfalls in ihren jeweiligen Begründungen einander widersprechen würden. Im Rahmen der Ermessensentscheidungen seien zu berücksichtigen der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, die Interessen der Parteien, die Förderung der Prozessökonomie, Stand und Dauer der Verfahren, die Sach- und Beweisnähe der Gerichte sowie die Zuständigkeit des Erstgerichts. Es drohten widersprüchliche Entscheidungen in Bezug auf die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Nichtigkeitswiderklägerinnen in den EPG-Verfahren und die hiesige Nichtigkeitsklägerin verfolgten identische Interessen. Auch die Prozessökonomie spreche für eine Aussetzung, da es nicht sinnvoll wäre, zwei separate Gerichtsverfahren parallel zu betreiben, die beide den Rechtsbestand des deutschen Teils des Streitpatents, und somit den exakt gleichen Gegenstand betreffen würden, und zudem auch inhaltlich deckungsgleich seien. Zudem habe das zuerst angerufene EPG bereits eine Entscheidung in der Sache getroffen.

10 Die Beklagte beantragt,

11 den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts über den Rechtsbestand des Streitpatents im Rahmen der vor dem Einheitlichen Patentgericht anhängigen Nichtigkeitswiderklage (Az. erste Instanz: UPC_CFI_355_2023) auszusetzen;

12 Die Klägerin beantragt,

13 das Nichtigkeitsverfahren nicht auszusetzen.

14 Im Hinblick auf Art. 29 Brüssel Ia-VO sei bereits keine Parteiidentität zwischen der hiesigen Klägerin und der Nichtigkeitswiderklägerin in dem vor dem EPG angestrebten Verfahren gegeben.

15 Auch in Hinblick auf Art. 30 Brüssel Ia-VO fehle es an den Voraussetzungen einer Aussetzungsentscheidung, insbesondere, weil keine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestehe, so dass bereits die Tatbestandsvoraussetzung des Art. 30 Abs. 3 Brüssel Ia-VO nicht vorliege. Sollten das Einheitliche Patentgericht oder das Bundespatentgericht das Streitpatent für nichtig erklären, träte diese Wirkung ex tunc ein, so dass im jeweiligen anderen Verfahren automatisch die Entscheidungsmöglichkeit entzogen wäre.

16 Zudem liege eine Aussetzung nach Art. 30 Brüssel Ia-VO auch im Ermessen des Gerichts. Hier spreche die Interessenabwägung für eine Fortsetzung des hiesigen Verfahrens. Eine Aussetzung widerspreche dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, während der Übergangszeit nach Art. 83 EPÜG die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die nationalen Teile der EP zu erhalten, und führe faktisch eine Situation herbei, die während der Übergangszeit gerade nicht beabsichtigt gewesen sei.

17 Die hiesige Nichtigkeitsklägerin habe ein großes Interesse an einer zügigen Entscheidung über den Rechtsbestand des Streitpatents durch das Bundespatentgericht. Erstens sei noch offen, welchen Maßstab das Einheitliche Patentgericht an die Neuheit und erfinderische Tätigkeit anlegen werde. Zweitens sei nach § 83 Abs. 1 S. 1, 2 PatG vorgesehen, dass das Bundespatentgericht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage einen qualifizierten vorläufigen Hinweis zu den wesentlichen Gesichtspunkten des Verfahrens erlasse.

18 Die Klägerin wäre als besonders Begünstigte der Übergangsregelung nach Art. 83 Abs. 1 EPGÜ von einer Aussetzung des hiesigen Rechtsbestandverfahrens demgegenüber erheblich in ihrem Recht auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz betroffen. Denn das Bundespatentgericht biete mit seiner mehr als 60jährigen Rechtsprechungsgeschichte und der bewährten Zusammensetzung der Senate aus drei technischen und zwei juristischen Richtern bei Entscheidungen über Nichtigkeitsklagen ein gegenüber dem neuen EPG mit bisher nicht ausgebildeter Rechtsprechung zum Rechtsbestand jedenfalls derzeit noch eine höhere Vorhersehbarkeit der Entscheidungen.

19 Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens würde die Klägerin gerade hinsichtlich des von der Übergangsreglung nach Art. 83 Abs. 1 EPGÜ verbürgten Bestandsschutzes im Übergangszeitraum treffen.

20 Der Stand und die Dauer des hiesigen Verfahrens würden ebenfalls nicht für eine Aussetzung des Verfahrens sprechen. Sowohl die vor dem Einheitlichen Patentgericht anhängige Nichtigkeitswiderklage als auch das hiesige Nichtigkeitsverfahren befänden sich in der ersten Instanz.

21 Schließlich bestimme § 81 Abs. 2 PatG, dass eine Klage auf Nichtigerklärung eines Patents nicht erhoben werden könne, solange ein Einspruch noch erhoben werden könne oder ein Einspruchsverfahren noch anhängig sei. Ein Patentverletzungsverfahren vor dem EPG, in welchem eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben worden sei, sei nicht Gegenstand dieser Vorschrift, obwohl der Gesetzgeber insbesondere mit dem EPGÜ-ZustG eine Änderung hätte vornehmen können.

II.

22 Der zulässige Aussetzungsantrag der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das hiesige Nichtigkeitsverfahren ist auszusetzen. Die Voraussetzungen des Art. 30 Brüssel Ia-VO liegen vor, so dass der Senat das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend ausübt, das Nichtigkeitsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC_CFI_355_2023) über die Nichtigkeitswiderklagen auszusetzen.

1.

Die Regelungen über die Brüssel Ia-VO („EuGVVO“) kommen zur Anwendung. Nach Art. 71c Abs. 2 Brüssel Ia-VO (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und Rates vom 12.12.2012 (Amtsblatt L 351 vom 20.12.2012, S. 1), finden die Artikel 29 bis 32 dieser Verordnung Anwendung, wenn während des Übergangszeitraums gemäß Art. 83 des EPG-Übereinkommens das Einheitliche Patentgericht und ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen werden, der Vertragspartei des EPG-Übereinkommens ist. Dies ist der Fall.

24 Art. 71a ff. Brüssel Ia-VO sollen das Verhältnis der VO (EU) Nr. 1215/2012 zu dem EPG-Übereinkommen und zu dem Benelux-Gerichtshof-Vertrag regeln. Das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof gelten jeweils als „Gericht“ (Art. 2 [a]) im Sinne der VO (EU) Nr. 1215/2012). Diese Gerichte sollen in das Brüssel I-Kompetenzsystem integriert werden, um auf diese Weise Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für Beklagte zu gewährleisten, die vor diesen beiden Gerichten in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen verklagt werden könnten, der nach der VO (EU) Nr. 1215/2012 vorgesehen ist (vgl. Geimer in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2024, II. Verfahrensrecht der internationalen Gerichtshöfe, Rn. 106).

2.

Eine Aussetzung nach Art. 29 Brüssel Ia-VO kommt nach Auffassung des Senats allerdings nicht in Betracht.

26 Danach ist das Verfahren vor dem später angerufenen Gericht auszusetzen, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Der Fall liegt hier nicht vor.

a)

Allerdings sperrt die Verletzungsklage als solche vor dem EPG nachfolgende Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht nicht, da ein unterschiedlicher Streitgegenstand im Sinne des EuGH vorliegt.

b)

Die Nichtigkeitswiderklagen und die nationale Nichtigkeitsklage werden nicht zwischen denselben Parteien geführt.

aa)

Die Nichtigkeitswiderklagen vor dem EPG werden von drei Gesellschaften derselben Muttergesellschaft zur hiesigen Nichtigkeitsklägerin geführt. Sie sind formal unterschiedliche juristische Personen, die – bei rein formaler Betrachtung – eine Parteiidentität ausschließt (vgl. BPatG, Beschluss vom 27.1.2025, 2 Ni 26/24 (EP); EPG, Beschluss vom 17. September 2024 – EPG CoA 227/2024; EPG (Zentralkammer München), Beschluss vom 17.10.2024 – UPC CFI 252/2023; MüKo-ZPO, 6. Aufl., Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn.18).

bb)

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, auf die es entscheidend ankommt, kann darüber hinaus Parteiidentität vorliegen, wenn es sich um unterschiedliche Personen eines Verfahrens handelt, deren Interessen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten identisch und voneinander untrennbar sind. So können die Interessen eines Versicherers und seines Versicherungsnehmers hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten so weit übereinstimmen, dass ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 19, 23, 25 – Drouot zu Art. 21 EuGVÜ; siehe auch BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – VI ZR 45/12 –, BGHZ 196, 180-190, Rn. 18; OLG Düsseldorf, GRUR Int 2000, 776, 779; Urteil vom 26. April 2012 - 2 U 18/12, juris Rn. 30; kritisch Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., Art. 29 EuGVVO Rn. 17).

31 Die Tatsache, dass die jeweiligen Nichtigkeitsklägerinnen zur gleichen Unternehmensgruppe gehören und die gleiche Muttergesellschaft haben, reicht nicht aus, um die Annahme zu begründen, sie hätten weitgehend übereinstimmende Interessen, die untrennbar verbunden seien (vgl. EPG (Zentralkammer München), Entscheidung vom 17.10.2024 – UPC CFI 252/2023). Denn allein die formale Stellung einer Konzerngesellschaft begründet kein identisches Interesse, welches im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung zu einer Rechtskraft führen könnte, die die andere juristische Person gegen sich gelten lassen müsste (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2014 – 2 W 6/13).

32 Soweit die Beklagte vorträgt, in den Nichtigkeitsklagen bzw. den Nichtigkeitswiderklagen seien weitgehend identische Nichtigkeitsgründe vorgetragen worden, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Die durch die jeweiligen Verfahrensordnungen vorgegebenen Nichtigkeitsgründe lassen keinen zwingenden Rückschluss auf die Interessenlage der jeweiligen Klägerinnen zu. Das Interesse einer Gesellschaft, den Rechtsbestand eines Patents anzugreifen, kann vielschichtiger sein.

33 Die möglicherweise damit einhergehende Zersplitterung von Verfahren wird durch Art. 30 Brüssel Ia-VO abgemildert (vgl. EPG, Beschluss vom 17. September 2024 – EPG CoA 227/2024, Rn. 18). Die jeweiligen Interessen können unter Berücksichtigung der Systematik der Artikel 29ff Brüssel Ia-VO in Form eines abgestuften Anwendungsbereiches hinreichend berücksichtigt werden.

34 Im Übrigen hat die Beklagte keine weiteren Tatsachen vorgetragen, die eine so große Interessenübereinstimmung zwischen den Parteien beider Verfahren begründen könnten, dass ein gegen eine von ihnen ergangenes Urteil gegenüber der anderen bindend wäre.

3.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist allerdings nach Art. 30 Brüssel Ia-VO unter Abwägung aller Interessen des Einzelfalles geboten.

a)

Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann gemäß Art. 30 Abs. 1 Brüssel Ia-VO jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen. Gemäß Art. 30 Abs. 3 Brüssel Ia-VO stehen Verfahren im Sinne dieses Artikels in Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

b)

Eine Aussetzung des Verfahrens dürfte bereits allein deshalb geboten sein, weil das erstangerufene Gericht – hier die Lokalkammer Düsseldorf – in erster Instanz des Streitpatent auch für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vernichtet hat. Eine Entscheidungsgrundlage für das nationale Nichtigkeitsverfahren besteht somit, sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, nicht mehr.

c)

Im vorliegenden Fall bestehen enge sachliche und zeitliche Zusammenhänge, die eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens rechtfertigen.

aa)

Für den sachlichen Zusammenhang spricht, dass es um die Nichtigkeit des gleichen Patents geht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil vorliegend weitestgehend die gleichen Nichtigkeitsgründe angeführt werden (vgl. Erw.Grund 24 Brüssel Ia-VO). Die jeweiligen Gerichte beschäftigen sich thematisch mit den gleichen Sachfragen. Eine Aussetzung entspricht somit eindeutig dem Sinn und Zweck der Regelung der Brüssel Ia-VO, Doppelprozesse zu vermeiden (vgl. Erw.Grund 24 Brüssel Ia-VO). Auch die Gefahr, dass zwei Gerichte ein und dasselbe Streitpatent in einem unterschiedlichen Umfang beschränkt für rechtsbeständig erachten und somit für die Rechtsanwender nicht hinreichend klar ist, welcher Schutzumfang dem Streitpatent für die Frage der Patentverletzung letztlich zukommt, wird vermieden.

bb)

Dem steht nicht entgegen, dass das hiesige Verfahren – anders als in der Entscheidung des Berufungsgerichts des EPG (Beschluss vom 17. September 2024 – EPG CoA 227/2024) – noch nicht in der Berufungsinstanz anhängig ist. Denn das Bundespatentgericht hat im hiesigen Verfahren noch keinen qualifizierten Hinweis erteilt und keinen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, so dass auch unter prozessökonomischen Gründen eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens veranlasst ist. Das Verfahren vor dem EPG ist erheblich weiter fortgeschritten.

d)

Die Einwendungen der Klägerin greifen vorliegend nicht durch.

aa)

Soweit die Klägerin anführt, eine Aussetzung widerspreche der gesetzgeberischen Absicht der Übergangsregelung nach Art. 83 Abs. 1 EPGÜ, kann dem nicht gefolgt werden.

43 Die von Art. 83 Abs. 1 EPGÜ intendierte Regelung mag die parallele Zuständigkeit von nationalen Gerichten und Einheitlichem Patentgericht begründen können. Die Regelung entfaltet indes keine Sperrwirkung in Bezug auf die Brüssel Ia-VO. Anderenfalls wären die Art. 71a und insbesondere Art. 71c Abs. 2 Brüssel Ia-VO überflüssig. Insbesondere Art. 71c Abs. 2 Brüssel Ia-VO regelt explizit den Fall, dass während der Übergangszeit ein Gericht eines Mitgliedsstaats und das Einheitliche Patentgericht angerufen werden, mit der Folge der Anwendung der Art. 29 bis 32 Brüssel Ia-VO. Insoweit kann der Regelung des Art. 83 Abs. 1 EPGÜ entnommen werden, dass der Gesetzgeber eine Mehrfachbefassung verschiedener Spruchkörper grundsätzlich in Kauf genommen hat. Durch die Anwendung der Art. 29 ff Brüssel Ia-VO werden einer Mehrfachbefassung und –belastung Grenzen gesetzt.

bb)

Die weiteren Argumente der Klägerin, welches sie für ein Überwiegen ihres Interesses anführt, ist, dass es einerseits noch offen sei, welchen Maßstab das Einheitliche Patentgericht an die Neuheit und erfinderische Tätigkeit anlegen werde und das Bundespatentgericht andererseits einen Hinweis innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erteilen soll. Diese Ausführungen können nicht überzeugen.

45 Es oblag allein der Klägerin zu entscheiden, wann und wo sie eine Nichtigkeitsklage bzw. Nichtigkeitswiderklage erhebt. Die von ihr selbst gewählte zeitliche Abfolge der Anhängigkeit der unterschiedlichen Nichtigkeitsklagen führt nicht zu einem Überwiegen ihrer Interessen im Verfahren vor dem später angerufenen Gericht. Es gilt vielmehr der Prioritätsgrundsatz (vgl. MüKo-ZPO, 6. Aufl., Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn. 6). Wäre sie an dem qualifizierten Hinweis vorrangig interessiert gewesen, hätte sie zunächst Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erheben können, so dass das Bundespatengericht als erstangerufenes Gericht entsprechend der Verfahrensordnung das Verfahren hätte vorrangig bearbeiten können.

46 Mit gleicher Begründung überzeugt das Argument der fehlenden Vorhersehbarkeit der Anwendung der entsprechenden Gesetzeslage nicht. Dies liegt in der Natur der Sache eines neu gegründeten Gerichts.

cc)

Soweit die Klägerin ferner ausführt, die Beklagte als Patentinhaberin habe eine Vielzahl von gegen ihr Recht angestrengten Rechtsbestandsverfahren hinzunehmen, ist dies dem Grunde nach zutreffend. Dies ist Ausfluss eines Popularklagerechts. Es führt indes nicht dazu, dass allein deswegen die einschlägigen Verfahrensordnungen außer Acht gelassen werden könnten und die Interessenabwägungen im Rahmen des Art. 30 Brüssel Ia-VO zu Gunsten der Klägerin ausfallen müssten. Im Rahmen der Verfahrensökonomie hat der Gesetzgeber Vorgaben – das Prioritätsprinzip – geschaffen, um Parallelverfahren und sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.

dd)

Der weitere Einwand der Klägerin, sie werde durch eine Aussetzung des hiesigen Rechtsbestandsverfahrens in ihrem Recht auf rechtliches Gehör betroffen, geht an der Sache vorbei.

49 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht seine Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Es darf ferner keine Erkenntnisse verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten nicht äußern konnten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 9 – Sorbitol; Beschluss vom 23. Januar 2024 – X ZB 18/22 –, Rn. 22, juris). Die Aussetzung des hiesigen Verfahrens berührt das Recht der Klägerin, zur Sach- und Rechtslage vorzutragen keinesfalls. Anderes trägt die Klägerin auch nicht vor.

ee)

Auch das klägerische Recht auf effektiven Rechtsschutz ist nicht betroffen.

51 Unabhängig davon, dass jedes Gericht im Rahmen seiner Verfahrensordnung verpflichtet ist, dem jeweiligen Verfahren angemessenen Fortgang zu geben, widerspricht es nicht dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, wenn der Gesetzgeber für verschiedene Verfahrenskonstellationen verschiedene Instrumente, vorsieht, die jeweiligen Verfahren in Bezug auf das jeweils andere Verfahren zu gestalten. Dies sind die Regelungen der Art. 29ff Brüssel Ia-VO. Soweit die Klägerin auf die unterschiedliche Besetzung der Spruchkörper und die Bedeutung des qualifizierten Hinweises abstellt, ist nicht ersichtlich, inwiefern deshalb ihr Interesse im Rahmen der Abwägung überwiegen sollte. Die Entscheidung, unterschiedliche Gerichte anzurufen und die Festlegung der Reihenfolge oblag allein der Klägerin. Es ist an ihr zu entscheiden, welche Vor- und Nachteil die jeweilige Verfahrensordnung vorsieht und wie „vorhersehbar“ eine Entscheidung des Spruchkörpers ist. Hat sie sich entschieden, zwei Gerichte im Sinne der Brüssel Ia-VO anzurufen, nimmt sie auch die anzuwendenden Regelungen über die Aussetzung nach der Brüssel Ia-VO in Kauf.

52 Die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG beziehungsweise die Justizgewährungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantieren einen wirkungsvollen Rechtsschutz, besagen aber nicht, dass die Klägerin einen Anspruch darauf hätte, entgegen der gesetzlichen Regelung, zwei unabhängige Verfahren mit dem gleichen Ziel der Vernichtung des mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents zu führen und zu einer Zwischenentscheidung oder gar Entscheidung zu bringen. Durch die Aussetzung eines Parallelprozesses wird der Klägerin der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache in keinem Fall verwehrt, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert.

ff)

Ferner vermag der weitere Einwand der Klägerin, sie werde ihrem nach Art. 83 Abs. 1 EPGÜ verbürgten Bestandsschutz getroffen, nicht zu überzeugen. Diesen „Bestandsschutz“ führt sie nicht weiter aus; er ist für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar. Aus einer die Zuständigkeit regelnden Norm kann nicht auf die weitere Verfahrensgestaltung aufgrund anderer, speziellerer Normen geschlossen werden.

gg)

Schließlich ist es nicht geboten, das hiesige Verfahren fortzuführen, weil sich dies aus § 81 Abs. 2 PatG ergebe. Vorrangig gelten die Regelungen der Brüssel Ia-VO.

55 Darüber hinaus verfolgt die Vorschrift des § 81 Abs. 2 PatG das Ziel, das Patentgericht von dem aufwendigen Nichtigkeitsverfahren zu entlasten, solange ein Einspruchsverfahren anhängig ist (BT-Dr. 8/2087 S. 37 zu § 37 PatG aF). Sie hat ferner den Zweck, einander widersprechende Entscheidungen über den Rechtsbestand eines Patents zu vermeiden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – X ZR 47/22 –, BGHZ 235, 265-277, Rn. 25). Vor diesem Hintergrund kann aus dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift im Rahmen der hiesigen Fallkonstellation nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe die parallele Zuständigkeit und Entscheidungszuständigkeit bewusst in Kauf genommen. Der Gesetzgeber hat zutreffend die parallele Zuständigkeit in Kauf genommen, indes nicht die damit einhergehende Regelung getroffen, die nach den Vorgaben der Brüssel Ia-VO anzuwendenden Vorschriften auszublenden und zwei Parallelverfahren – verbunden mit der Gefahr widersprechender Entscheidungen – zu Ende zu führen.

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