7 Ni 19/22 (EP)
7 Ni 19/22 (EP)
Aktenzeichen
7 Ni 19/22 (EP)
Gericht
BPatG München 7. Senat
Datum
26. März 2025
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische 3 403 942

(DE 50 2012 015 616)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. von Hartz und Dipl.-Ing. Dr. Zapf

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 3 403 942 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

Abbildung

Abbildung

Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

Abbildung

Abbildung

Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils 50 %.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht die vollständige Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 403 942 B1 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 8. Februar 2012 angemeldet worden ist und die Priorität aus der deutschen Anmeldung mit der Nummer DE 10 2011 003 999 vom 11. Februar 2011 in Anspruch nimmt; die Erteilung wurde am 11. Dezember 2019 veröffentlicht. Es trägt die Bezeichnung „PALETTE“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2012 015 616.5 geführt.

2 Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 14 Patentansprüche, von denen alle angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die darauf unmittelbar und mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 beziehen sich eine Palette.

3 Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache – entsprechend der veröffentlichten Schrift - wie folgt:

Abbildung

Abbildung

Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

4 Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen Unteransprüche 2 - 14 wird auf die Streitpatentschrift EP 3 403 942 B1 Bezug genommen.

5 Die Beklagte verteidigt das Streitpatent zuletzt in der erteilten Fassung sowie mit drei Hilfsanträgen, eingereicht mit Schriftsatz vom 25. März 2024 mit jeweils geschlossenen Anspruchssätzen.

6 Gemäß Hilfsantrag 1 lautet der allein geänderte und um Merkmal 1.7 ergänzte Patentanspruch 1 wie folgt:

Abbildung

Abbildung

Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

7 Nach Hilfsantrag 2 wird Patentanspruch 1 gemäß erteilter Fassung am Ende (um das Merkmal 1.8) wie folgt ergänzt:

Abbildung

Abbildung

Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

8 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wird gegenüber der erteilten Fassung und unter Wegfall von Unteranspruch 11 am Ende (um das Merkmal 1.9) wie folgt ergänzt:

Abbildung

Abbildung

Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

9 Wegen der vollständigen Fassungen der Hilfsanträge wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 25. März 2025 verwiesen.

10 Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ).

11 Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente:

12 K14A/B Fotos LPR-Platte

13 NK1 DE 38 06 069 A1

14 NK2 DE 20 2005 004 645 U1

15 NK3 FR 2 128 054 A1

16 NK4 WO 2011/003 126 A1

17 NK5 DE 9 304 350 U1

18 NK6 EP 1 705 130 A1

19 NK7 WO 2010/057 586 A1

20 NK8 EP 1 473 247 A2

21 NK9 FR 1 397 498 A

22 NK10 US 2005/0145144 A1

23 NK11 DE 20 2007 016 732 U1

24 NK12 WO 99/57025 A1

25 NK13 Gemeinschaftsgeschmacksmuster EU001628884-0001

26 NK14 US 6 234 088 B1

27 NK15 JP 2005 231 703 A

28 NK16 US 3 404 642 A

29 NK17 US 2006/053725 A1

30 NK18 US 7 819 068 B2

31 NK19 JP H0 826 279 A

32 NK20 US 2010/218705 A1

33 NK21A europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster EM000814686

34 NK21B offenkundige Vorbenutzung (Verkauf: S…→ L…)

35 NK21C Presseartikel "Des quarts de palettes chez LPR" vom 07.07.2010

36 NK21D Presseartikel "LPR koopt huurpalletpool van Contraload" vom 05.07.2010

37 NK21E fotografierte LPR Palette

38 NK21F offenkundige Vorbenutzung (Verkauf: L… an→ Kunden)

39 NK22 US 3 650 225 A

40 NK23 DE 195 36 702 A1

41 NK24 US RE 35 875 E

42 NK25 FR 2 539 386 A1

43 NK25a Deutsche Maschinenübersetzung der FR 2 539 386 A1

44 NK26 DE 296 03 566 U1

45 NK27 CH 475 898 A

46 Die Klägerin behauptet, es habe sechs eigenständige Vorveröffentlichungshandlungen gegeben. Das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster EM 000814686, bekannt gemacht am 19. November 2007, nehme alle Merkmale von Patentanspruch 1 neuheitsschädlich vorweg (vgl. NK21A). Im Jahr 2010 habe die Klägerin von der Firma S… BV bzw. der Firma C… NV Paletten zugekauft (im Folgenden: LPR-Palette), welche dem Geschmacksmuster gegenständlich entsprächen (vgl. NK21B) und eine weitere Vorveröffentlichung darstelle. Diese Palette sei auch Gegenstand einer Berichterstattung aus dem Jahr 2010 gewesen, in welcher eine LPR-Palette wiedergegeben worden sei. Dies stelle wiederum eine Vorveröffentlichungshandlung dar (vgl. NK21C). Eine weitere Vorveröffentlichungshandlung liege in der bebilderten Presseberichtserstattung vom 5. Juli 2010 aus der Zeitschrift „WAREHOUSE TOTAAL“ (vgl. NK21D). Ferner liege eine neuheitsschädliche Vorveröffentlichung in der LPR-Palette entsprechend den Fotografien der Anlagen K14A/B (als NK21E). Solche Paletten seien vor dem Prioritätsdatum an Kunden weiterverkauft worden, was wiederum eine Vorveröffentlichungshandlung begründe (NK21F).

47 Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei. Entscheidend sei, was unter Ecken einer Palette, über welche Displayfortsätze überstülpbar seien, zu verstehen sei (Merkmal 1.6). Sofern dieses Merkmal dahingehend verstanden werde, dass die nach innen versetzte Ecke sich nicht zwingend zwischen der Oberseite und der Unterseite erstrecken müsse, sei die erfindungsgemäße Lehre des Patentanspruchs 1 nicht neu gegenüber den Druckschriften und Dokumenten NK11, NK13, NK1, NK14 und NK21A-F.

48 Vor dem Hintergrund der Abgrenzung zum Stand der Technik (NK1 = D1 im Prüfungsverfahren (DE 38 06 069)) sei eine erfindungsgemäße Ecke nur dann nach innen ausgebildet, wenn die obere geometrische Ecke, die untere geometrische Ecke und die dazwischen angeordnete geometrische Kante vollständig, also über die gesamte Höhe der Grundstruktur nach innen versetzt sei. Dieses Verständnis werde durch die Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift belegt. Gemäß alternativer Auslegung mangele es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 an Neuheit gegenüber den Dokumenten NK17, NK18, NK19 und NK24.

49 Darüber hinaus fehle es an erfinderischer Tätigkeit aufgrund der Kombination der NK13 mit Fachwissen oder mit der Lehre der NK11, der Kombination der NK15 mit Fachwissen oder mit der Lehre der NK11 oder der Kombination der NK16 mit Fachwissen oder mit der Lehre der NK11. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 werde auch durch die Kombinationen der NK13 mit den jeweiligen Vorveröffentlichungen der NK21A-F, der NK17 mit Fachwissen oder der Lehre der NK11 oder durch die Kombination der NK20 mit dem Fachwissen bzw. der Lehre der NK11 nahegelegt. Dies ergebe sich auch aus NK1, NK2 und NK11 jeweils isoliert oder in Zusammenschau sowie durch eine Kombination der NK1, NK2 oder NK11 mit einer der Druckschriften NK24 bis NK27, wie von der Klägerin ausgeführt hat.

50 Die Unteransprüche 2 bis 14 könnten zumindest keine erfinderische Tätigkeit begründen.

51 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sei nicht neu gegenüber der NK17 bzw. beruhe nicht auf erfinderische Tätigkeit. Letzteres ergebe sich auch aus der Kombination der technischen Lehre der NK1 mit NK2. Ferner sei von einer unzulässigen Erweiterung bzw. einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung auszugehen.

52 Nach Hilfsantrag 2 umfasse Patentanspruch 1 nunmehr das Merkmal von vier Füßen, von welchen zwei länglich parallel zu einer Längsachse der Palette ausgebildet seien. Dieser Gegenstand sei nicht neu gegenüber der technischen Lehre der NK17. Dem Fachmann seien parallel zu einer Längsachse der Palette verlaufende längliche Füße ebenfalls aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt; dies verdeutlichten die Druckschriften der NK1, NK2, NK7, NK11 oder NK18. Darüber hinaus sei von einer unzulässigen Erweiterung auszugehen.

53 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 basiere im Wesentlichen auf dem ursprünglichen Unteranspruch 11. Der Unteranspruch 11 offenbare, dass die Füße durch eine einzige Vertiefung gebildet werden. Im Patentanspruch 1 sei nunmehr die Rede von jeweils einer, also mehreren Vertiefungen. Derartig ausgestaltete Füße seien aus der NK2, NK18 oder NK21 bekannt, so dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht erfinderisch sei. Zudem sei von einer unzulässigen Erweiterung auszugehen. Im Übrigen sei das Merkmal 1.9 aus der NK1, NK7 und der NK21 vorbekannt. Demnach sei der Gegenstand des Anspruchs 1 aufgrund einer Kombination der NK 1, NK 2, NK 11 mit einer der NK 24 bis NK 27 und mit der NK 7 oder der NK 21 nahegelegt, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 24. März 2025 ausgeführt hat.

54 Die Klägerin beantragt,

55 das europäische Patent 3 403 942 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang für nichtig zu erklären.

56 Die Beklagte beantragt,

57 die Klage abzuweisen,

58 hilfsweise die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 25. März 2025, in der Reihenfolge ihrer Nummerierung, erhält.

59 Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der erteilten Fassung für rechtsbeständig.

60 In der Fassung gemäß Hauptantrag seien die angegriffenen Patentansprüche rechtsbeständig. Mit näheren Ausführungen trägt sie vor, dass keine der vorgelegten Druckschriften und Dokumente deren Gegenstand vorwegnehme oder ihn nahelege.

61 Insbesondere offenbare die NK14 keine Palette mit einer im wesentlichen rechteckigen Grundstruktur. Darüber hinaus weise die Palette der NK14 keine vier Seitenflächen auf, die eine Grundstruktur einfasse, da diese – nicht wie erforderlich –quaderförmig ausgebildet sei. Ferner weise die Grundstruktur der Palette der NK14 keine Unterseite auf, die abgesehen von Versteifungsstrukturen eben ausgebildet sei. Aus der NK14 sei ebenfalls nicht vorbekannt, dass die Füße an der Unterseite angeordnet seien. Zudem sei eine Befestigung eines Kartonagedisplays an gewölbten Ausnehmungen nicht möglich, so dass eine Verriegelung nicht möglich sein. Ferner sei den Füßen der aus der NK14 ersichtlichen Palette nicht die zwingend erforderliche Funktion der Befestigung zu entnehmen. Schließlich weise sie auch keine nur nach innen versetzte Ecken auf.

62 Die Unteransprüche seien neu und erfinderisch.

63 Zumindest seien die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach einem der zuletzt gestellten Hilfsanträge patentfähig.

64 Die Beklagte rügt ferner, dass die Klägerin die Entgegenhaltungen der NK24 bis NK27 mit Schriftsatz vom 24. März 2024 sowie die darauf gestützten neuen Angriffe gegen das Streitpatent verspätet in das Verfahren eingeführt habe. Anders als die Klägerin vortrage, sei eine weitere Recherche nicht durch die Hilfsanträge veranlasst gewesen. Diese seien seit dem 14. November 2024 in das Verfahren eingeführt worden und die Klägerin habe zu diesen bereits ausführlich mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 Stellungen genommen. Gleichwohl habe die Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen müssen.

65 Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 24. September 2024 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere rechtliche Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben.

66 Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

67 Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht rechtsbeständig. Denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Im Umfang der Anspruchsfassung des Hilfsantrags 3 erweist sich der Gegenstand als patentfähig, mithin rechtsbeständig. Daher ist die Klage insoweit abzuweisen.

I.
1.

68 Das Streitpatent betrifft eine Palette mit einer im Wesentlichen rechteckigen Grundstruktur und vier die Grundstruktur einfassenden Seitenflächen, von welchen je zwei Seitenflächen auf gegenüberliegenden Seiten der Grundstruktur angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet sind, wobei die Grundstruktur je eine, von konstruktiven Versteifungsstrukturen abgesehen, ebene Ober- und Unterseite aufweist und wobei an der Unterseite Füße zum Abstützen der Grundstruktur angeordnet sind (vgl. Streitpatent, Absatz [0001]).

69 Derartige Paletten würden häufig zum Warentransport verwendet und seien oftmals in ein Pfandsystem integriert. Dies und ein möglichst breites Anwendungsfeld erforderten, dass die Abmessungen der Paletten vereinheitlicht seien. Abhängig von der Größe seien ¼-Europaletten, mit einer Grundfläche von 400 x 600 mm, halbe Europaletten, mit einer Grundfläche von 800 x 600 mm, und Europaletten, mit einer Grundfläche von 800 x 1200 mm, zu unterscheiden. Daneben seien eine Vielzahl von anderen Größen auf dem Markt verfügbar. Die vorliegende Erfindung sei primär für die Verwendung mit ¼-Europaletten vorgesehen, auch wenn eine Verwendung mit anderen Palettenmaßen nicht ausgeschlossen ist (vgl. Streitpatent, Absatz [0002]).

70 Bekanntermaßen könnten Paletten aus diversen Materialien, wie z. B. Holz, Kunststoff oder Blech hergestellt sein. Die WO 2010/057 586 A1 (NK7 des Verfahrens) offenbare beispielsweise eine aus einem faserverstärkten thermoplastischen Kunststoff hergestellte Palette. Sie werde durch eine Wellblech-Rinnen- und Rippenstruktur gebildet, die durch quer verlaufende Stegwände ausgesteift seien. Eine solche Palette sei leichtgewichtig, einstückig herstellbar und habe eine hoch belastbare Struktur (vgl. Streitpatent, Absatz [0003]).

71 Würden Paletten in Verkaufsräumen aufgestellt, um darauf befindliche Waren direkt, ohne diese erst in Regale einzusortieren, dem Kunden anzubieten, so würden die Paletten als sog. "Display-Paletten" bezeichnet. Display-Paletten dienten daher neben dem Transport auch der Präsentation der Waren. Um eine verkaufsfördernde und ansprechende Wirkung auf die Kunden zu erzielen, würden die Paletten mit sog. Displays ummantelt (vgl. Streitpatent, Absatz [0004]).

72 Displays seien oftmals zur Warenpräsentation entsprechend bedruckte Papp- oder Kartonaufbauten, die auf bzw. an der Palette befestigt würden. Neben der Funktion der Warenpräsentation könnten Displays während des Transportes auch zur Ladungssicherung verwendet werden. Für beide Verwendungszwecke sei es erforderlich, dass die Displays möglichst schnell, einfach und sicher an bzw. auf der Palette befestigt werden könnten. Entscheidend sei dabei vor allem, dass das Display die vorgegebene Position während des Transportes und in erster Linie während des Verkaufsvorganges beibehalte (vgl. Streitpatent, Absatz [0005]).

73 Zu diesem Zweck wiesen herkömmliche Paletten in den Randbereichen der Oberseite der Grundstruktur schlitzförmige Ausnehmungen auf, in die vorstehende Befestigungsstrukturen des Displays eingeführt werden könnten. Die vorstehenden Befestigungsstrukturen hätten z.B. ausgeformte und/oder aufgesetzte Rastnasen, die in die schlitzförmigen Ausnehmungen eingriffen und verrasteten. Nachteilig sei bei dieser Art der Befestigung vor allem der erhöhte Materialbedarf zur Herstellung der Rastnasen und das schwierige Einführen der Rastnasen in die schlitzförmigen Befestigungsstrukturen. Die Befestigung solcher Displays erfordere einen Zugang zu der Oberseite der Palette, der jedoch bei bereits beladenen Paletten nur begrenzt möglich sei. Zudem nehme das eigentliche Display die Sicht auf die schlitzförmigen Ausnehmungen, so dass die Einführung der Befestigungsstrukturen in die Ausnehmungen "blind" zu erfolgen habe (vgl. Streitpatent, Absatz [0006]).

74 Eine alternative Befestigungsmöglichkeit sehe an den Seitenflächen der Paletten T-förmige Vertiefungen vor, die in etwa die Stärke des Displaymaterials hätten. Bei der Verwendung von Displays aus Pappe seien die Vertiefungen daher wenige Millimeter, z. B. 2 bis 5 mm tief. Die an den Displays für das Hineinpressen in diese Vertiefungen vorgesehenen Abschnitte seien ebenfalls T-förmig und mit Übermaß ausgestaltet. Das Hineinpressen führe zu einer lokalen Materialverformung, die nur bei einer hinreichend dünnen Materialstärke möglich sei. Diese Verformung verhindere jedoch, dass der Fortsatz des Displays zuverlässig in der Vertiefung der Palette eingepasst und damit sicher an der Palette befestigt werden könne. Werde die Materialstärke, um ungewollte Verformungen zu vermeiden, erhöht, sei ein Einbringen des Displayfortsatzes nur sehr mühsam oder gar nicht mehr möglich. In beiden Fällen sei eine sichere Verbindung zwischen Display und Palette nicht gewährleistet (vgl. Streitpatent, Absatz [0007]).

75 Aus der DE 38 06 069 A1 (NK1 des Verfahrens) gehe eine Palette mit den Merkmalen des Oberbegriffs von Anspruch 1 hervor (vgl. Streitpatent, Absatz [0008]).

76 Vor dem Hintergrund des genannten Standes der Technik sei es daher Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine Palette mit Aufnahmen zur sicheren und schnellen Befestigung eines Displays an einer Palette bereitzustellen (vgl. Streitpatent, Absatz [0009]).

2.

77 Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist ein Maschinenbauingenieur mit einem abgeschlossenen Hochschulabschluss und mit mehrjähriger Berufserfahrung bei der Konstruktion von Transporthilfsmitteln, insbesondere von Europaletten und Displaypaletten, anzusehen. Von diesem Fachmann kann erwartet werden, dass er die üblichen Arten von Paletten, Transporthilfsmitteln, Ladungsträgern etc. kennt. Sein Wissen umfasst somit nicht nur den Stand der Technik, der Kartonagedisplays offenbart, sondern auch jenen Stand der Technik, der eine Eignung zur Verbindung mit einem Display aufweist.

3.

78 Der erteilte Anspruch 1 des Streitpatents lässt sich wie folgt gliedern:

1       

Palette (1)

1.1

mit einer im Wesentlichen rechteckigen Grundstruktur (2) und

1.2

vier die Grundstruktur (2) einfassenden Seitenflächen (3),

1.2.1 

von welchen je zwei Seitenflächen (3) auf gegenüberliegenden Seiten der Grundstruktur (2) angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet sind,

1.3

wobei die Grundstruktur (2) je eine von Versteifungsstrukturen abgesehen ebene Ober- und Unterseite (4, 5) aufweist und

1.4

wobei an der Unterseite (5) Füße (6) zum Abstützen der Grundstruktur (2) angeordnet sind,

1.5

wobei an zumindest zwei der vier Seitenflächen (3) wenigstens eine Ausnehmung (7) zur Aufnahme eines Displayfortsatzes (8) eines Displaysockels angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

1.6

dass die Palette nach innen versetzte Ecken aufweist, die so ausgebildet sind, dass Fortsätze an den Ecken des Displaysockels über die nach innen versetzten Ecken stülpbar sind.

4.

80 Einige Merkmale des erteilten Anspruchs 1 bedürfen der Auslegung mit dem Verständnis des Fachmanns.

a)

81 Der Anspruch betrifft eine Palette (Merkmal 1.0), die eine Verwendung beim Warentransport findet (vgl. Streitpatent, Absatz [0002]). Die Palette ist, entgegen dem Vortrag der Beklagten, nicht notwendig auf die Abmessungen einer sog. Viertelpalette (400 x 600 mm) festgelegt. Dies bringt bereits Absatz [0002] des Streitpatents zum Ausdruck, in dem die Erfindung als primär für die Verwendung mit ¼- Euro paletten vorgesehen bezeichnet und hinzugefügt ist, dass eine Verwendung mit anderen Palettenmaßen nicht ausgeschlossen sei. Auch Merkmal 1.5 (zu diesem noch unten) schränkt den Gegenstand ebenfalls nicht auf eine Displaypalette im Viertelformat ein. Das Viertelformat ist das übliche, aber nicht das einzig mögliche Format für Paletten, auf denen Displays angeordnet werden sollen.

b)

82 Die Palette weist nach Merkmal 1.1 eine im Wesentlichen rechteckige Grundstruktur (2) und nach Merkmal 1.2 vier die Grundstruktur einfassende Seitenflächen auf. Damit sind geringe Abweichungen von einer Rechteckform nötig, wie sie das Patent ja auch hinsichtlich der Eckausbildung vorgibt. Einfassende Seitenflächen umranden bzw. umgeben diese Grundstruktur. Dabei ist nicht gefordert, dass die Seitenflächen die Grundstruktur an der jeweiligen Seite vollständig abdecken oder dass die Seitenflächen vollständig geschlossen sein müssen.

c)

83 Von den vier Seitenflächen sind nach Merkmal 1.2.1 je zwei Seitenflächen auf gegenüberliegenden Seiten der Grundstruktur angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet. Die Beklagte trägt zum Merkmal 1.2.1 vor, eine Grundstruktur könne nur dann von Seitenflächen „eingefasst“ sein, wenn Ober- und Unterseite von deren Grundstruktur (sinngemäß: deutlich) voneinander beabstandet seien. Eine einlagige Struktur sei dagegen bestenfalls „umrandet“ und i.Ü. nicht quaderförmig. Dies steht nicht im Einklang mit der technischen Lehre des Streitpatents. Aus diesem ergibt sich vielmehr, dass Grundstruktur und einfassende Seitenflächen eine näherungsweise quaderförmige Hüllgeometrie beschreiben, wobei der Begriff des „Einfassens“ keine Aussage zur Dicke des eingefassten Objekts macht.

d)

84 Zu diesem Verständnis trägt auch Merkmal 1.3 bei, nach dem die Grundstruktur (2) je eine, von Versteifungsstrukturen abgesehen, ebene Ober- und Unterseite (4, 5) aufweist. Die Grundstruktur 2 weist im Streitpatent Vertiefungen und Rippen 18 auf. Diese im Wechsel nach oben und unten offenen Strukturen sind mit Querverstrebungen versteift und definieren je eine Ebene der Ober- bzw. der Unterseite 5, 4 der Palette 1 (vgl. Absatz [0037], Figuren 2, 3, 4). Daher müssen weder Ober- noch Unterseite als geschlossene, ebene Fläche ausgebildet sein.

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

e)

85 Nach Merkmal 1.4 sind an der Unterseite Füße zum Abstützen der Grundstruktur angeordnet. Nachdem gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figuren 2 bis 4 die Grundstruktur durch eine einzige mäandrierende Materiallage gebildet ist, sind die Füße infolge des kontinuierlichen Materialverlaufs an der Unterseite angeordnet. Soweit die Füße in einer besonders bevorzugten Ausführungsform gemäß Absatz [0026] der Beschreibung durch eine von der Oberseite ausgehende trichterförmige Vertiefung gebildet werden, von deren Grund sich ein zentraler Pyramidenstumpf bis zu der Oberseite erstreckt, spricht dies auch für ein solches Verständnis. Mit dem Kontinuum der einzigen Materiallage ergibt sich, dass die Füße zugleich bereits an der Oberseite beginnen (vgl. auch Absatz [0032]).

f)

86 Nach Merkmal 1.5 ist an zumindest zwei der vier Seitenflächen wenigstens eine Ausnehmung zur Aufnahme eines Displayfortsatzes eines Displaysockels angeordnet.

87 Auf Paletten aufgebaute Displays versteht der Fachmann dahingehend, dass deren Sockelbereiche die Palettendeck-Fläche maximal ausnutzen und daher durchweg rechteckigen Querschnitt aufweisen. Displays werden zwar zumeist aus Wellpappe hergestellt. Hierfür stehen unterschiedliche Materialstärken zur Verfügung; üblich sind Wellpappen von ca. 2-5 mm. Von oben gesehen liegt also der untere Displaysockelrand daher am Rand der Palette auf, ohne über diesen seitlich hinauszustehen.

88 Die wenigstens eine Aufnahme soll geeignet sein, einen Displayfortsatz eines vom Patentanspruch 1 nicht beanspruchten und nicht umfassten Displaysockels aufzunehmen. Diese seitlichen Fortsätze greifen unterhalb des Displaysockelrandes im Wesentlichen von oben her in die seitlichen Ausnehmungen ein. Eine nähere räumlich-körperliche Bestimmung der Ausnehmung ergibt sich aus der Eignung zur Aufnahme eines Displayfortsatzes eines Displaysockels nicht. Die notwendige Erstreckung der Ausnehmung in Breiten- und Hochrichtung der Seitenfläche bleibt im Anspruch offen, ebenso die Tiefenerstreckung in Richtung des Paletteninneren.

89 Die Eignung zum Aufnehmen eines ansonsten nicht näher bestimmten Fortsatzes eines auch sonst unbestimmten Displaysockels führt im Übrigen nicht zur Beschränkung der Palette auf das (wiewohl übliche, siehe oben) Viertelpaletten-Format.

g)

90 Die Palette nach Merkmal 1.6 weist zudem nach innen versetzte Ecken auf, die so ausgebildet sind, dass Fortsätze an den Ecken des Displaysockels über die nach innen versetzten Ecken stülpbar sind.

aa)

91 Im Rahmen der Auslegung eines Patentanspruchs sind der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen. Die Bestimmung des Sinngehalts eines einzelnen Merkmals muss stets in diesem Kontext erfolgen, aus dem sich ergeben kann, dass dem Merkmal eine andere Bedeutung zukommt als einem entsprechenden Merkmal in einer zum Stand der Technik gehörenden Entgegenhaltung. Denn für das Verständnis entscheidend ist die Funktion, die das einzelne technische Merkmal für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat (BGH, Urteil vom 9. Juli 2024 - X ZR 72/22 Rn. 24 – Waage (juris); Urteil vom 23. Juli 2024 - X ZR 88/22 Rn. 35 – Stereofotogrammetrie (juris)). Dabei sind Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen, die die technische Lehre des Patentanspruchs erläutern und veranschaulichen (BGH GRUR 2012, 1124 Rn. 27 - Polymerschaum).

bb)

92 Zutreffend weist die Beklagte zunächst darauf hin, der Anspruchswortlaut gebe nicht – sinngemäß als zwingend – vor, dass sich ein Innenversatz der Ecken über die gesamte Höhe der Grundstruktur erstrecken müsse. Gleichwohl versteht der Fachmann das Merkmal dahingehend.

(1)

93 Maßgeblich ist die technische Funktion dieses Merkmals. Eine über die volle vertikale Erstreckung des Grundkörpers kann als Aufnahme zur sicheren und genauen Befestigung eines Displays an einer Palette dienen, vgl. die Aufgabenstellung des Patents. Das Streitpatent erläutert dazu zunächst in Absatz [0023]:

94 Erfindungsgemäß weist die Palette abgerundete und nach innen versetzte Ecken auf. Displaysockel mit Fortsätzen an den Ecken, die beispielsweise auch Rastnasen aufweisen können, können über die nach innen versetzten Ecken der Palette gestülpt werden, um so eine sichere und genaue Positionierung zu gewährleisten. Des Weiteren können Fixierbänder sicher und genau an der Palette positioniert werden, wobei die nach innen versetzten Ecken ein seitliches Verrutschen der Fixierbänder verhindern.

95 Der über die volle vertikale Länge des Grundkörpers erstreckte Versatz führt beim Überstülpen die entscheidende Positionierwirkung zwischen den Fortsätzen der Displaysockelecken und den über die zurückversetzten Palettenecken als Referenzflächen des Paletten-Grundkörpers herbei. Entsprechend der im Streitpatent formulierten Aufgabe im Absatz [0011] trägt er damit entscheidend bei zur sicheren und schnellen Befestigung von Displays an der Palette und fördert den erfindungsgemäßen Erfolg. Dieses Verständnis deckt sich mit der in der Figur 5 gezeigten Geometrie.

(2)

96 Aus dem Teilmerkmal der „nach innen“ versetzten Ecke lässt sich kein anderes Verständnis begründen.

97 Aus den Figuren 1 bis 4 sowie der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 des Streitpatents (rote Hervorhebung senatsseitig) ergibt sich, dass das Streitpatent als „zurückversetzte Ecke“ jedenfalls eine solche Geometrie versteht, bei der die Gesamtlänge der Schnittlinie zweier benachbarter Seitenflächen bzw. ein vertikaler Kantenbereich des quaderförmigen Hüllkörpers um ein nicht näher bestimmtes Maß zurückspringt. Der Rücksprung „nach innen“ erfolgt dabei von den Seitenflächen bzw. dem vertikalen Kantenbereich weg.

98 Aus den Absätzen [0036] und [0051] ergibt sich kein anderes Verständnis. Beide erläutern den Versatz nach innen, wie er in Figuren des Streitpatents über die volle Höhe dargestellt ist; Absatz [0036] bezieht sich dabei nochmals auf das damit ermöglichte Überstülpen.

(3)

99 Für das vorliegende Verständnis trägt auch der Sinngehalt des Unteranspruchs 12 bei. Unteransprüche können die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte Lösung weiter ausgestalten und können daher - mittelbar - Erkenntnisse über deren technische Lehre zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114/13 – Wärmetauscher).

100 Das Streitpatent enthält in den Absätzen [0030] und [0039] und dem erteilten Anspruch 12 sowie mit der Orientierung der Fixierabschnitte 19 in den Figuren 2 bis 4 Hinweise auf die Anbringung von Fixierbändern über das Packgut hinweg. Dem seitlichen Abrutschen solcherart angebrachter Fixierbänder können jedenfalls über die volle Höhe des Grundkörpers zurückversetzte Ecken entgegenwirken. Auf eine horizontale Umreifung mit einem Fixierband weist das Streitpatent dagegen an keiner Stelle hin. Insoweit steht auch Absatz [0023], soweit er darauf Bezug nimmt, dass die nach innen versetzten Ecken ein seitliches Verrutschen von an der Palette positionierten Fixierbändern verhindern würden, nicht entgegen.

(4)

101 Schließlich steht dieses Verständnis in Einklang mit der vom Streitpatent explizit bezweckten Abgrenzung zum in der Beschreibung genannten Standes der Technik (NK2, NK3, NK4 und NK5; vgl. Absätze [0003] und [0008] bis [0010]). Insbesondere aus Absatz [0008] ergibt sich das Verständnis für den Fachmann, dass eine zentrale Vertiefung, die nicht über die volle vertikale Höhe des Grundkörpers verläuft, nicht als nach innen versetzte Ecke im Sinne des Streitpatents angesehen wird.

(5)

102 Der Vortrag der Beklagten, der Fachmann würde sich bei der Erschließung der technischen Bedeutung des Merkmals 1.6 zwingend auch an den Maßgaben des Streitpatents zu den seitlichen Ausnehmungen des Merkmals 1.5 orientieren, überzeugt nicht. Zwar bezwecken beide Merkmale die Befestigung eines Displaysockels; einen weiteren Konnex hinsichtlich analoger geometrischer Ausgestaltungen offenbart das Streitpatent allerdings nicht. Demzufolge können die Ausführungen des Streitpatents zu den seitlichen Fortsätzen auch nicht zur Eingrenzung möglicher Formen der Fortsätze an den Displaysockelecken beziehungsweise zu einer mittelbaren Bestimmung der Palettenecken-Ausbildung herangezogen werden. Ein Anknüpfungspunkt entsteht auch nicht durch die in Absatz [0023] erwähnten Rastnasen. Bei unbefangener Lesart sind diese als mögliche, beispielhafte Ausgestaltung der Displayfortsätze zu verstehen. Nachdem sie aber im Streitpatent nicht weiter erläutert sind, fehlt es an einer mittelbaren Offenbarung für den Fachmann, wie die zurückversetzten Palettenecken ausgestaltet sein müssten, um gegebenenfalls mit derlei Rastnasen zusammenzuwirken.

II.

103 Das Streitpatent in der erteilten Fassung ist nicht unzulässig erweitert.

104 Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der europäischen (Stamm-)Anmeldung 12154453.0, veröffentlicht als EP 2 487 117 A1 (Anlage K 3), hinaus, da gemäß dieser der Versatz der Ecken nach innen in einem unauflöslichen Zusammenhang zur Abrundung der Ecken stehe. Ihr zufolge sei die Abrundung der Ecken essentiell, um diesen Displayfortsätze überstülpen zu können. Dieses wesentliche Teilmerkmal fehle aber im Anspruch 1.

105 Der Senat vermag nicht, sich diese Ansicht zu eigen zu machen. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGH, X ZR 28/06, Urteil vom 22. Dezember 2009 - Hubgliedertor II, Rn. 28, 29 m.w.N.).

106 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist in der Stammanmeldung offenbart. Zwar erläutert deren Absatz [0020] im ersten Satz die Ecken als abgerundet, wie sie dann auch in den Figuren wiedergegeben sind. Allerdings verzichtet die Beschreibung bereits darauf, die Abrundung weiter zu betonen (vgl. Absätze [0033] und [0048] der Stammanmeldung). Für den Fachmann ist unmittelbar ersichtlich, dass die Überstülpeignung primär durch den Versatz der Ecken nach innen hergestellt wird. Die Abrundung ist geeignet, das Überstülpen zu erleichtern; essentiell dafür ist sie aber nicht. Dazu ist zu berücksichtigen, dass bei dem in Stammanmeldung und Streitpatent für die Displays genannten Wellpappenstrukturen die Falzlinien der vertikalen Displaykanten im Zuge der Herstellung durch sogenanntes „Rillen“ auf der späteren Innenseite vorgeprägt werden. Infolge des Rillens weicht die innere Decklage der Wellpappe beim Knicken dabei stets in Richtung der Außenlage der Wellpappe aus, so dass im Kartoneckbereich ohnehin ein Freiraum in Richtung nach außen entsteht. Dies ist dem Fachmann geläufig und trägt das Verständnis, dass die Abrundung – im Gegensatz zum Eckenversatz nach innen – für die Überstülpeignung nicht essentiell ist, zusätzlich.

107 Der erteilte Anspruch 1 ist somit nicht auf einen Gegenstand gerichtet, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht als zur Erfindung gehörend erkennen ließ.

III.

108 Das Streitpatent ist in der erteilten Fassung für nichtig zu erklären, da sein Gegenstand nicht rechtsbeständig, mithin nicht patentfähig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54 EPÜ).

1.

109 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht neu.

110 Er wird durch die Palette der Druckschrift NK14 neuheitsschädlich vorweggenommen, deren Figur 8 nachfolgend wiedergegeben ist (vgl. auch Spalte 4, Zeile 33 bis 43):

111 Zur Erläuterung der räumlichen Struktur werden auch die – insofern analogen – Figuren 1 und 3 der Druckschrift NK14 nachfolgend eingeblendet:

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

112 Die Druckschrift NK14 betrifft gemäß Anspruch 1 eine Palette (Merkmal 1.0). Die Palette ist als Viertelpalette einer standardisierten EUR-Palette ausgeführt (vgl. Seite 2, Zeilen 46 bis 54). Wie aus den wiedergegeben Figuren ersichtlich, weist die Palette eine im Wesentlichen rechteckige Grundstruktur auf (Merkmal 1.1), sowie vier die Grundstruktur einfassende Seitenflächen 2, 3, 4, 5, von welchen je zwei Seitenflächen 2, 3 bzw. 4, 5 auf gegenüberliegenden Seiten der Grundstruktur angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet sind (Merkmale 1.2 und 1.2.1; vgl. Spalte 3, Zeile 65 bis Seite 4, Zeile 1).

113 Dem Vorbringen der Beklagten, aufgrund der S-förmigen Konturen im Beinbereich liege bei den Paletten der NK14 keine im wesentlichen rechteckige Grundstruktur vor, so dass schon Merkmal 1.1 nicht erfüllt sei, schließt sich der Senat nicht an. Ohne Probleme kann die Palette der NK14 mit einem Rechteck als Hüllkurve umschrieben werden; die abweichenden Eck-Flächenanteile sind gegenüber der von der Hüllkurve umschriebenen Fläche unwesentlich. Der Anspruch lässt mit „im Wesentlichen“ einen notwendigen Spielraum für Abweichungen von der Rechteckform zu. Auch das Ausführungsbeispiel des Streitpatents weicht mit den zurückversetzten Ecken notwendigerweise von der Rechteckform ab. Dies gilt auch für den Vortrag der Beklagten zu Merkmal 1.2. Dass die Grundstruktur aufgrund des Verbs „einfassen“ eine Höhe aufweisen müsse, die jener der Seitenflächen entspreche, trifft nicht zu. Dies ist zwar im Ausführungsbeispiel in etwa realisiert, hat aber im Anspruch keinen Niederschlag gefunden.

114 Die Grundstruktur weist je eine von eingeprägten Versteifungsstrukturen 13 abgesehen ebene Ober- und Unterseite auf (Merkmal 1.3; vgl. Figuren 1, 3 und 8), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Druckschrift NK14 vorsieht, die Palette auch der Figur 8 aus einem einzigen bzw. einlagigen Materialstück zu bilden (Ansprüche 1 und 8, Spalte 1, Z. 63 bis 66). Infolge der Einlagigkeit weisen Ober- und Unterseite der Grundstruktur außerhalb der Versteifungsstruktur 13 zwangsläufig dieselbe ebene Form auf.

115 Ausgehend von der Oberseite 1 erstrecken sich bei den Paletten der Druckschrift NK14 die Füße 6, 7, 8, 9 zum Abstützen der Grundstruktur nach unten (vgl. Spalte 4, Zeilen 2 bis 4, Figuren 1, 2). Die Füße 6, 7, 8, 9 sind auch im Sinne des Streitpatents an der Unterseite angeordnet (Merkmal 1.4), da diese im Materialverlauf unmittelbar in die Füße übergeht. Diese Ausgestaltung entspricht der des Streitpatents (vgl. Absatz [0032] mit Figur 2). Auch beim Streitpatent geht die eine kontinuierliche Materiallage, aus der die Grundstruktur mäanderförmig ausgeformt ist, an der Unterseite in den jeweiligen Fuß über, gegebenenfalls über den Umweg der Verstärkungsstruktur, vgl. den folgenden senatsseitig markierten Ausschnitt aus Figur 4 des Streitpatents.

116 Der Einwand der Beklagten, die Füße der Palette der NK 14 erstreckten sich – mangels existenter Unterseite – lediglich von der Oberseite nach unten, überzeugt nicht. Es besteht kein Unterschied zwischen dem in Figur 4 farbig markierten Materialverlauf des Streitpatents und dem in den Paletten der NK 14. Bei beiden gehen die Füße vom Verlauf der Ober- wie auch der Unterseite aus, wobei jeweils ein Grundkörper-Bauteil aus nur einer Materiallage vorliegt.

117 An zumindest zwei der vier Seitenflächen 2, 3, 4, 5 ist wenigstens eine Ausnehmung 17 angeordnet (Merkmal 1.5; vgl. Spalte 4, Zeilen 32 f. und Figur 8). Diese ist auch zur Aufnahme eines Displayfortsatzes eines Displaysockels geeignet; das Streitpatent selbst formuliert im ersten Satz von Absatz [0016] explizit die Möglichkeit, die seitliche Ausnehmung halbkreisförmig auszubilden.

118 Die Palette der Figur 8 der Druckschrift NK14 weist zudem gegenüber der Grundstruktur nach innen versetzte Ecken auf (vgl. auch zur allgemeinen Geometrie die Figuren 1 und 2), wenngleich aufgrund der wellenförmigen Kontur auch nur in weiterem Sinn.

119 Dass die Druckschrift NK14 weder einen Displaysockel erwähne, noch dessen Überstülpbarkeit, hat die Beklagte völlig zutreffend ausgeführt. Darauf kommt es aber nicht an, denn der Stand der Technik ist dahingehend zu überprüfen, ob sein Gegenstand entsprechend der anspruchsgemäßen Überstülp-Eignung benutzt werden kann. Dies ist zu bejahen, denn auch die zurückversetzten Palettenecken der NK14 erlauben, Displayfortsätze über die Ecken zu stülpen, gegebenenfalls bis auf die Stützfläche 10 der Füße herab, und so eine Positionierung vorzunehmen (vgl. Skizze der Klägerin auf S. 11 des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2024). Die Wellenform steht dem nicht entgegen.

120 Die Palette der Figur 8 von NK14 offenbart alle Merkmale des Patentanspruchs 1. Dessen Gegenstand ist daher nicht neu.

2.

121 Der Gegenstand von Anspruch 1 ergibt sich im Übrigen auch in neuheitsschädlicher Weise aus der Druckschrift NK17.

122 Diese betrifft einen modularen Lastträger 3. Der Lastträger 3 jedenfalls der Figuren 12, 13 ist zum Transport von Lasten unter Einsatz eines Gabelstaplers vorgesehen (vgl. die Absätze [0045] bis [0048]). Er ist demnach wie die Palette gemäß Streitpatent zum Transport von Waren („Lasten“) geeignet und kann daher als Palette angesehen werden (Merkmal 1.0)

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

123 Diese Palette hat im Außenumfang eine im Wesentlichen rechteckige Grundstruktur 4 (Merkmal 1.1). Die Grundstruktur 4 ist von vier Seitenflächen eingefasst, die jeweils über den Außenflanken der männlichen Schwalbenschwanzteile aufgespannt sind (Merkmal 1.2). Von diesen sind je zwei Seitenflächen auf gegenüberliegenden Seiten der Grundstruktur 4 angeordnet und parallel zueinander ausgerichtet (Merkmal 1.2.1). Die Grundstruktur 4 weist je eine von Versteifungsstrukturen abgesehen ebene Ober- und Unterseite auf (vgl. Figuren 12, 13, diesbezüglich in Verbindung mit der Figur 3, welche die Grundstruktur 4 auch in Untersicht zeigt, jedoch mit den Rollen keine Füße im Sinne des Anspruchs zeigt, Merkmal 1.3).

124 Hinsichtlich Merkmal 1.4 ist festzuhalten, dass die Druckschrift NK17 den „riser 9“ zwar nur im Singular nennt. Es ist aber angesichts der expliziten Verwendung mit einem Gabelstapler zwangsläufig, dass mehr als nur ein „riser“ verwendet werden muss; ansonsten würde die Palette bei der geringsten Ungleichbeladung kippen.

125 Darüber hinaus ist die Palette der Fig. 12, 13 geeignet, in den Vertiefungen der Seitenflächen Fortsätze eines Displaykartons aufzunehmen (Merkmal 1.5); aufgrund der Schwalbenschwanzform könnten diese sogar verriegelnd befestigt werden.

126 Die Figur 12 der Druckschrift NK17 offenbart schließlich auch, dass die Grundstruktur nach innen versetzte Ecken im Sinne des Merkmals 1.6 aufweist. Diesen könnten dann auch Fortsätze an den Ecken eines Displaysockels übergestülpt werden.

127 Somit gehen auch alle Merkmale des Gegenstands von Anspruch 1 aus der Druckschrift NK17 hervor.

3.

128 Ob sich der Gegenstand des Anspruchs 1 in erteilter Fassung auch aufgrund einer der zahlreichen, von der Klägerin vorgetragenen Dokumenten-Kombinationen in naheliegender Weise ergeben hätte, kann dahinstehen.

4.

129 Da die Beklagte erklärt hat, das Streitpatent gemäß Antrag als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, haben die weiter angegriffen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

IV.

130 Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 nicht mit Erfolg verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 ist nicht neu.

1.

131 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthält gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 das zusätzliche Merkmal

132 1.7 wobei die Füße gegenüber den Ecken der Palette nach innen versetzt angeordnet sind.

2.

133 Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, diese Einschränkung sei unzulässig, weil das Merkmal aus den als Quelle angegebenen Figuren 1 bis 3 nicht ersichtlich sei, tritt der Senat nicht bei.

134 Das Merkmal 1.7 präzisiert die Positionierung der Palettenfüße. Diese ist bereits bei Detailbetrachtung bereits den Figuren 2 bis 4 des Streitpatents ohne weiteres entnehmbar ist. Dass im Übrigen mit dem Merkmal 1.7 eine Vielzahl weiterer Merkmale untrennbar verbunden seien und diese daher ebenfalls in den Anspruch mit aufgenommen werden müssten, hat die Klägerin zwar vorgetragen. Eine durchgreifende Begründung dessen ist für den Senat allerdings nicht erkennbar und nicht ersichtlich.

3.

135 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist allerdings nicht patentfähig, denn er ist entgegen Art. 54 EPÜ nicht neu.

136 Dass bei der Palette der Figuren 12 und 13 in der Druckschrift NK17 der Einsatz mehrerer „riser 9“ zwangsläufig erforderlich ist, wurde bereits oben dargelegt. Ebenfalls zwangsläufig ist die Anordnung von solchen Füßen auch im Palettenrandbereich, um die nötige Sicherung gegen Kippen herzustellen. Die Berücksichtigung des durch die Stiftlöcher („pin holes“) 46 vorgegebenen Rasters führt zwangsläufig zu der von Merkmal 1.7 beschriebenen Anordnung, vgl. die folgende, seitens des Senats farbig ergänzte Figur 13:

137 Infolge des in Längs- und Querrichtung äquidistanten Stiftlöcher-Rasters und der quadratischen Form der Füße ergibt sich der Versatz der Füße auch in der orthogonalen, in Figur 13 nicht dargestellten Schnittrichtung.

138 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 stellt damit keine Abgrenzung zur Palette der Druckschrift NK17 her; diese offenbart alle Merkmale des Gegenstands von Anspruch 1.

4.

139 Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem Anspruchssatz haben die weiter angegriffen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

V.

140 Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 nicht mit Erfolg verteidigt werden, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht entgegen Art. 56 EPÜ nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

1.

141 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthält gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 das zusätzliche Merkmal

142 1.8 wobei die Palette vier Füße umfasst, von denen zwei einen länglichen Querschnitt aufweisen, deren längere Achsen parallel zu einer Längsachse der Palette ausgerichtet sind.

2.

143 Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, dass diese Einschränkung unzulässig sei, tritt der Senat nicht bei. Die von der Beklagten im Absatz [0032] des Streitpatents angegebene Offenbarungsstelle von Sp. 7, Z. 52 bis 54, trägt das hinzugefügte Merkmal. Dass der Klägerin zufolge auch hier noch weitere Merkmale zur inneren Geometrie der Füße mit aufgenommen werden müssten, ist aus Sicht des Senats entbehrlich.

144 Dahinstehen kann, ob die im Merkmal 1.8 gegenüber der Quellpassage in Absatz [0032] bewirkte Änderung von „der“ Längsachse zu „einer“, d.h. beliebigen Längsachse ein Problem im Hinblick auf den zu beachtenden Artikel 84 EPÜ (BGH - <gco-l-u>Xa ZR 54/06</gco-l-u> – Proxyserversystem) darstellt.

3.

145 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift NK17.

146 Bei der Palette der Figuren 12, 13 der NK17 ist in Absatz [0048] die Verwendung in Verbindung mit einem Gabelstapler explizit genannt. Dass dazu die Anordnung einer Mehrzahl von Füßen im Seitenbereich des Palettendecks zwangsläufig erforderlich ist, wurde bereits oben dargelegt.

147 Die optimale Anzahl und die einzusetzende Geometrie der Palettenfüße bestimmt der Fachmann letztlich anhand von praktischen Erwägungen. Der Fachmann berücksichtigt dabei Größe und Beladung der Palette sowie eine akzeptable Flächenkraft in den Aufstandsflächen unterhalb der Füße. Da der Palettengrundkörper auch mit den Zinken eines Staplers unterfahren werden muss, ist das Vorsehen entsprechender Freiräume eine zu berücksichtigende Notwendigkeit. Was Merkmal 1.8 beschreibt, hält lediglich Rückgriff auf den dem Fachmann bekannten Formenschatz, vergleiche z.B. Figur 3 der Druckschrift NK7 und Figuren 7 und 8 der Druckschrift NK11. Die Druckschrift NK3 zeigt in Fig. 2 ein weiteres Beispiel für den Einsatz quadratischer und länglicher Füße unter einer Palette. Bei der Palette, wie sie aus der Druckschrift NK7 hervorgeht, eine hinlänglich bekannte Geometrie und Anordnung der Palettenfüße zu verwenden, bedarf keiner über handwerkliche Fähigkeiten hinausgehenden Kenntnisse.

148 Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

4.

149 Infolge der erklärten Verteidigung des Streitpatents mit geschlossenem Anspruchssatz haben die weiter angegriffen abhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

VI.

150 Dagegen erweist sich das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 3 als rechtsbeständig. Dies gilt unabhängig davon, ob die neuen Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24. März 2025 als verspätet zurückzuweisen gewesen wären (hierzu nachfolgend unter 2.b) dd).

1.

151 Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 ist zulässig im Hinblick auf Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 IntPatÜG i.V.m. Artikel 138 Abs. 1 Buchst. c), d) EPÜ.

152 Das in den Anspruch 1 aufgenommene Merkmal 1.9 entstammt dem erteilten Unteranspruch 11:

153 Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, der Anspruch 1 sei infolge der zusätzlichen Aufnahme des Wortes „jeweils“ nach „die Füße (6)“ unzulässig erweitert. Ihre Ansicht, der erteilte Anspruch 11 sei derart zu verstehen, dass die Füße insgesamt durch eine einzige entsprechende Vertiefung gebildet würden, findet im Streitpatent keine Stütze. Zum einen enthält das Streitpatent keine - auch nur ansatzweise - Lehre, die Palette nur durch einen derart gestalteten Fuß abzustützen. Zum anderen wäre bei nur einem derartigen Fuß der im Anspruch 11 verwendete Plural – „die Füße“ – sinnwidrig und würde im Widerspruch zur Erläuterung des Absatzes [0026] stehen. Diese geht in Übereinstimmung mit der übrigen Lehre des Streitpatents von einer Mehrzahl an Füßen aus.

154 Merkmal 1.9 konkretisiert den Anspruch 1 daher nur auf das, was ohnehin die diesbezügliche Lehre des Streitpatents ist. Hierdurch entsteht weder ein Gegenstand, der über den Inhalt der früheren Anmeldung in ihrer bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, noch eine Erweiterung des Schutzbereichs.

2.

155 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 ist patentfähig.

a)

156 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 3 ist neu (Art. 52 (1), 54 EPÜ).

157 Keine der Druckschriften NK1 bis NK12, NK18 und NK21 sowie NK22, NK23 und NK25 bis NK27 offenbart eine Palette, die nach innen zurückversetzte Ecken im Sinne der oben erläuterten Auslegung von Merkmal 1.6 aufweist.

158 Die Palette der Druckschrift NK13 offenbart weder die miteinander in Bezug stehenden Merkmale 1.3 und 1.4 noch seitliche Ausnehmungen im Sinne des Merkmals 1.5 in unmittelbarer und eindeutiger Weise. Dies gilt entsprechend auch für die Druckschriften NK15, NK19 und NK20.

159 Ob die Palette der Druckschrift NK16 eine Ecke gemäß Merkmal 1.6 offenbart, kann dahinstehen, denn jedenfalls ist bei dieser Palette zumindest das Merkmal 1.4 nicht unmittelbar und eindeutig verwirklicht.

160 Trichterförmige Füße der von Merkmal 1.9 beschriebenen Art sind schließlich weder bei der Palette der Druckschrift NK14 noch bei jener der Druckschriften NK17 und NK24 vorhanden. Letztere offenbart auch Merkmal 1.2 nicht. Anstelle von die Grundstruktur einfassenden Seitenflächen offenbart sie lediglich eine linienzugartige Seitenkante, die keine wesentliche flächenhafte Erstreckung mehr aufweist.

161 Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart daher eine Palette mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3.

b)

162 Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ)

aa)

163 Ausgehend von der Druckschrift NK14 liegt der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahe.

164 Dass der Fachmann, wie von der Klägerin vorgetragen, in naheliegender Weise die den Maßgaben von Merkmal 1.9 entsprechenden Füße z.B. aus den Druckschriften NK7 (vgl. deren sämtliche Figuren) oder NK21 auf die Palette der Druckschrift NK14 übertragen würde, greift nach Auffassung des Senats nicht durch.

165 Die Druckschrift NK14 betrifft eine aus einem ebenen Materialzuschnitt gebildete Palette, bei der die Füße als Fortsetzungen an den Ecken der Ladungsträgerfläche ausgebildet sind (vgl. Anspruch 1, Figur 11). Die Steifigkeit der Konstruktion kann noch verbessert werden, indem an der Palette ein umlaufender Flansch 11 ausgebildet wird und die Füße Teile dieses Flansches (mit) ausbilden (S. 2 Z. 8-12). Die so erhaltenen Paletten sind stapelbar (vgl. Figuren 9, 10). Nachdem die Füße dieser Palette weitest möglich nach außen gerückt sind (vgl. Figur 13), ist die Standsicherheit in für den Fachmann erkennbarer Weise maximiert.

166 An dieser Konstruktion die geometrisch weitaus komplexeren Füße, wie sie aus NK7 oder NK21 bekannt sind, vorzusehen würde den Fertigungsaufwand wesentlich erhöhen. Infolge des Raumbedarfs, den Merkmal 1.9 den Füßen aufprägt, müssten diese zudem in Richtung des Paletteninneren verrückt werden, womit ein Verlust an Standsicherheit einhergeht. Vorteile, die den Fachmann beide Nachteile in Kauf nehmen ließen, hat weder die Klägerin vorgetragen noch sind solche aus Sicht des Senats erkennbar.

bb)

167 Auch ausgehend von der Druckschrift NK17 liegt der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahe.

168 Diese betrifft, wie oben erläutert, einen modularen Lastträger. Zu diesem Konzept gehören sowohl die elementweise Zusammensetzbarkeit der Ladungsträgerfläche als auch die bedarfsgerechte Anordenbarkeit von Füßen („riser“) unterhalb der Ladungsträgerfläche. Die notwendige Stabilität der Ladungsträgerfläche wird durch in Figur 3 ersichtliche Kreuzrippenstruktur hergestellt, die in ihrer Fläche zugleich die Vielzahl der Aufnahmen für die Befestigungsstifte der Füße bereitstellt.

169 Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist es fernliegend, dass der Fachmann Füße gemäß Merkmal 1.9 an dieser speziellen Palettenstruktur vorsehen würde, um zu einer stapelbaren Palette zu gelangen, wobei sie mit „stapelbar“ eine sogenannte „genestete“ Stapelung meint, wie in Figur 1 der Druckschrift NK7 gezeigt.

170 Um solche von der Oberseite ausgehenden Füße adäquat einzubinden, müsste die Trägerstruktur des Ladungsträgers der NK17 aufgebrochen und konstruktiv massiv umgebildet werden. Der Flächenbedarf solcher Füße würde es auch erforderlich machen, Aufnahmen für die Befestigungsstifte der Füße in erheblichem Umfang aufzugeben. Damit einhergehend würde der Vorteil der bedarfsgerechten Anordenbarkeit der Füße preisgegeben und das Modularitätskonzept beschädigt. Auch hier ist kein tragfähiger Grund vorgetragen oder erkennbar, der den Fachmann beide Nachteile in Kauf nehmen ließe, abgesehen davon, dass die genestete Stapelbarkeit von Paletten kein stets zu erfüllender Selbstzweck ist.

cc)

171 Auch der weitere, auf dem Leitsatz von BGH, X ZR 77/23, Urteil vom 8. Oktober 2024 – Testosteronester - aufbauende Vortrag der Klägerin führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Sie hat in diesem Zusammenhang postuliert, der Fachmann habe z.B. von der stapelbaren Palette der Druckschrift NK1 ausgehend die angemessene Erwartung gehabt, mittels Verschiebung der seitlichen Ausnehmungen (im Sinne des Merkmals 1.5) hin zu den Ecken angemessen den Erfolg erwarten zu können, eine sichere Positionierung für ein Display mit Fortsätzen an den Ecken erhalten zu können.

172 Zunächst ist anzumerken, dass das genannte BGH-Urteil – wie auch die weiteren im Leitsatz genannten Urteile, deren Grundsätze er explizit bestätigt – aus dem Bereich der biotechnologischen bzw. medizinischen Forschung herrühren. Den dort anzutreffenden Forschungs- bzw. Entwicklungsvorgängen sind in vielen Fällen große Unwägbarkeiten inhärent, die nur teilweise mittels Hochdurchsatzanalytik u.ä. abzufangen sind. Dies bedingt, dass regelmäßig Abwägungen über das Für und Wider des Beschreitens angedachter Lösungswege oder auch bereits einzelner angedachter essentieller Lösungsschritte darin erforderlich sind, um eine Bewertung der jeweiligen Erfolgsaussichten herzustellen und damit einen geeigneten Weg zu identifizieren.

173 Ob eine Anwendung der Erwägungen dieses BGH-Urteils auch in Bezug auf die Entwicklung – wie hier – primär räumlich-körperlich definierter, technischer Gegenstände geboten ist, kann dahinstehen. Der Vortrag der Klägerin verfängt schon insofern nicht, als er die Erfolgserwartung beim Beschreiten eines bereits in Betracht gezogenen, bestimmten Weges verwechselt mit der Veranlassung, diesen Weg überhaupt in Betracht zu ziehen. Eine Veranlassung, in Unkenntnis des Streitpatents die Befestigung von Displaysockeln über Fortsätze an den Displaysockel-Ecken und komplementäre Vertiefungen an den Paletten-Ecken in Betracht zu ziehen, hat die Klägerin nicht erfolgreich dargetan.

dd)

174 Die vorstehende Beurteilung wird auch durch die mit Schriftsatz vom 24. März 2025 – drei Tage vor der mündlichen Verhandlung – eingereichten Druckschriften NK24, NK25, NK26 und NK27 nicht infrage gestellt.

(1)

175 Soweit die Beklagte rügt, dass die neuen Angriffe auf der Grundlage der Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 24. März 2025 als verspätet zurückzuweisen seien, insbesondere vor dem Hintergrund der neu eingeführten Entgegenhaltung der NK24 bis NK27, greift dies im Ergebnis nicht durch.

176 Zwar sind die Angriffe der Klägerin, die ihren Ausgangspunkt im klägerischen Schriftsatz vom 24. März 2025 haben, nach Ablauf der vom Senat gesetzten Fristen im Sinne von § 83 Abs. 2 PatG in das Verfahren eingeführt worden. Auch ist die von der Klägerin zur Entschuldigung vorgebrachte Begründung nicht stichhaltig, weil die Hilfsanträge seit langem Verfahrensgegenstand gewesen sind und die Klägerin sich mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 mit diesen ausführlich auseinandergesetzt hat. Eine weitere Recherche – unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung – war hierdurch nicht veranlasst. Jedoch hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu den neuen Angriffen, insbesondere auch zu den neuen Entgegenhaltungen in der Sache eingelassen. So hat sie u.a. ausführlich zu dem Offenbarungsgehalt der NK24 unter Darlegung der einzelnen Merkmale vortragen. Dass es sich hierbei um keinen in der Sache abschließenden Sachvortrag gehandelt haben soll, ist weder den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen gewesen, noch für den Senat ersichtlich. Letztlich kommt es hierauf nicht entscheidend an, weil auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags der Gegenstand von Hilfsantrag 3 patentfähig, mithin rechtsbeständig ist.

(2)

177 Die Druckschrift NK24betrifft ein sehr spezielles, technisch in sich geschlossenes System aus einer palettenartigen Platte 10 mit zwei funktionell unterschiedlichen Seiten 14, 16 sowie einem kastenartigen Behälter 12 zur Aufnahme der Güter. Ein durch zwei derartige Platten oben und unten verschlossener Behälter ist stapelbar auf einen Behälter gleicher Art; die Einfahrgassen für Staplerzinken bleiben im Stapel erhalten. Nach Art der benannten Anwendung betrifft sie einen für Lagerhäuser gedachten, platzsparenden Lager- und Transportbehälter (vgl. Sp. 1, Z. 15-19, Z. 53), nicht aber einen Displaypaletten-Aufbau im Kontext der Warenpräsentation.

178 Die Fixierung des Behälters 12 auf der unteren Platte erfolgt in Nuten (groove 52), eine zusätzliche Verriegelung erfolgt über Schlitze 34 und dort eingreifende latches (vgl. Sp. 4 Z. 1-11). Eine Maximierung des Transportvolumens entsteht dadurch, dass zwischen und neben Durchfahrräume für Staplerzinken die Eck- und Mittelbereiche herabgezogen werden. Explizit werden mittels der herabgezogenen Bereiche Druckkräfte im Mantels (aufgrund aufeinandergestapelter Paletten) direkt in den Untergrund abgeleitet (Sp. 2 Z. 28-36).

179 Einen durchgreifenden Grund, warum der Fachmann aus dieser Sonderkonstruktion einzelne Merkmale herauslösen und auf eine der Paletten gemäß den Druckschriften NK1, NK2 oder NK11 übertragen und ggf. die Lehre der Druckschrift NK7 zusätzlich berücksichtigen sollte, hat die Klägerin nicht dargetan.

180 Die Druckschrift NK25 betrifft eine aus einem Kartonzuschnitt gefaltete, rahmenartige Anordnung zur Ladungssicherung auf Paletten. Diese übergreift die als Lagen angeordneten Waren an deren unterem bzw. oberem Umfang. Bei der untersten Warenlage umgreift sie die Palette umlaufend, ist also über den gesamten rechteckigen Palettenumfang gestülpt. Die geschlossenen Eckbereiche 70 der Anordnung sind jeweils verlängert ausgeführt – sinngemäß „Fortsätze“ – und dienen, der Palette außen übergestülpt, insofern einer weiteren Verbesserung der Ladungssicherung (S. 3 Z. 27-31; S. 12, Z. 22-29).

181 Die Druckschrift NK26 betrifft – analog zu NK25 – einen aus Karton gefalteten Stapelzwischenträger. Mit diesem sollen zwei Stapellagen gegeneinander gesichert werden (S. 1, ab 2. Absatz); eine Sicherung gegenüber einer Palette ist jedenfalls nicht explizit erwähnt. Der Stapelzwischenträger kann flach zusammengelegt werden; in der Gebrauchskonformation (Fig. 1) ist er rahmenartig. Die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz eingeblendete Figur 3 ist aus dem Kontext gerissen. Sie zeigt eine Konformation im Faltvorgang, kein aufgerichtetes Display. Die Nutzung in Verkaufsräumen stellt erst Figur 5 dar. Gemäß dieser werden mit dem Stapelzwischenträger Warenbehälter 26 auf einem Unterbau 24 gesichert, oberhalb davon dann die Behälterlagen gegeneinander. Die Eckenbereiche 8, 9, 10, 11; 8’, 9', 10', 11' sind jeweils „erhöht ausgebildet, um ein besseres Aufstecken der jeweiligen Rahmen 1, 2 zu ermöglichen“ (S. 6, vorletzter Absatz). Auch hier findet ein Übergreifen am äußeren, rechteckigen Umfang statt.

182 Die Druckschrift NK27 betrifft – analog zu NK25 und NK26 – ein aus Karton hergestelltes Hilfsmittel zu Ladungssicherung. Auch dieses übergreift rechteckige Kartons bzw. Paletten am äußeren Umfang im Eckbereich sowie seitlich.

183 Dass eine mehrfach wiederholte Lehre, zu Zwecken der Ladungssicherung Warenlagen bzw. rechteckige Paletten und deren Ecken am äußerem, ausschließlich rechteckig verlaufenden Umfang zu übergreifen, den Fachmann in naheliegender Weise dazu veranlassen solle, die Grundform vorbekannter Paletten – namentlich solcher gemäß NK1, NK2 oder NK11 – insbesondere im Eckbereich gemäß Merkmal 1.6 abzuändern, erschließt sich dem Senat nicht. Hinzu kommt, dass Versätze nach innen die für die Aufnahme der zu sichernden Ladung verfügbare Fläche bei jeder dem der Sicherungselemente der Druckschriften NK25 bis NK25 nachteilig vermindern würden. Aus welchem weiteren Grund der Fachmann in diesem Kontext auch gerade noch die Druckschrift NK7 hätte berücksichtigen sollen, bleibt im pauschalen Vortrag der Klägerin verborgen.

ee)

184 Die auf den erteilten Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13 des Hilfsantrags 3 schränken dessen Anspruch 1 weiter ein und werden von diesem getragen.

VII.

185 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent in der als patentfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 3 gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, reduziert ist, ist das Unterliegen der Beklagten mit 50 % und dementsprechend das der Klägerin ebenfalls mit 50 % zu bewerten.

186 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.