7 Ni 15/23 (EP)
7 Ni 15/23 (EP)
Aktenzeichen
7 Ni 15/23 (EP)
Gericht
BPatG München 7. Senat
Datum
05. Februar 2025
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische 2 758 329

(DE 50 2012 015 764)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dr. von Hartz, Dipl.-Chem. Dr. Deibele und Dipl.-Ing. Dr. Zapf

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 2 758 329 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang für nichtig erklärt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht die vollständige Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 758 329 B1 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte ist die eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 18. September 2012 unter dem Aktenzeichen PCT/EP2012/068305 (veröffentlicht als WO 2013/041510 A1) international angemeldet worden ist und die Priorität aus der deutschen Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2011 113 569.7 vom 19. September 2011 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 12. Februar 2020 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „VORRICHTUNG UND VERFAHREN ZUM STAPELN VON BEUTELN AUS KUNSTSTOFFFOLIE“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2012 015 764 geführt.

2 Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 26 Patentansprüche. Patentanspruch 1 und die darauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 18 beziehen sich auf eine Vorrichtung zum paketweisen Stapeln von aus Kunststofffolie hergestellten Beuteln. Der nebengeordnete Patentanspruch 19 bezieht sich auf ein Verfahren zum paketweisen Stapeln von aus Kunststofffolie hergestellten Beuteln für eine solche Vorrichtung. Die Patentansprüche 20 bis 26 sind hierauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

3 Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache – entsprechend der veröffentlichten Schrift - wie folgt:

Abbildung

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Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

4 Der Patentanspruch 19 lautet entsprechend:

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5 Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen Unteransprüche 2 – 18 und 20 – 26 wird auf die Streitpatentschrift EP 2 758 329 B1 Bezug genommen.

6 Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung.

7 Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ), hier fehlende Neuheit und erfinderische Tätigkeit.

8 Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente:

MB4

Klageschrift aus dem Verletzungsverfahren

MB5

Prüfbescheid DPMA

MB6

Schriftlicher Bescheid der internationalen Recherchebehörde

MB7

DE 10 2011 113 569 A1 (prioritätsbegründende Erstanmeldung)

MB8

Auszug von der Internetseite www.print.de zum Thema Druckerzeugnisse, abgerufen am 12.09.2023, URL: https://www.print.de/thema/druckerzeugnisse/

D1

EP 2 210 841 A2

D2

DE 33 35 583 A1

D3

WO 2000 / 068 088 A1

D4

EP 1 568 638 A1

D5

DE 31 38 221 A1

D6

DE 198 27 889 A1

D7

DE 10 2004 032 735 A1

D8

DE 195 15 512 A1

D9

DE 35 05 109 C1

D10

DE 35 21 468 A1

10 Die Klägerin macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unter Berücksichtigung der Auslegung des Streitpatents vor dem Verletzungsgericht nicht neu sei gegenüber den Druckschriften D1, D2, D3, D4 und D5. Insbesondere die D2 offenbare, dass die Kassettenablage an dem Zugmittel befestigbar und deshalb ein vom Zugmittel verschiedenes Bauteil sei. Ferner existiere ein vom Zugmittel verschiedener Bodenbereich zum Aufeinanderlegen der Beutel, wobei der Bodenbereich von entsprechenden Abschnitten der Kassettenbleche gebildet werde. Dies ergebe sich aus der Figur 2 der D2.

11 Jedenfalls beruhe der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer Kombination D2 mit D5, D5 mit D2 oder D5 mit dem Fachwissen. Insbesondere wäre die Ersetzung eines Klemmbügels, ausgehend von der D5, durch ein Klemmblech für den Fachmann naheliegend. Der Fachmann stehe vor der technischen Aufgabe, eine gegenüber aus einem Draht gebogenen Bügel steifere, gleichwohl aber weiterhin relativ leichte Ausführungsform für die Klemmmittel zu finden.

12 Der nebengeordnete Patentanspruch 19 sei nicht neu gegenüber den Druckschriften D1 bis D4. Er sei auch nicht erfinderisch gegenüber der Druckschrift D5 oder einer Kombination von D2 und D5.

13 Ferner seien die Weiterbildungen aller abhängigen Ansprüche nicht rechtsbeständig, zumeist im Sinne des Naheliegens gegenüber dem vorgenannten Stand der Technik, teils unter Hinzuziehung von D6 bis D10.

14 Die Klägerin beantragt,

15 das europäische Patent 2 758 329 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang für nichtig zu erklären.

16 Die Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der erteilten Fassung für rechtsbeständig.

19 Der in Patentanspruch 1 verwendete Begriff „paketweise“ sei von besonderer Bedeutung im Sinne von „kantengerade“. Ein kantengerader Stapel gewährleiste zum einen, dass der gebildete Stapel nach seiner Fertigstellung weiter transportiert werden könne, ohne dass dabei die übereinanderliegenden Beutel verrutschten. Zum anderen werde dadurch gewährleistet, dass die paketweise gestapelten Beutel nach dem Weitertransport von einer Greifvorrichtung ergriffen und verpackt werden könnten.

20 Patentanspruch 1 sei zudem so zu verstehen, dass er keinesfalls eine einspannende Kraftwirkung impliziere. Dies könne dem Begriff „Klemmen“ nicht entnommen werden. Vielmehr stelle die Patentschrift ihr eigenes Lexikon dar. Eine einspannende Kraftwirkung werde erst in Patentanspruch 2 definiert. Ein „Klemmen“ sei auch nicht erforderlich. Denn mittels der kantengeraden Bildung eines Pakets aus flach übereinanderliegenden Beuteln müsse lediglich sichergestellt sein, dass dieser gebildete Stapel beim Weitertransport durch Antrieb der Zugmittel nicht verrutsche, was auch in Absatz [0009] der Streitpatentschrift zum Ausdruck komme.

21 Die Druckschriften D1 bis D4 beschäftigten sich nicht mit einer Vorrichtung zum Stapeln von aus Kunststofffolie hergestellten Beuteln, sondern erwähnten Produkte, die in der Fläche steif seien und daher nicht kantengerecht gestapelt werden müssten.

22 In Bezug auf Patentanspruch 1 offenbare die D1 keine Kassettenablage, auf die die Beutel flach auflegbar seien und die an dem Zugmittel befestigt sei. Gleiches gelte für die D2. Zudem seien die Greifer bei dieser lediglich dazu ausgebildet, dass die Hefte zwecks Weitertransport an ihnen zur Anlage kommen würden. Die D3 offenbare keine Kassettenablage im Sinne des Streitpatents. Die Druckschriften D4 und D5 seien nicht neuheitsschädlich.

23 Patentanspruch 19 sei hinreichend klar gefasst und neu gegenüber der D5.

24 Die Unteransprüche seien neu und erfinderisch.

25 Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben.

26 Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

27 Die zulässige Klage ist begründet, da das Streitpatent nicht rechtsbeständig ist. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit, nämlich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 56 EPÜ) greift durch.

I.
1.

28 Das Streitpatent betrifft allgemein das Gebiet der Herstellung von Kunststoffbeuteln. Es befasst sich konkret mit einer Vorrichtung zum paketweisen Stapeln von aus Kunststofffolie hergestellten Beuteln. Des Weiteren betrifft es ein Verfahren zum paketweisen Stapeln von aus Kunststofffolie hergestellten Beuteln, bei dem eine solche Vorrichtung verwendet wird.

29 Aus der DE 35 05 109 C1 (Druckschrift D9 des Nichtigkeitsverfahrens, bereits in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen genannt) sei eine Vorrichtung zum Stapeln von mit zwei Positionierlöchern versehenen flachen Gegenständen, vorzugsweise Beuteln aus Kunststofffolie, bekannt. Die Vorrichtung bestehe aus einer Stapelstrecke aus endlosen, über Umlenkräder oder -rollen laufenden, intermittierend angetriebenen Zugmitteln, die mit paarweise angeordneten aufragenden, auf Tragplatten befestigenden Stapelstiften, deren Abstand zueinander veränderbar sei, versehen seien. Die Zugmittel bestünden dabei aus zwei parallel nebeneinander geführten Bändern oder Riemen, von denen im Wechsel jeweils ein Band oder Riemen mit jeweils einer Tragplatte jedes Paares der Stapelstifte verbunden sei. Ferner seien die Bänder oder Riemen in ihrer relativen Stellung zueinander vor- beziehungsweise nacheilend einstellbar und feststellbar. In einer Ausgestaltung bestünden die Riemen aus Zahnriemen.

30 Nachteilig bei dem aus dem Stand der Technik bekannten Sammelsystemen mit Stapelstiften sei, dass die Beutel nach dem Stapeln zumindest ein Aufhängeloch, Positionierloch oder dergleichen aufwiesen.

31 Ferner sei das Ablegen von Beuteln auf Ablegebänder bekannt, auf die die Beutel jeweils frei fallengelassen würden.

32 Nachteilig bei dem Ablegen der Beutel auf Ablegebänder sei, dass es nicht möglich sei, kantengerade Stapelpakete zu erzeugen. Des Weiteren sei es nicht möglich, die nicht kantengeraden Stapelpakete automatisch, beispielsweise mittels eines Roboters und zugehörigen Greiferarms, abzupacken.

33 Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe bestehe darin, eine Möglichkeit zu schaffen, mittels der die oben beschriebenen Nachteile reduziert oder vermieden würden (vgl. Abs. [0007]).

34 In einer auf die Vorteile basierenden Formulierung kann das technische Problem gesehen werden, in der Bereitstellung einer Ablageanordnung, in der Kunststoffbeutel bereits ohne Positionierloch präzise gestapelt und so auch weitertransportiert werden können.

35 Die Lösung besteht – soweit für diese Entscheidung relevant – in einer Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1.

2.

36 Anspruch 1 des Streitpatents lautet in gegliederter Fassung:

37 1.1      Vorrichtung (1) zum paketweisen Stapeln von aus Kunststofffolie hergestellten Beuteln (7), 1.2      wobei die Vorrichtung (1) zumindest ein Zugmittel, vorzugsweise einen oder zwei Zahnriemen (2, 2a, 2b), aufweist, 1.3      wobei die Vorrichtung (1) zumindest eine Kassettenablage (6) aufweist, auf die Beutel (7) flach aufeinander auflegbar sind und 1.4      die an dem Zugmittel befestigbar ist, und 1.5      dass die Kassettenablage (6) zumindest ein Mittel zum Klemmen der aufgelegten Beutel (7) aufweist,          dadurch gekennzeichnet, 1.6      dass das Mittel zum Klemmen aus zwei Kassettenblechen (8) besteht.

3.

38 Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die das Verständnis des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau mit Abschluss an einer Hochschule für angewandte Wissenschaft anzunehmen, welcher über mehrjährige Erfahrungen in Bau und Betrieb von Maschinen zur Kunststoffbeutelherstellung verfügt. Von ihm können Fachwissen über das bedarfsgerechte Sammeln und Stapeln der produzierten Kunststoffbeutel sowie Kenntnisse zu den Anforderungen an den Transport und die Verpackung der auf der Vorrichtung abgelegten Beutelstapel erwartet werden.

4.

39 Die patentgemäße Lehre das Anspruchs 1 ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern:

a)

40 Die mit Merkmal 1.1 beschriebene Vorrichtung zum paketweisen Stapeln von aus Kunststofffolie hergestellten Beuteln dient der Herstellung von Beutelstapeln insoweit, als sie geeignet sein muss, die Beutel aufzunehmen, die ihr sukzessive zugeführt und in ihr aufgestapelt werden. Dass das Stapeln „paketweise“ erfolgen soll, bestimmt die Stapelvorrichtung nicht weiter. Das Adjektiv „paketweise“ ist redundant, denn das Bilden eines Stapels setzt begriffsimmanent eine hinreichend geordnete Ablage voraus, d.h. im Gegensatz zu einer Haufenbildung.

41 Soweit die Beklagte dem Adjektiv „paketweise“ eine herausgehobene Bedeutung im Sinne „kantengerade“ zuweist, ist festzuhalten, dass – bei üblicher Anlagenausführung mit einem Wicketer, den das Patent z.B. im Absatz [0050] als „Flügelsystem“ bezeichnet und von dem beide Parteien auch ausgehen – die Präzision der Beutelablage initial durch die Genauigkeit der Hereingabe der geschnittenen Beutel aus der Beutelmaschine in den Wicketer beeinflusst wird. Dieser fixiert die in den Übernahmebereich gegebenen Beutel jeweils mittels Unterdruck an paarweisen Saugarmen. Jeder so fixierte Beutel wird durch Rotation der Wicketerarme um etwa 180° zum Ablage- bzw. Stapelbereich überführt. Die genaue Winkelstellung, bei der der Unterdruck jeweils beim Ablegen eines Beutels auf eine Stapelvorrichtung gebrochen und das aktive Führen des Beutels beendet wird, nimmt ebenfalls Einfluss auf die Ablagegenauigkeit. Hierdurch wird u.a. beeinflusst, in wieweit ein unter dem jeweils abzulegenden Beutel vorhandenes Luftpolster noch beseitigt wird und die aufeinanderfolgenden Beutel miteinander in Kontakt gebracht werden. Die anspruchsgemäße Vorrichtung nimmt an der Bildung eines Stapels nur insoweit Teil, als sie das Ablegen der Beutel ermöglicht und diese für den Zweck des Weitertransports als Stapel einklemmt (hierzu nachfolgend). Anspruch 1 enthält dabei keine Maßgabe, durch welche Vorrichtung bzw. Vorrichtungsteile die Beutel auf die Vorrichtung aufgelegt werden; dieses Auflegen könnte sogar manuell erfolgen. Eine zusätzliche Rolle beim „kantengenauen“ Positionieren der Beutel hat die Vorrichtung – jedenfalls in der allgemeinen Form des Anspruchs 1 – nicht.

b)

42 Die Kassettenablage nach Merkmal 1.3 stellt ein Sammelsystem für die Beutel dar, so Absatz [0010] der Patentschrift. Sie soll so ausgebildet sein, dass die Beutel auf ihr flach aufeinander auflegbar sind, wobei Kunststoffmaterial, Beutelgeometrie und die resultierende Flächen- und Kantensteifigkeit im Streitpatent nicht näher bestimmt sind. Unter Berücksichtigung der Figuren 5, 13 bis 15 und 18 und der Erläuterung in Absatz [0062] ergibt sich, dass unter die Möglichkeit des flach aufeinander Auflegens auch sattelflächenförmige Folgegeometrien fallen. Ein ausschließlich planebenes Aufeinanderliegen ist somit nicht vorgegeben.

43 Im Ergebnis definiert Merkmal 1.3 die Kassettenablage nur dahingehend, dass sie einen Aufnahmeraum ausbilden muss, auf dessen Bodenbereich übereinandergeschichtete Beutel miteinander in flächigen Kontakt kommen können. Dass der Aufnahmeraum darüber hinaus im weitesten Sinne kastenartig ausgebildet sein muss, ergibt sich aus dem Begriffsbestandteil „Kassette“ wie auch den Merkmalen 1.5 und 1.6 (hierzu unten).

c)

44 Nach Merkmal 1.4 soll die Kassettenablage 6 „an dem Zugmittel“ befestigbar sein. Hieraus ergibt sich unmittelbar, dass sie ein vom Zugmittel verschiedenes Bauteil darstellt. Nichts anderes beschreibt die Patentschrift in den Ausführungsbeispielen, bei denen durchweg eine entsprechende Ablage auf dem oder den Zahnriemen befestigt ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Variante der Ansprüche 10 und 21, der Figuren 16 bis 18 und der zugehörigen Absätze [0087] ff. der Streitpatentschrift. Nach diesen werden die beiden Kassettenbleche an jeweils einem der Zahnriemen befestigt. Allerdings wird auch dabei ein vom Zahnriemen verschiedener Bodenbereich zum Aufeinanderlegen der Beutel gelehrt, der von entsprechenden Abschnitten der Kassettenbleche gebildet wird. Das Streitpatent verlangt im Ergebnis, dass die Kassettenablage eine vom Zugmittel verschiedene Bodenfläche aufweist.

d)

45 Merkmal 1.5 sieht vor, dass die Kassettenablage 6 zumindest ein Mittel zum Klemmen der aufgelegten Beutel aufweist. Dem Begriff „Klemmen“ ist eine einspannende Kraftwirkung immanent. Ein hiervon abweichendes technisches Verständnis bringt weder der Anspruchswortlaut noch die Patentschrift zum Ausdruck. Der Anspruch 1 lässt dabei noch offen, ob diese Kraftwirkung originär aus einem aktiven Andrücken des Klemmmittels gegen die Beutel oder durch Wirkung der Beutel gegen das Klemmmittel herrührt. Letzteres gibt erst Anspruch 2 vor, dessen spezielle Ausführungsform das Streitpatent in den Absätzen [0021], [0066] und [0090] erläutert. Das Merkmal 1.5 lässt im Übrigen auch offen, ob das Klemmen bereits im Moment des Auflegens oder erst danach erfolgen soll.

46 Der Senat vermag sich nicht dem Vortrag der Beklagten anzuschließen, Anspruch 1 impliziere keinesfalls eine einspannende Kraftwirkung (unter Bezug auf Absatz [0009] des Streitpatents). Zutreffend ist, dass dieser Absatz eine auslegungsrelevante Offenbarung erhält, wenn er vorgibt, „dass die in der Kassettenablage flach aufeinanderliegenden Beutel so eingeklemmt [sind], dass diese unverrutschbar fest sitzen“. Dies stützt eine Reduzierung des Begriffs „Einklemmen“ auf die Bedeutung eines rein formschlüssigen Fixierens allerdings nicht. Auch der Absatz [0009] verwendet „Einklemmen“, unter anderem aufgrund des Konnexes zu „unverrutschbar fest sitzen“, nicht so, dass sich ein greifbarer Grund ergäbe, den Begriff unterhalb seines ingenieurmäßig einheitlich etablierten Wortsinns zu verwenden.

e)

47 Merkmal 1.6 sieht vor, dass das Mittel zum Klemmen aus zwei Kassettenblechen 8 besteht. Damit beschreibt das Patent, dass das Klemmmittel jedenfalls aus flächigem Material gebildet ist. Ob der Begriffsbestandteil „…blech“ zugleich auch das Material als ausschließlich metallisch definiert, was für den Fachmann zunächst auf der Hand läge, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

48 Festzuhalten ist, dass die Druckschrift D5 (DE 31 38 221 A1) nicht als Anlass für eine engere Auslegung berücksichtigt werden kann. Zutreffend trägt die Beklagte zwar vor, dass die D5 (genauer: deren Familienmitglied US 4 451 249 A, in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht genannt) im Erteilungsverfahren vor dem EPA berücksichtigt worden sei. Das Patent sei dieser gegenüber auch abgegrenzt. Allerdings erläutert der nachfolgend wiedergegebene Absatz [0004] des Streitpatents die Offenbarung der US 4 451 249 A nur in allgemeiner Form:

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Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

49 Diese Darstellung hält Rückgriff auf den Wortlaut des Verfahrensanspruchs 1 der D5, dem der Bezug zu einer Vorrichtung hinzugefügt wird. Zweck der allgemein gehaltenen Formulierung des Anspruchs 1 der D5 ist es, mehrere Ausführungsformen gemeinsam abzudecken, namentlich die der Figuren 1a bis 15, die der Figur 16 und schließlich die der Figuren 17 bis 23. Damit mangelt es an hinreichend deutlicher Information, gegen welche dieser Ausführungsformen der US 4 451 249 A bzw. der D5 sich das Streitpatent abgrenzen möchte und vor allem durch welches konkrete Merkmal. Der Versuch einer Klärung dessen würde eine Einbeziehung der Anspruchsvorgeschichte, d.h. einen Rückgriff in das Erteilungsverfahren erfordern, was über den durch § 14 Abs. 2 PatG zugelassenen Ressourcen – Beschreibung und Zeichnungen des Patents – liegt. Absatz [0004] des Streitpatents kann daher nicht zum Zweck eines engeren Merkmalsverständnisses herangezogen werden (in diesem Sinne auch: BGH, Urteil vom 26. April 2022, X ZR 44/20 – Verbundelement, Leitsatz; BGH, Urteil vom 7. Mai 2024, X ZR 51/22 – Festhalteanordnung, erster Leitsatz und Rn. 30-32). Auch wenn man die Darstellung von Nachteilen des Standes der Technik in Absatz [0003] des Streitpatents zusätzlich berücksichtigt, ergibt sich nichts anderes, denn das Streitpatent geht in den Ansprüchen 13 bis 15 in Übereinstimmung mit der US 4 451 249 A bzw. der D5 davon aus, dass Stapelstifte, die in wenigstens einem Punkt in die Beutelabschnitte eingreifen, in der Vorrichtung des Anspruchs 1 vorteilhaft sind.

II.

50 Das Streitpatent ist insgesamt für nichtig zu erklären, da der Gegenstand des erteilten unabhängigen Patentanspruchs 1 nicht patentfähig, mithin nicht rechtsbeständig ist.

51 Der Gegenstand des erteilten Vorrichtungsanspruchs 1 ist zwar neu; keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt sämtliche Merkmale der Vorrichtung. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.

52 Die Neuheit der Vorrichtung nach Anspruch 1 gegenüber dem Inhalt der Druckschriften D1 bis D5 ergibt sich wie folgt:

a)

53 Die Druckschrift D1 betrifft eine Fördervorrichtung zum Fördern und Ausrichten von flachen und optional flexiblen Produkten oder von Stapeln von flachen Produkten, die ihr aus einer Bearbeitungsvorrichtung kommend von einer Zuführvorrichtung übergeben werden (vgl. Anspruch 1, Absätze [0024, 0025]), entsprechend Merkmal 1.1.

54 Die Produkte sind zwischen vorlaufende und nachlaufende Nocken einlegbar und dadurch ausgerichtet (vgl. Anspruch 1, Absatz [0009]). Zum Bewegen der als Ausrichtmittel fungierenden Nocken 6, 9 sind elastische Zugelemente 14 bzw. ein nicht wesentlich elastisches Fördermittel 25 vorgesehen (vgl. Absätze [0029, 0031]; Ansprüche 6, 11), also zumindest ein Zugmittel im Sinn von Merkmal 1.2.

55 Ob die Druckschrift D1 eine Kassettenablage im Sinne von Merkmal 1.3 lehrt, kann dahinstehen. Sie offenbart jedenfalls keine Kassettenablage, die als ein vom Zugmittel verschiedenes Bauteil an dem Zugmittel befestigbar ist, wie es Merkmal 1.4 verlangt. Dem Absatz [0025] ist zu entnehmen, dass die Produkte auf Auflagemittel oder Produktträger 13 abgelegt werden, die parallel zu den Nocken 6,9 verlaufen, welcher ihrerseits am Zugmittel 14 bzw. Fördermittel 25 befestigt sind. Nach Absatz [0032] sind die Auflagemittel 13, die in der nachfolgenden Figur 8 ersichtlich sind, optional.

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56 Damit sieht die D1 eine Auflage entweder auf den feststehenden Elementen 13 oder direkt auf dem Zugmittel vor. Eine gemäß Merkmal 1.4 an dem Zugmittel befestigbare Kassettenablage ist an keiner Stelle offenbart.

57 Ob die Nocken 6, 9 im Übrigen die Merkmale 1.5 und 1.6 erfüllen würden, ist daher unerheblich.

b)

58 Die Druckschrift D2 betrifft eine Vorschubvorrichtung zum absatzweisen Verschieben von Bogenstapeln, insbesondere von gefalzten Heften. Die Bogenstapel werden absatz- bzw. taktweise durch mehrere Bogenanleger 5 gebildet (S. 10 ab Z. 7). Insofern mag diese Vorrichtung eine Eignung auch zum paketweisen Stapeln von aus Kunststofffolie hergestellten Beuteln, entsprechend Merkmal 1.1, besitzen, zumindest sofern diese aus entsprechend fester und gleitfähiger Folie hergestellt sind.

59 Die Stapel werden beim Transport intermittierend von Greifern 17 bewegt (vgl. Figuren 1, 5, 9; Anspruch 1). Die Leiste 42, die mit dem Pleuel-Antrieb gemäß Figur 9 die hin- und hergehende horizontale Greiferbewegung herstellt, kann als ein Zugmittel im Sinne des Merkmals 1.2 angesehen werden.

60 Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält die Druckschrift D2 allerdings keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung, dass die Greifer 17 eine Kassettenablage im Sinne der Merkmale 1.3 und 1.4 bilden würden. Sie offenbart zwar explizit, dass die Hefte mit den äußeren Seitenbereichen auf dem gestellfesten Heftsattel 7 und im Bereich der Heftmitte auf den oberen abgeschrägten Randflächen 16 der ebenfalls gestellfesten Rahmenleisten 19 aufliegen (S. 11, Z. 21-34). Dass die Greifer 17 eine Ablage bilden würden, ist allerdings schon in den Zeichnungen nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Die nachfolgend wiedergegeben Figuren 2 und 3 (farbige Ergänzungen durch den erkennenden Senat) zeigen die L-förmig ausgeklinkten Greifer 17 mit an den Heften 3 anliegenden Greiferenden 21 bzw. abgesenkt:

Abbildung

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Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

61 Zu beachten ist, dass diese Figuren Schnitte entlang der in Figur 5 eingetragenen Schnittlinie II-II darstellen. Folgt man der abgewinkelten Schnittlinie II-II in Figur 5, ist ersichtlich, dass das herabhängende Heft nicht in der Ebene der Greifer 17, sondern bereits davor geschnitten wird (farbige Ergänzungen durch den erkennenden Senat):

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62 Diese Zeichnungen entsprechen inhaltlich der textlichen Offenbarung (vgl. S. 11, Z. 29 – 34), wonach die längsverlaufenden Schlitzöffnungen des Heftsattels 7 von den Greifern 17 nur „mit ihren Enden 21 durchgreifbar sind und in denen sich diese Greiferenden 21 in Längsrichtung bewegen können.“ Im Ergebnis sieht die Druckschrift D2 nur ein Berühren der Heftstapel mit den Innenflächen 28 der Mitnehmernasen 26 vor. Ein Aufliegen der Hefte auch auf den in Figur 2 waagerechten Flächen der Greifer 17 ergibt sich daher nicht.

63 Dass die Greifer 17 im Übrigen die Merkmale 1.5 und 1.6 erfüllen könnten, kann dahinstehen, da die Druckschrift D2 jedenfalls die Merkmale 1.3 und 1.4 nicht offenbart.

c)

64 Die Druckschrift D3 betrifft eine Fördervorrichtung für Blisterver-packungen oder Stapel von Blisterverpackungen (vgl. Anspruch 1 und Figur 1) und mag insofern auch zum paketweisen Stapeln von aus Kunststofffolie hergestellten Beuteln gemäß Merkmal 1.1 geeignet sein.

65 Sie umfasst mit den endlosen Stützmitteln 3, z.B. in Form von Endlos-Ketten 18,19 (vgl. Figuren 1, 2; S. 4, Z. 18 - 26; Anspruch 8), auch zumindest ein Zugmittel gemäß Merkmal 1.2. Die Begrenzungsmittel 2, 2a, 2b wären geeignet, dazwischen eingelegte, breitere Güter gemäß Merkmal 1.5 einzuklemmen.

66 Nachdem aber die endlosen Stützmittel 3 unmittelbar die Auflage für die Blisterverpackungen bilden, fehlt es an einer an dem Zugmittel befestigbaren – also davon verschiedenen – Kassettenablage im Sinne der Merkmale 1.3 und 1.4.

67 Demzufolge kann es dahinstehen, ob die Begrenzungsmittel 2, 2a, 2b bzw. deren Verlängerungen 7 angesichts ihrer längsprofilierten Formkörper, für die elastisches, metallisches oder synthetisches Material gelehrt wird (S. S. 6, Z. 8 – 9), als Kassettenbleche im Sinn von Merkmal 1.6 verstanden werden können.

d)

68 Die Druckschrift D4 betrifft eine Vorrichtung zur Bildung von Stapeln 2" flächiger Werkstücke 2' und zum Banderolieren der Stapel 2". Diese weist eine Stapelstation P, eine Banderolierstation B und einem mit Stapelschächten 2 versehenen, taktweise fördernden Endlosförderer 1 auf. Wie in Abs. [0001] angegeben, ist die Vorrichtung konkret für Druckerzeugnisse als flächige Werkstücke 2‘ vorgesehen. Ob die Vorrichtung auch zum paketweisen Stapeln von aus Kunststofffolie hergestellten Beuteln entsprechend Merkmal 1.1 geeignet ist, da diese auch bedruckt sein können, wie von der Klägerin unter Bezugnahme auf den Internetauszug MB8 vorgetragen, kann dahinstehen.

69 Denn auch wenn die Vorrichtung mit dem Endlosförderer 1 – gemäß Absatz [0012] Zugmittelpaare in Form von Rollenketten – zumindest ein Zugmittel im Sinn von Merkmal 1.2 aufweist, ist eine Kassettenablage gemäß den Merkmalen 1.3 und 1.4 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart:

70 Absatz [0015] und Figur 3 ist zu entnehmen, dass ein jeweiliger in der Stapelstation P aufgebauter Stapel 2" von einer Stütze 2''' getragen wird, die von voneinander beabstandeten, umlaufenden Bändern oder feststehenden Führungen gebildet wird. In der ersten Variante – umlaufende Bänder – fehlt es an einer Befestigung an dem Zugmittel, mit dem die Stapelschächte bewegt werden. In der zweiten Variante – feststehende Führungen – ist eine Befestigung an einem Zugmittel vollständig ausgeschlossen. Dies genügt dem Merkmal 1.4 nicht.

71 Dass Merkmal 1.5 entsprechend der in den Absätzen [0013] bis [0015] beschriebenen Verstellbarkeit der Anschläge erfüllt wäre, stellt die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 daher nicht mehr infrage. Im Übrigen fehlt es an jeder Materialangabe für die leistenartigen, quaderförmigen Anschläge 2.1 bis 2.4; ob der Fachmann diese als zwei Klemmbleche gemäß Merkmal 1.6 verstehen würde, kann aber dahinstehen.

e)

72 Auch die Druckschrift D5 nimmt den Gegenstand von Anspruch 1 nicht neuheitsschädlich vorweg.

73 In der sogenannten „zweiten Ausführungsform“ der Figuren 16 bis 23, insbesondere Figuren 19 bis 21, ist eine Vorrichtung zum paketweisen Stapeln von aus Kunststofffolie hergestellten Beuteln offenbart (vgl. auch S. 23, Z. 10 – 15; Anspruch 13), entsprechend Merkmal 1.1.

74 Die Vorrichtung weist mit den umlaufenden Förderern 92 zumindest ein Zugmittel auf, entsprechend Merkmal 1.2.

75 Eine Kassettenablage gemäß Merkmal 1.3 wird verwirklicht durch die Stapelvorrichtung 188 (vgl. Figur 19 mit S. 23, Z. 30 - S. 24, Z. 2).

76 Diese ist entsprechend Merkmal 1.4 auch an dem Zugmittel 92 über das trägerartige Bauteil 180 befestigt, vgl. die nachfolgend wiedergegebene Figur 19 (Hervorhebungen durch den erkennenden Senat):

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Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

77 Mit dem Anschlag 194 und der Klemmeinrichtung 198 weist die Kassettenablage 188 auch zumindest ein Mittel zum Klemmen der aufgelegten Beutel auf, entsprechend Merkmal 1.5. Die Klemmeinrichtung 198 arbeitet so, dass sie während der Weiterschaltung zu der (stromabwärts nachgelagerten) Trenneinrichtung die Lagegenauigkeit des Stapels aufrechterhält (vgl. Anspruch 20, auch Anspruch 13; S. 25, Z. 14 – 20).

78 Der Offenbarung von Merkmal 1.5 steht auch nicht entgegen, dass die Klemmeinrichtung 198 in der Ausführungsform der Figur 19 einen Beutelstapel gegebenenfalls erst ab einer bestimmten Stapelhöhe zu klemmen vermag. Merkmal 1.5 fordert nur zumindest ein Mittel zum Klemmen der aufgelegten Beutel. Eine engere Maßgabe, bereits den ersten aufgelegten Beutel zu klemmen, wie es etwa die Weiterbildung des Anspruchs 2 ermöglicht, hat in Anspruch 1 keinen Eingang gefunden.

79 Nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ist dagegen Merkmal 1.6.

80 Zwar ist für den Anschlag 194 angesichts seiner mehrfach abgekanteten Ausführung und der Notwendigkeit, in solchen Maschinen die Ableitung statischer Aufladungen aus der Bewegung von Kunststofffolien zu gewährleisten, im Lichte des Zeitrangs der Druckschrift D5 eine Ausbildung als Metallblech als zwangsläufig erforderlich mitzulesen. Der Anschlag 194 nimmt ersichtlich auch am Klemmen teil, indem er ein Wegdrängen des Beutelstapels durch die Klammer 198 bzw. ein Verrutschen der Beutel im Zuge der taktmäßigen Weiterschaltbewegung verhindert. Ersichtlich bildet aber die Klemme 198 kein zweites Kassettenblech, da sie in Form eines U-förmigen Drahtstückes ausgebildet ist (S. 24 Z. 2-6) und nicht flächig. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann nicht neuheitsschädlich mitgelesen werden, dass die Drahtklammer „selbstverständlich auch anders ausgebildet sein kann, eben z.B. in Form eines weiteren Bleches nach Art des Blechs 194“. Selbstverständliche Alternativen sind unter dem Aspekt des Naheliegens zu erörtern (BGH, GRUR 2009, 382 - Olanzapin).

2.

81 Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ergibt sich jedoch vor dem Hintergrund fachmännischen Wissens und Könnens in naheliegender Weise aus der Druckschrift D5.

a)

82 Die Druckschrift D5 sieht vor, dass die Stapelvorrichtungen 188 mittels des intermittierend schaltbaren Förderers 92 jeweils aus der Stapelstation in Vorwärtsrichtung „weitergeschaltet“ werden, wenn die Formation einer vorbestimmten Zahl von Abschnitten im Stapel vollendet ist (vgl. A. 13; S. 25, Z. 14-19). Diese Positionen sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 17 in blauer bzw. oranger Farbe markiert (Hervorhebungen durch den erkennenden Senat). Bereits vor dem Weiterschalten ist die Klemme 198 auf den Stapel abgesenkt, womit eine „akkurate Lagegenauigkeit erhalten“, d.h. sinngemäß über die Transportpositionen hinweg beibehalten wird (vgl. S. 25, Z. 19-20).

Abbildung

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83 Neben der Klemme 198 trägt auch der Anschlag 194 dazu bei, bei einer Bewegung ein Verrutschen des Beutelstapels aufgrund seiner Massenträgheit zu verhindern. Den Figuren 20 und 21 ist zu entnehmen, dass der Anschlag 194 über die gesamte Breite der Platte 192 ausgeführt ist und seine Abstützwirkung bei einsetzender Bewegung daher flächig über die volle Auflagebreite der Stapelvorrichtung bereitstellt, wenn die Weiterschaltbewegung einsetzt. Wenn die Weiterschaltbewegung endet, wirkt die Klammer 198 dagegen, da sie aus einem U-förmigen Drahtstück gebildet ist (vgl. S. 24, Z. 6), nur in einem wesentlich schmäleren Bereich und dort auch nur linienförmig auf den breiten Beutelstapel, vgl. die nachfolgend wiedergegebene Figur 21 (Hervorhebungen durch den erkennenden Senat).

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84 Für den Fachmann ist ohne weiteres zu erkennen, dass zwischen dem breiten Anschlag 194 und der Drahtklammer 198 sowohl hinsichtlich der Breite der Bauteile als auch der flächigen gegenüber der nur linienförmigen Anlage an den Beuteln auffällige Missverhältnisse bestehen. Die Figur 21 zeigt unmittelbar, dass die Klammer 198 den seitlich verfügbaren Bauraum zwischen den Kolbenstangen-Endabschnitten nicht ausnützt. Gleichzeitig liegt es vor dem Hintergrund des technischen Problems auf der Hand, dass mit einer flächigen, breiteren Anlage der Klammer 198 eine gleichmäßigere Einleitung der Klemmkraft in den Beutelstapel und eine bessere Sicherung der Lagegenauigkeit bei den Transportbewegungen erreicht werden können, als mit einer nur linienförmigen Anlage in einem kleinen Beutelbereich. Es bedurfte daher keiner über fachmännische Anpassungen hinausgehenden Leistung, anstelle der Drahtklammer 198 eine solche flächige, breitere Gestaltung – somit ein zweites Klemmblech im Sinne von Merkmal 1.6 – vorzusehen und damit die Sicherung der Lagegenauigkeit weiter zu verbessern. Dies stellt sich als objektiv zweckmäßig dar.

85 Der Einwand der Beklagten, wonach der Fachmann durch übermäßige konstruktive Schwierigkeiten davon abgehalten würde, die Drahtklemmer-Spiralfeder-Anordnung durch ein Klemmblech zu ersetzen, greift nicht durch. Bei der nötigen Konstruktionsänderung kann die Anlenkung der Klemme mittels der horizontalen Achse unverändert beibehalten werden; die Spiralfeder kann in einer einfachen Ausnehmung des Blechs aufgenommen werden. Derlei einfache Konstruktionsänderungen gehören zu den ingenieurmäßigen Grundfertigkeiten des hier zuständigen Fachmanns.

86 Somit beruht der Gegenstand von Anspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

b)

87 Demnach bedarf es keiner Entscheidung, ob der Fachmann zu einer Zusammenschau der Druckschriften D2 und D5 veranlasst gewesen und darüber in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt wäre. Der entsprechende Vortrag der Klägerin kann ebenso dahinstehen, wie diesbezügliche Vorbehalte des Senats, die sich aus den grundlegend verschiedenen Konstruktionen und Kinematiken der dort offenbarten Vorrichtungen speisen.

3.

88 Da die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, die erteilte Fassung des Streitpatents gemäß Antrag als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, haben die weiter angegriffen abhängigen oder unabhängigen Patentansprüche insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). Einer isolierten Prüfung der Unteransprüche der erteilten Fassung bedarf es daher nicht. Dies gilt auch für den – hier vorliegenden – Fall, dass die verteidigte Fassung einen nebengeordneten Patentanspruch aufweist (BPatG, Urteil vom 25. Juni 2024 – 7 Ni 5/23; Urteil vom 16. Februar 2024 – 3 Ni 27/21 (EP)).

89 Infolgedessen bedürfen die Druckschriften D6 bis D10 auch keiner Erörterung, da sie nur mit Bezug zu abhängigen Ansprüchen herangezogen waren.

III.

90 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

91 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

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