7 Ni 11/25 (EP)
7 Ni 11/25 (EP)
Aktenzeichen
7 Ni 11/25 (EP)
Gericht
BPatG München 7. Senat
Datum
20. November 2025
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

BESCHLUSS

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 2 670 898

(DE 60 2012 074 020)

(hier: Aussetzung)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 20. November 2025 durch die Vorsitzende Richterin Pekarek und die Richter Dr. von Hartz und Dipl.-Ing. Dr. Zapf

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, das vorliegende Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die Parteien streiten über den Antrag der Beklagten, das hiesige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitswiderklage vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) zu dem gleichen europäischen Patent auszusetzen.

2 Die Firma A1… (im Folgenden Klägerin) mit Sitz in …macht vorliegend die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 2 670 898 B1 (im Folgenden: Streitpatent) geltend. Die Beklagte, die S… mit Sitz in …, ist die bei Klageerhebung eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 19. Januar 2012 angemeldet worden ist und die Prioritäten der US-amerikanischen Schriften US 201161542990 P vom 4. Oktober 2011, US 201161453453 P vom 16. März 2011 und US 201161438880 P vom 2. Februar 2011 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 6. Januar 2021 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „VARIABLE DENIER YARN AND SUTURE (GARN VON VARIIERENDER FADENSTÄRKE UND NAHT DAMIT)“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 60 2012 074 020.5 geführt. Die Nichtigkeitsklage datiert vom 30. April 2025.

3 Die Beklagte hat einen Opt-Out in Bezug auf das EPGÜ widerrufen und mit Datum vom 13. Februar 2025 auf Grundlage des Streitpatents und eines weiteren Patents Patentverletzungsklage vor dem Einheitlichen Patentgericht (Lokalkammer München) gegen die A2…, A3… und A4… erhoben. Die Verfahren der beiden Klagepatente sind inzwischen getrennt. Das Verfahren mit Bezug zum hiesigen Streitpatent hat das Aktenzeichen UPC_CFI_358/2025, ACT_18767/2025. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2025, mithin einen knappen Monat später als im hiesigen Verfahren, haben die dortigen Verletzungsbeklagten Nichtigkeitswiderklage (Aktenzeichen CC 24671/2025) erhoben. Es werden überwiegend die gleichen Nichtigkeitsangriffe geltend gemacht. Wegen des Inhalts der Nichtigkeitswiderklage wird auf die Anlage MWE11a verwiesen. Gleichzeitig ist Antrag auf einheitliche Entscheidung über Verletzung und Widerklage gestellt worden. Soweit ersichtlich, ist hierüber bzw. über die Nichtigkeitswiderklage noch nicht erstinstanzlich entschieden worden.

4 Die Beklagte hat Widerspruch gegen die hiesige Nichtigkeitsklage erhoben und gleichzeitig beantragt, den Rechtsstreit auszusetzen.

5 Sie ist der Auffassung, dass das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht gemäß Artikel 29, 30 Brüssel Ia-VO auszusetzen sei.

6 Da das einheitliche Patentgericht bereits mit der Rechtsbeständigkeit umfassend den deutschen Teil des hiesigen Streitpatents vorbefasst ist, sei der vorliegende Rechtsstreit entweder bereits nach Art. 29 Brüssel Ia-VO, jedenfalls aber nach Art. 30 Brüssel Ia-VO wegen anderweitiger Rechtshängigkeit auszusetzen.

7 Parteiidentität im Sinne von Art. 29 Brüssel Ia-VO liege vor. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die hiesige Nichtigkeitsklage von der Tochtergesellschaft einer Verletzungsbeklagten erhoben sei. Dieses bewusste Ausweichen lasse die „Parteiidentität“ im Sinne dieser Vorschrift, die sich insoweit nicht mit dem deutschen Streitgegenstandsbegriff decke, unberührt. Der Begriff der Parteienidentität sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich weit auszulegen. Insbesondere sei er nicht streng formal zu verstehen, sondern könne vielmehr auch dann vorliegen, wenn es sich zwar um unterschiedliche Personen handele, deren Interessen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten jedoch identisch und voneinander untrennbar seien. Die hiesige Nichtigkeitsklägerin stelle sich faktisch mit den an dem EPG-Verfahren beteiligten Gesellschaften gleich, weil sie auf das EPG-Verfahren Bezug nehme.

8 Es sei auch von demselben Anspruch auszugehen, wenn die Verletzung oder Nichtigkeit desselben territorialen Schutzrechts in Frage stehe. Die anhängige Verletzungsklage vor dem einheitlichen Patentgericht sei bereits deshalb vorgreiflich, weil über die gleichen Kernpunkte gestritten werde, nämlich die Auslegung. Es sei eine unterschiedliche Auslegung zu vermeiden.

9 Die Nichtigkeitswiderklage sei auch in zeitlicher Hinsicht vor dem hiesigen Nichtigkeitsverfahren anhängig gemacht worden. Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a) Brüssel Ia-VO gelte ein Gericht als angerufen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden sei. Die Verletzungsklage sei vor dem einheitlichen Patentgericht am 13. Februar 2025 eingereicht worden. Das einheitliche Patentgericht sei somit das zuerst angerufene Gericht. Dies gelte auch für die Nichtigkeitswiderklage, da bei Widerklagen auf den Zeitpunkt der Einreichung der ursprünglichen Klage abzustellen sei.

10 Jedenfalls wäre das hiesige Verfahren nach Art. 30 Brüssel-Ia VO auszusetzen. Die Verletzungsklage vor dem einheitlichen Patentgericht sei bereits zuvor anhängig gewesen und stehe in besonders engem Zusammenhang mit dem hiesigen Nichtigkeitsverfahren, weil beide Verfahren unter anderem die Auslegung der Ansprüche des Streitpatents betreffen. Deshalb sei die Auslegung durch das EPG für das vorliegende Nichtigkeitsverfahren vorgreiflich. Der hiesige Senat solle somit bei Ausübung seines Ermessens gemäß Art. 30 Abs. 1 Brüssel Ia-VO berücksichtigen, dass widersprechende Entscheidungen etwa aufgrund sich widersprechender Auslegungen desselben Patents möglichst vermieden werden sollten. Ferner würde das EPG-Verletzungsverfahren mit anhängiger Nichtigkeitswiderklage aller Voraussicht nach schneller zu einer Entscheidung führen.

11 Die Beklagte beantragt,

12 das Verfahren im Hinblick auf das anhängige Parallelverfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht, das auch den deutschen Teil des Streitpatents betrifft, auszusetzen.

13 Die Klägerin beantragt,

14 den Antrag auf Aussetzung zurückzuweisen.

15 Im Hinblick auf Art. 29 Brüssel Ia-VO komme eine Aussetzung mangels Verfahrensidentität nicht in Betracht. Im Verhältnis zur Nichtigkeitswiderklage sei die hiesige Nichtigkeitsklage zuvor erhoben worden. Es sei auch nicht in diesem Zusammenhang auf die zuvor eingereichte EPG-Verletzungsklage abzustellen, da gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Brüssel Ia-VO auf den verfahrenseinleitenden Zeitpunkt abzustellen sei. Die Widerklage vor dem Einheitlichen Patentgericht werde durch die Einreichung eines Schriftsatzes erhoben, welcher zeitlich nach Einreichung der hiesigen Nichtigkeitsklage erfolgt sei. Im Übrigen bestehe keine Parteiidentität. Letzteres gelte auch in Bezug auf die EPG-Verletzungsklage. Darüber hinaus seien die Streitgegenstände unterschiedlich, so dass es sich nicht um Klagen „wegen desselben Anspruchs“ handele. Beide Klagen verfolgten ein unterschiedliches Rechtsschutzziel. Ferner liege keine Parteiidentität vor.

16 Eine Aussetzung scheide auch auf Grundlage von Art. 30 Brüssel Ia-VO aus. In diesem Zusammenhang komme es nur auf die EPG-Verletzungsklage an, nicht aber auf die Nichtigkeitswiderklage. Zwischen der EPG-Verletzungsklage und der hiesigen Nichtigkeitsklage bestehe aber kein hinreichender Zusammenhang im Sinne von Art. 30 Abs. 3 Brüssel Ia-VO. Es sei nicht zu befürchten, dass widersprüchliche Entscheidungen erlassen würden. Die Fragen der Auslegung seien nicht deckungsgleich, denn für den Vergleich mit der angegriffenen Ausführungsform seien andere Merkmale maßgeblich als für die Abgrenzung zum Stand der Technik.

17 Jedenfalls gebiete eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung die Zurückweisung des Antrags, das hiesige Nichtigkeitsverfahren auszusetzen. Das Fortschreiten des hiesigen Nichtigkeitsverfahrens spreche gegen eine Aussetzung.

II.

18 Der zulässige Antrag der Beklagten und Antragstellerin, das vorliegende Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung liegen weder nach Art. 29 Brüssel Ia-VO noch nach Art. 30 Abs. 1 Brüssel Ia-VO vor.

1.

19 Die Regelungen über die Brüssel Ia-VO („EuGVVO“) kommen über Art. 71c Abs. 2 Brüssel Ia-VO (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (Amtsblatt L 351 vom 20.12.2012, S. 1)) zur Anwendung (vgl. BPatG, Beschluss vom 18. März 2025 – 7 Ni 2/25 (EP)).

2.

20 Eine Aussetzung nach Art. 29 Brüssel Ia-VO kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.

a)

21 Danach ist das Verfahren vor dem später angerufenen Gericht auszusetzen, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Dieser Fall liegt hier nicht vor.

b)

22 Allerdings sperrt die Verletzungsklage als solche vor dem Einheitlichen Patentgericht nachfolgende Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht nicht, da ein unterschiedlicher Streitgegenstand im Sinne des EuGH vorliegt.

23 Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die EPG-Verletzungsklage auch isoliert betrachtet für das hiesige Nichtigkeitsverfahren vorgreiflich sei, geht diese Auffassung fehl. Allein der Umstand, dass in einem Verletzungsverfahren, in dem es um die Frage der Rechte aus dem Patent geht und einem Nichtigkeitsverfahren, in welchem der Rechtsbestand des Streitpatents in Rede steht, die Auslegung nach den gleichen Grundsätzen erfolgt, begründet keine Vorgreiflichkeit. Denn unabhängig davon stehen in dem Verfahren weitere, gleichwohl unterschiedliche Fragen im Raum. Dass die Frage der Auslegung beide Verfahren betrifft, ist dem Schutzrechtssystem immanent. Auch eine Kontrollüberlegung verdeutlicht, dass ein Verletzungsverfahren keine Vorgreiflichkeit begründen kann. Im Rahmen der Verletzungsklage wird nicht isoliert über die Auslegung des Klagepatents entschieden, sondern insgesamt über die Ansprüche des Patentinhabers aus dem Patent. Das Klagepatent ist hierfür die Grundlage. Eine erfolgreiche Nichtigkeitsklage gegen das Streit-/Klagepatent entzieht dem Verletzungsverfahren rückwirkend die Grundlage (vgl. BGH GRUR 2005, 935, 936 – Vergleichsempfehlung II; Benkard PatG/Kober-Dehm, 12. Aufl. 2023, PatG § 22 Rn. 88). Ein rechtskräftiges Urteil, mit dem das Streit-/Klagepatent vernichtet wird, lässt die Verletzungsklage unbegründet werden (Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl., Rn. 369). Insoweit kann ein Verletzungsverfahren nicht vorgreiflich für ein Nichtigkeitsverfahren sein, wenn das gleiche Patent Gegenstand beider Verfahren ist.

c)

24 Eine Aussetzung der hiesigen Nichtigkeitsklage nach Art. 29 Abs. 1 Brüssel Ia-VO scheidet ferner aus, weil das Bundespatentgericht das zuerst angerufene Gericht im Sinne von Art. 29 Brüssel-Ia VO ist. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass es für die Frage auf den Zeitpunkt der Erhebung der Verletzungsklage ankommt, kann dem nicht beigetreten werden. Zwar wurde unstreitig die Verletzungsklage vor dem Einheitlichen Patentgericht vor der hiesigen Nichtigkeitsklage erhoben. Gleichwohl wurde die Nichtigkeitswiderklage erst nach der Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht eingereicht.

aa)

25 Nach Art. 32 Abs. 1 lit. a) Brüssel-Ia VO ist auf das verfahrenseinleitende Schriftstück abzustellen. Die Vorschrift legt verordnungsautonom, wie sich aus dem Erwägungsgrund 21 ergibt, den Zeitpunkt fest, der im Falle einer Verfahrenskonkurrenz für den Prioritätstest maßgeblich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 – C-29/16 –, Rn. 30, juris). Dies ist der Zeitpunkt, in dem mittels eines Schriftstücks ein Verfahren eingeleitet, mithin begonnen wird (vgl. EuGH WRP 2022, 840, 843 - HEITEC/HEITECH Promotion u.a.). Bereits der Wortlaut („das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist“) spricht hierfür (vgl. in diesem Sinne BAG, Urteil vom 7. September 2022 - 5 AZR 503/21). Denn erst mit der Verfahrenseinleitung bei Gericht können sich Fragen der Rechtshängigkeitssperre bzw. Aussetzungsfragen zweier gerichtlicher Verfahren stellen. Erst zu diesem Zeitpunkt beginnt das Verfahren der Nichtigkeitswiderklage.

bb)

26 Eine Form der Rückwirkung mit der Folge, dass in der hiesigen Fallkonstellation auf den Zeitpunkt einer Ausgangsklage einer im Zusammenhang stehenden Widerklage abzustellen wäre, kommt nicht in Betracht.

27 Gegen ein solches Verständnis streitet bereits der Wortlaut des Art. 32 Abs. 1 lit. a) Brüssel Ia-VO. Er spricht von dem Schriftstück, mit dem ein Verfahren eingeleitet wird.

28 Gegen ein solches Verständnis im Sinne der Beklagten spricht ferner der Sinn und Zweck der Regelungen der Artt. 29 ff Brüssel Ia- VO. Mit diesen Regelungen sollen die rechtlichen Unsicherheiten, die aus der großen Vielfalt der Regelungen der Mitgliedstaaten über die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an ein Gericht als angerufen gilt, entstanden, durch eine sachliche Vorschrift gemindert werden, indem der Zeitpunkt einfach und einheitlich bestimmt werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 – C-29/16 –, Rn. 30, juris). Von Gesetzes wegen folgt auf eine Verletzungsklage nicht zwangsläufig eine Nichtigkeitswiderklage. Sie hängt vielmehr vom Belieben der jeweiligen Verletzungsbeklagten oder von Dritten ab. Vor diesem Hintergrund würde es bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Nichtigkeitswiderklage nicht mehr „eingereicht“ werden kann, zu einem Zustand kommen, der nicht klar und objektiv erkennen lässt, wie die Zuständigkeit von zwei Verfahren bei unterschiedlichen Gerichten geregelt ist. Diese Situation führt zu einer Rechtsunsicherheit, die mit den Zielen der Brüssel Ia-VO nicht im Einklang stehen kann. Insoweit würde die Zielsetzung des Art. 32 Brüssel-Ia VO verkannt, wenn die Zuständigkeit durch einen zu einem späteren Zeitpunkt eingereichten Antrag des Beklagten verändert werden könnten.

29 Schließlich sieht Art. 32 Brüssel-Ia VO eine Rückwirkungsfiktion nicht vor. Bei entsprechendem Bedarf hätte sie vom Gesetzgeber in Kenntnis des Rechtsinstituts der Widerklage eingeführt werden können. Dies hat der europäische Gesetzgeber unterlassen.

30 Die vorliegende Fallkonstellation ist nicht vergleichbar mit der einer Klageerweiterung, wie die Beklagte meint.

d)

31 Die Nichtigkeitswiderklage und die nationale Nichtigkeitsklage werden ferner nicht zwischen denselben Parteien im Sinne des Art. 29 Brüssel Ia-VO geführt.

aa)

32 Die Nichtigkeitswiderklage vor dem Einheitlichen Patentgericht wird von drei Gesellschaften desselben Konzerns der hiesigen Nichtigkeitsklägerin geführt. Sie sind formal unterschiedliche juristische Personen, was – bei rein formaler Betrachtung – eine Parteiidentität ausschließt (vgl. BPatG, Beschluss vom 27.1.2025, 2 Ni 26/24 (EP); EPG, Beschluss vom 17. September 2024 – EPG CoA 227/2024; EPG (Zentralkammer München), Beschluss vom 17.10.2024 – UPC CFI 252/2023; MüKo-ZPO, 6. Aufl., Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn.18).

bb)

33 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, auf die es entscheidend ankommt, kann darüber hinaus Parteiidentität vorliegen, wenn es sich um unterschiedliche Personen eines Verfahrens handelt, deren Interessen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten identisch und voneinander untrennbar sind. So können die Interessen eines Versicherers und seines Versicherungsnehmers hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten so weit übereinstimmen, dass ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 19, 23, 25 – Drouot zu Art. 21 EuGVÜ; siehe auch BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – VI ZR 45/12 –, BGHZ 196, 180-190, Rn. 18; OLG Düsseldorf, GRUR Int 2000, 776, 779; Urteil vom 26. April 2012 - 2 U 18/12, juris Rn. 30; kritisch Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., Art. 29 EuGVVO Rn. 17).

34 Die Tatsache, dass die jeweiligen Nichtigkeitsklägerinnen vor dem Einheitlichen Patentgericht zur gleichen Unternehmensgruppe gehören und eine die Muttergesellschaft der hiesigen Klägerin ist, reicht nicht aus, um die Annahme zu begründen, sie hätten weitgehend übereinstimmende Interessen, die untrennbar verbunden seien (vgl. EPG (Zentralkammer München), Entscheidung vom 17.10.2024 – UPC CFI 252/2023; MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 29 Rn. 18; BeckOK ZPO/Eichel, 58. Ed. 1.9.2025, Brüssel Ia-VO Art. 29 Rn. 74.2). Denn allein die formale Stellung einer Konzerngesellschaft begründet kein identisches Interesse, welches im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung zu einer Rechtskraft führen könnte, die die andere konzernverbundene juristische Person gegen sich gelten lassen müsste (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2014 – 2 W 6/13).

35 Soweit die Beklagte vorträgt, in den Nichtigkeitsklagen bzw. der Nichtigkeitswiderklage seien weitgehend identische Nichtigkeitsgründe vorgetragen worden, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Die durch die jeweiligen Verfahrensordnungen vorgegebenen Nichtigkeitsgründe lassen keinen zwingenden Rückschluss auf die Interessenlage der jeweiligen Klägerinnen zu. Das Interesse einer Gesellschaft, den Rechtsbestand eines Patents anzugreifen, kann vielschichtiger sein.

36 Die möglicherweise damit einhergehende Zersplitterung von Verfahren wird durch Art. 30 Brüssel Ia-VO abgemildert (vgl. EPG, Beschluss vom 17. September 2024 – EPG CoA 227/2024, Rn. 18). Die jeweiligen Interessen können unter Berücksichtigung der Systematik der Artikel 29ff Brüssel Ia-VO in Form eines abgestuften Anwendungsbereiches hinreichend berücksichtigt werden.

3.

37 Die Aussetzung des Rechtsstreits nach Art. 30 Brüssel Ia-VO ist unter Abwägung aller Interessen des Einzelfalles jedoch nicht geboten.

a)

38 Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann gemäß Art. 30 Abs. 1 Brüssel Ia-VO jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen. Gemäß Art. 30 Abs. 3 Brüssel Ia-VO stehen Verfahren im Sinne dieses Artikels in Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

b)

39 Vor dem Hintergrund, dass das Bundespatentgericht das erstangerufene Gericht im Zusammenhang mit der Nichtigkeit des Streitpatents ist, kommt Art. 30 Abs. 1 Brüssel Ia-VO bereits nicht zur Anwendung.

c)

40 Darüber hinaus bestehen im vorliegenden Fall keine so engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhänge, die es rechtfertigen würden, das hiesige Verfahren auszusetzen.

aa)

41 So hat der Europäische Gerichtshof zur gleichlautenden Vorschrift des Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO entschieden, dass es den Erwägungsgründen 16 und 21 der Verordnung dem Anliegen entspreche, eine geordnete Rechtspflege zu fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden und zu vermeiden, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten widersprechende Entscheidungen ergehen (EuGH Urteil vom 13. Februar 2025 – C-393/23 - Athenian Brewery SA ua/Macedonian Thrace Brewery SA = NJW 2025, 1253 Rn. 20). Allerdings könnten Entscheidungen bei Klagen desselben Klägers gegen verschiedene Beklagte nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits komme, sondern diese Abweichung müsse außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (EuGH, a.a.O., Rn. 22). Auch wenn diese Rechtsprechung nicht explizit zu Art. 30 Brüssel Ia-VO ergangen ist, ist zumindest der Rechtsgedanke vorliegend von Relevanz.

42 Auch wenn es um die Nichtigkeit des gleichen Patents geht, was für eine Aussetzung des Verfahrens streiten könnte, spricht gegen eine Aussetzung, dass die Angriffe, die die jeweiligen Nichtigkeitsklägerinnen gegen das Streitpatent führen, nicht deckungsgleich sind. Dies gilt insbesondere deshalb, weil vorliegend Hilfsanträge seitens der Beklagten eingereicht worden sind, dagegen – soweit für den Senat ersichtlich – im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht nicht. Vor diesem Hintergrund, dass die Sach- und Rechtslage eine andere ist, sind z. T. inhaltlich widersprechende Entscheidungen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, vorliegend indes weniger relevant. Dies auch deshalb, weil die Urteilsgründe nicht an der Rechtskraftwirkung teilnehmen. Sollte das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts das Streitpatent gänzlich vernichten, besteht für den erkennenden Senat kein Gegenstand mehr, über den entschieden werden könnte. In jedem anderen Fall hat der erkennende Senat das Nichtigkeitsverfahren weiter zu führen.

bb)

43 Eine Aussetzung der Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit allein wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob und ggfls. in welchem Umfang das Streitpatent rechtbeständig ist, ist angesichts des Justizgewährleistungsanspruchs der Klägerin nicht geboten. Denn das Bundespatentgericht hat über diese Rechtsfrage an Hand der vorgetragenen Tatsachen und Rechtsausführungen eigenständig zu entscheiden. Es ist nicht Aufgabe des Bundespatentgerichts, die Entscheidung der Gerichte des Einheitlichen Patentgerichts zu „überprüfen“.

44 Es liegt gerade nicht der Fall vor, der zu einer anderen Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens führen könnte, dass das zuerst angerufene Gericht auf die Nichtigkeits(wider)klage das Streitpatent vollständig vernichtet hat.

cc)

45 Ferner ist der Aspekt des Verfahrensstandes zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, wann das Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht über die Nichtigkeitswiderklage in der ersten Instanz beendet wird bzw. dass der Antrag, die Nichtigkeitswiderklage zeitgleich mit der Verletzungsklage zu bescheiden, erfolgreich ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Streitpatent nach wie vor in Kraft ist. Die Klägerin wäre an der Durchsetzung ihrer Rechte vor dem hiesigen Gericht im Falle der Aussetzung gehindert, weil ihre Klage temporär nicht mehr gefördert würde und kein qualifizierter Hinweis ergehen würde. Vorliegend ist ein qualifizierter Hinweis (vom gleichen Tage) erteilt und das Verfahren terminiert.

dd)

46 Dass die Interessenlage aller Nichtigkeitskläger gleich ist, liegt am gleichen Rechtsschutzziel, welches in der zumindest teilweisen Vernichtung des angegriffenen Patents liegt. Dies kann eine Aussetzung für sich genommen nicht begründen.

4.

47 Das Verfahren ist schließlich nicht wegen Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG auszusetzen.

a)

48 Es ist bereits fraglich, ob § 148 Abs. 1 ZPO, der grundsätzlich in Patentnichtigkeitsverfahren zur Anwendung kommt, im vorliegenden Fall überhaupt Geltung beanspruchen kann und nicht von den Regelungen der Brüssel Ia-VO verdrängt wird (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 7 Ni 4/25 (EP)).

b)

49 Aber auch im Falle der Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO ist eine Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens nicht angezeigt. Ist eine Aussetzung bereits nach der enger gefassten Vorschrift des Art. 30 Abs. 1 Brüssel Ia-VO nicht veranlasst, würde dies – unter Bezugnahme auf die vorstehenden Gründe – auch für § 148 Abs. 1 ZPO gelten.

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