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7 B 22/21, 7 B 22/21 (7 C 3/22)
GegenstandRevisionszulassung; Zulässigkeit der Klage einer Umweltvereinigung
Aktenzeichen
7 B 22/21, 7 B 22/21 (7 C 3/22)
Gericht
BVerwG 7. Senat
Datum
14. Juli 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juli 2021 aufgehoben.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
2Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich unter anderem zur Klärung der Frage beitragen, ob die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans (§ 13 Abs. 6 BBodSchG) zulässig ist.
3Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
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