Findet nicht nur wortwörtliche Treffer, sondern auch inhaltlich ähnliche Stellen.
Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen
schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
7 B 12/21, 7 B 12/21 (7 C 2/22)
GegenstandRevisionszulassung; Umweltvereinigung auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen
Aktenzeichen
7 B 12/21, 7 B 12/21 (7 C 2/22)
Gericht
BVerwG 7. Senat
Datum
28. Februar 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2021 aufgehoben.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
2Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob der Erfolg der Klage einer Umweltvereinigung auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz voraussetzt, dass die Vereinigung zuvor bei der zuständigen Behörde die Durchsetzung von Sanierungspflichten beantragt und zur Begründung des Antrags Tatsachen vorbringt, die den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen (vgl. § 10 USchadG).
3Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.