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6 StR 64/23
6 StR 64/23
Aktenzeichen
6 StR 64/23
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
17. April 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Oktober 2022 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Nebenklägern und dem Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Erwägung des Landgerichts, der Zeuge habe dem Angeklagten „keinen Anlass für die Tat“ gegeben, ist im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem Tatbild der rechtlich unbedenkliche Hinweis auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen Anlass und Tat zu entnehmen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1163). Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessung hat sich am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts, nicht an dessen – möglicherweise missverständlichen oder sonst unzureichenden – Formulierungen zu orientieren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987, GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).
Sander
Tiemann
Wenske
Fritsche
von Schmettau
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