6 StR 63/23
6 StR 63/23
Aktenzeichen
6 StR 63/23
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
08. März 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen; im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird es jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander     

Feilcke     

Tiemann

von Schmettau     

Arnoldi     

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