6 StR 604/23
6 StR 604/23
Aktenzeichen
6 StR 604/23
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
21. Februar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. August 2023 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird die Urteilsformel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander     

Feilcke     

Wenske

Fritsche     

von Schmettau     

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