6 StR 581/23
6 StR 581/23
Aktenzeichen
6 StR 581/23
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
07. Februar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. September 2023 wird als unbegründet verworfen; der Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander     

Feilcke     

Tiemann

von Schmettau      

Arnoldi      

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