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6 StR 566/23
6 StR 566/23
Aktenzeichen
6 StR 566/23
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
21. Februar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. August 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Einziehungsausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Wert von Taterträgen in Höhe von 234.000 Euro einzuziehen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander
Feilcke
Wenske
Fritsche
von Schmettau
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