6 StR 557/23
6 StR 557/23
Aktenzeichen
6 StR 557/23
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
19. Februar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet ist. Das Landgericht hat die Beweiserhebung rechtsfehlerfrei nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO abgelehnt.

Sander     

Tiemann     

Wenske

Fritsche     

Arnoldi     

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