6 StR 527/24
6 StR 527/24
Aktenzeichen
6 StR 527/24
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
03. Februar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 20. Februar 2024 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie der Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Bartel                   Tiemann                   Wenske

              Fritsche                    Arnoldi

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