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Aktenzeichen | 6 StR 52/23 |
Gericht | BGH 6. Strafsenat |
Datum | 18. April 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 28. Juni 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
2 Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht eine Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Hat die Hauptverhandlung nicht mehr als drei Tage gedauert, beträgt die Frist zur Absetzung des Urteils gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO fünf Wochen. Vorliegend dauerte die Hauptverhandlung drei Tage (13., 20. und 28. Juni 2022). Das Urteil wurde am 28. Juni 2022 verkündet. Die Frist lief daher am 2. August 2022 ab (vgl. zur Berechnung KK-StPO/Greger, 9. Aufl., § 275 Rn. 46). Ausweislich des Vermerks auf der Urteilsurkunde (…) ist das unterschriebene Urteil aber erst am 16. August 2022 und damit verspätet zur Geschäftsstelle gelangt. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer an der Einhaltung der Frist durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gehindert worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Das Überschreiten der Urteilsabsetzungsfrist begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO).“
3 Dem schließt sich der Senat an.
Sander | Tiemann | Wenske | ||
von Schmettau | Arnoldi |