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Aktenzeichen | 6 StR 514/25 |
Gericht | BGH 6. Strafsenat |
Datum | 29. April 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. Juni 2025 wird
das Verfahren im Fall B.II.3 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen, der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit schwerem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, von der drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Gegen die Verurteilung wendet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
2 Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten nach § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall B.II.3 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist.
3 Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten zur Folge. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von zweimal vier Jahren und drei Monaten, zweimal drei Jahren und neun Monaten, drei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren, einem Jahr und sechs Monaten sowie dreimal zehn Monaten ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängte Freiheitsstrafe auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
4 Die Überprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang hat aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bartel | RiBGH Wenske ist urlaubsbedingt gehindert zu signieren. | Fritsche | ||
Bartel | ||||
Ri´inBGH von Schmettau ist urlaubsbedingt gehindert zu signieren. | Ri´inBGH Dietsch ist krankheitsbedingt gehindert zu signieren. | |||
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