6 StR 492/22
6 StR 492/22
Aktenzeichen
6 StR 492/22
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
03. April 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es benachteiligt die Angeklagten nicht, dass das Landgericht „die erlittene Untersuchungshaft“ als solche jeweils rechtsfehlerhaft strafmildernd gewertet hat (vgl. dazu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 742 mwN).

Sander     

Feilcke     

Tiemann

Fritsche     

von Schmettau     

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