6 StR 476/23
6 StR 476/23
Aktenzeichen
6 StR 476/23
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
29. November 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird von der Anordnung der Einziehung des Messers − Asservat 1.3 – abgesehen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander     

Tiemann     

Wenske

Fritsche     

Arnoldi     

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