6 StR 453/23
6 StR 453/23
Aktenzeichen
6 StR 453/23
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
17. Oktober 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 30. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts klarstellend wie folgt neu gefasst: In Höhe von 370 Euro wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander     

Feilcke     

Tiemann

von Schmettau     

Arnoldi     

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.