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Aktenzeichen | 6 StR 441/25 |
Gericht | BGH 6. Strafsenat |
Datum | 15. Oktober 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Mai 2025 im Einziehungsausspruch
dahin abgeändert, dass hinsichtlich der Fälle C.I.1. bis C.II.10. der Urteilsgründe die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.522,60 Euro angeordnet ist; die weitergehende Einziehungsentscheidung entfällt;
unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehungsanordnungen der einbezogenen Entscheidungen aufrechterhalten worden sind; die aufrechterhaltene Anordnung der Einziehung von Gegenständen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 1. September 2022 entfällt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Betruges in fünf Fällen in Tatmehrheit mit Computerbetrug" unter Einbeziehung von früher gegen ihn verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer einen Vollstreckungsabschlag von drei Monaten gewährt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen „Diebstahls in Tatmehrheit mit Computerbetrug in sieben Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Computerbetrug in Tatmehrheit mit Betrug in zwei Fällen“ ebenfalls unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat das Landgericht hinsichtlich der abgeurteilten Taten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.522,80 Euro angeordnet sowie die nach § 55 StGB einbezogenen Einziehungsanordnungen hinsichtlich des Wertes von Taterträgen und Tatmitteln aufrechterhalten. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gegenstandslos.
2 Während der Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler aufweist, hält die Einziehungsentscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
3 Die Strafkammer hat tragfähig belegt, dass der Angeklagte in den Fällen C.I.1. bis C.II.10. der Urteilsgründe einen Betrag in Höhe von 14.522,60 Euro im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB erlangt hat. Sie hat im Urteilstenor indes die Einziehung eines Betrages von 14.522,80 Euro angeordnet. Diesen Fehler korrigiert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
4 Soweit das Landgericht die Einziehungsanordnungen aus früheren Erkenntnissen nach § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten hat, unterliegt dies in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
5 Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, dass nach § 55 Abs. 2 StGB auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Summe der Einziehungsbeträge zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2025 – 6 StR 157/25, Rn. 6; vom 9. Februar 2021 – 6 StR 459/20, Rn. 2; vom 3. April 2019 – 5 StR 87/19, Rn. 25). Der Senat ist allerdings daran gehindert, die Einziehungsentscheidung entsprechend zu ändern, weil er den Urteilsgründen nicht entnehmen kann, ob und inwieweit die früheren Einziehunganordnungen bereits erledigt sind. In diesem Fall hätte die Einbeziehung zu unterbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 6 StR 238/24, Rn. 23; Beschlüsse vom 6. Februar 2024 – 6 StR 352/23, Rn. 6; vom 9. März 2022 – 1 StR 498/21).
6 Zudem hat der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 1. September 2022 angeordneten Einziehung von Gegenständen keinen Bestand. Da der Staat bei einer Anordnung einer Einziehung von Gegenständen regelmäßig mit Eintritt der Rechtskraft das Eigentum hieran erwirbt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB), bedarf es einer Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 – 6 StR 497/23, Rn. 9; vom 22. November 2022 – 5 StR 380/22, NStZ 2023, 675). Die Einziehungsanordnung des Amtsgerichts hat sich erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2024 – 1 StR 184/24, Rn. 4), so dass der Senat den Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen lässt.
7 Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich und zum Vollstreckungsstand der durch die Urteile der Amtsgerichte Tiergarten vom 5. November 2021 und Dresden vom 3. Juni 2024 sowie hinsichtlich des Strafbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 1. September 2022 jeweils angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen auch geboten.
8 Die Kostenbeschwerde des Angeklagten ist aufgrund der teilweisen Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2025 – 2 StR 93/25, Rn. 16; vom 16. März 2021 – 4 StR 44/21, Rn. 2; KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 464 Rn. 14).
Bartel Wenske Fritsche
von Schmettau Arnoldi