6 StR 439/24
6 StR 439/24
Aktenzeichen
6 StR 439/24
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
04. November 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 11. April 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Entscheidungsformel unter Ziffer 1 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts berichtigt und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Auflösung der Gesamtstrafen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 6. September 2023 (703 Js 106832/21) und dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 27. Oktober 2022 (7 Ds 143 Js 2390/22) sowie unter Einbeziehung der darin und in den Urteilen des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 24. Oktober 2022 (7 Ds 703 Js 106832/21) und des Amtsgerichts Schwabach vom 17. August 2022 (1 Ds 703 Js 101480/22) i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 31. Oktober 2022 (4 Ns 703 Js 101480/22) verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Sperre für die Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 27. Oktober 2022 bleibt aufrechterhalten.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bartel                Feilcke                Wenske

             Fritsche              Arnoldi

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