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Aktenzeichen | 6 StR 437/24 |
Gericht | BGH 6. Strafsenat |
Datum | 20. August 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. April 2024 wird verworfen; es wird jedoch dahin geändert, dass der Angeklagte des verbotenen Besitzes von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in elf Fällen schuldig ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Besitzes von Cannabis „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 Da es sich bei § 34 Abs. 3 KCanG um eine Strafzumessungsregel handelt, ist der Zusatz „in nicht geringer Menge“ nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31). Der Senat hat den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert.
3 Der Strafausspruch hat Bestand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet, dass das Cannabis in allen Fällen in den Verkehr gelangte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2022 – 2 StR 562/21; Beschlüsse vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 209/23; vom 16. Januar 2024 – 5 StR 495/23). Die Strafe ist aber mit Rücksicht auf die übrigen Strafzumessungserwägungen, insbesondere die Vorstrafen, die Handelsmengen und die professionelle Vorgehensweise, angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).
Feilcke Tiemann Fritsche
von Schmettau Gödicke