6 StR 425/23
6 StR 425/23
Aktenzeichen
6 StR 425/23
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
11. Dezember 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 8. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es kann offenbleiben, ob ein Hang im Sinne von § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden und nach § 2 Abs. 6 StGB vom Senat anzuwendenden Fassung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 6 StR 405/23) vorliegt. Denn die Strafkammer hat die Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 Satz 2 StGB rechtsfehlerfrei verneint.

Sander     

Feilcke     

Fritsche

von Schmettau     

Arnoldi     

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