6 StR 422/22
6 StR 422/22
Aktenzeichen
6 StR 422/22
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
29. November 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 23. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Diepholz vom 26. Januar 2021.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Feilcke     

Tiemann     

Fritsche

von Schmettau     

Arnoldi     

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