6 StR 416/25
6 StR 416/25
Aktenzeichen
6 StR 416/25
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
04. Februar 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. April 2025 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel im Schuld- und Strafausspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Erpressung unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 2. Juni 2022 (8 Ds 132 Js 94004/19) nach Maßgabe des Berufungsurteils des Landgerichts Regensburg vom 27. Juli 2023 (3 Ns 132 Js 94004/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie wegen Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verleumdung, versuchter Erpressung in zwei Fällen und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Sind zwei Gesamtstrafen zu verhängen, ist die Urteilsformel so zu fassen, dass sie erkennen lässt, welchen Taten die jeweilige Gesamtstrafe zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2021 – 4 StR 337/21; vom 11. Juni 2008 – 2 StR 13/08). Dies hat der Senat zur Klarstellung nachgeholt.

Bartel                         Fritsche                         von Schmettau

            Arnoldi                           Dietsch

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