6 StR 400/24
6 StR 400/24
Aktenzeichen
6 StR 400/24
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
05. November 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 6. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bartel                Feilcke                Wenske

            Fritsche            von Schmettau

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