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6 StR 378/23
6 StR 378/23
Aktenzeichen
6 StR 378/23
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
05. September 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. April 2023 wird von der Einziehung von Tatmitteln abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Einziehung von drei Seitenschneidern als Tatmittel angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1.
2Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Von der Anordnung der Einziehung von Tatmitteln hat der Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.
2.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Sander
Wenske
Fritsche
Werner
Arnoldi
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