6 StR 360/22
6 StR 360/22
Aktenzeichen
6 StR 360/22
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
03. Oktober 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27. April 2022 wird verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz.

Sander     

Feilcke     

Tiemann

Fritsche     

von Schmettau     

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