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Aktenzeichen | 6 StR 349/24 |
Gericht | BGH 6. Strafsenat |
Datum | 14. Mai 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 27. Februar 2024 wird im Adhäsionsausspruch hinsichtlich des Adhäsionsklägers G. dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die hierdurch in der Revisionsinstanz durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit unerlaubtem Herstellen und Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Zudem hat es den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Neben- und Adhäsionskläger verurteilt sowie festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, beiden sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihnen in Zukunft aus der abgeurteilten Tat entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Die auf den Adhäsionsausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 Das Landgericht hat dem Adhäsionskläger G. einen Schmerzensgeldanspruch lediglich unter dem Vorbehalt eines Anspruchsübergangs auf Dritte zugesprochen. Da es damit hinter dessen unbeschränktem Antrag zurückgeblieben ist, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO tenoriert werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 – 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565 f.; Beschluss vom 7. März 2017 – 3 StR 531/16). Der Senat hat die Urteilsformel entsprechend ergänzt.
Bartel Feilcke Wenske
Fritsche Arnoldi