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Aktenzeichen | 6 StR 348/24 |
Gericht | BGH 6. Strafsenat |
Datum | 15. Oktober 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. November 2024, soweit es ihn betrifft,
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist,
in den Aussprüchen über die Strafen in den Fällen III.1 und 5 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 Der Schuldspruch bedarf in den Fällen III.1 und 5 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte nach den Feststellungen mit Marihuana Handel trieb, der Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist. Das KCanG regelt den Umgang mit Konsumcannabis abschließend (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130) und ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO als das hier mildere Gesetz bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen. Danach hat sich der Angeklagte in den Fällen III.1 und 5 der Urteilsgründe jeweils des Handeltreibens mit Cannabis schuldig gemacht (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).
3 Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
4 Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in den Fällen III.1 und 5 der Urteilsgründe verhängten Strafen von jeweils sechs Monaten. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 KCanG auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Aufhebung der Strafen in den Fällen III.1 und 5 der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
5 Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
Bartel Feilcke Tiemann
Fritsche Arnoldi