6 StR 325/25
6 StR 325/25
Aktenzeichen
6 StR 325/25
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
08. Dezember 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. März 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Auf die von der Revision erhobenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB kommt es, ungeachtet des Umstands, dass der Senat sie nicht teilt, nicht an. Denn die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen – entgegen der Ansicht des Landgerichts – die Annahme eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – <gco-l-u>2 StR 5/20</gco-l-u>, Rn. 6). Die Nebenklägerin lehnte sexuelle Handlungen ab, was der Angeklagte in allen Fällen erkannte.

Bartel                         Fritsche                         von Schmettau

                Arnoldi                          Dietsch

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