6 StR 32/25
6 StR 32/25
Aktenzeichen
6 StR 32/25
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
04. März 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Oktober 2024 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Bartel                     Feilcke                     Tiemann

             Wenske              von Schmettau

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