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6 StR 310/22
6 StR 310/22
Aktenzeichen
6 StR 310/22
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
04. Oktober 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 9. Februar 2022 im Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 7. Oktober 2021 aufgehoben; dieser entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
1Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins bedarf es nicht, weil diese Rechtsfolgen unmittelbar mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls am 4. Januar 2022 wirksam wurden und sich deshalb erledigt haben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 4 StR 398/03, NStZ-RR 2004, 247, 248; Sander, NStZ 2016, 656, 661 mwN).
Sander
Feilcke
Tiemann
Fritsche
von Schmettau
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