6 StR 301/25
6 StR 301/25
Aktenzeichen
6 StR 301/25
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
28. Oktober 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. März 2025 wird

a)

das Verfahren im Fall II.8 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

der Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Fall II.1 der Urteilsgründe von der Strafverfolgung ausgenommen;

c)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in vier Fällen und wegen versuchter Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt ist.

2.

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, wegen versuchter Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren im Fall II.8 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein und beschränkt die Verfolgung betreffend Fall II.1 der Urteilsgründe mit dessen Zustimmung nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Strafen von acht und zehn Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Die gegen die Angeklagte erkannte Gesamtfreiheitsstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf die verbleibende Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitstrafe und die weiteren fünf Strafen aus, dass das Landgericht ohne die in den Fällen II.1 und II.8 verhängten Strafen zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

von Schmettau

                    Wenske                    

Fritsche

Arnoldi

Dietsch

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