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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 2. März 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als nicht verwirklicht angesehen hat.
Sander
Tiemann
Wenske
Fritsche
von Schmettau