6 StR 278/23
6 StR 278/23
Aktenzeichen
6 StR 278/23
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
27. November 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen – wegen eines dem Landgericht unterlaufenen Rechenfehlers – lediglich in Höhe von 587.456 Euro, in Höhe von 228.515,90 Euro gesamtschuldnerisch haftend, angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander     

RiBGH Dr. Tiemann ist

krankheitsbedingt an der

Unterschrift gehindert.

Sander

Wenske

Fritsche     

     Arnoldi     

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