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6 StR 268/23
6 StR 268/23
Aktenzeichen
6 StR 268/23
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
11. Juli 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 1. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Feilcke
Tiemann
Wenske
Fritsche
Arnoldi
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