6 StR 218/23
6 StR 218/23
Aktenzeichen
6 StR 218/23
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
13. Juni 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 24. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar ist die Strafkammer fehlerhaft davon ausgegangen, dass für die drei Taten „F31a-F31b“, F32 und F33 jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr in Rechtskraft erwachsen sind (UA S. 176). Der Senat schließt aber im Hinblick auf die weiteren 30 Strafen aus, dass sie zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn sie die richtige Strafhöhe von jeweils neun Monaten (UA S. 166) berücksichtigt hätte.

Feilcke     

Tiemann     

Wenske

von Schmettau     

Arnoldi     

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