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6 StR 207/25
6 StR 207/25
Aktenzeichen
6 StR 207/25
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
24. Juni 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass Zinsen erst ab dem 6. Dezember 2024 zu zahlen sind; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Bartel
Fritsche
von Schmettau
RiinBGH Dr. Dietsch ist
urlaubsabwesend und daher
an der Unterschriftsleistung
gehindert.
Arnoldi
Bartel
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