6 StR 207/25
6 StR 207/25
Aktenzeichen
6 StR 207/25
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
24. Juni 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass Zinsen erst ab dem 6. Dezember 2024 zu zahlen sind; insoweit wird von einer Entscheidung abgesehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.

Bartel

Fritsche

von Schmettau

RiinBGH Dr. Dietsch ist

urlaubsabwesend und daher

an der Unterschriftsleistung

gehindert.

Arnoldi

Bartel

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