6 StR 166/23
6 StR 166/23
Aktenzeichen
6 StR 166/23
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
17. April 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 9. Dezember 2022 gewährt.

Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit dem Eingang der Akten beim Landgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349). Mit der Zustellung des gegebenenfalls ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 3 StR 601/08).

Sander     

Tiemann     

Wenske

Fritsche     

Arnoldi     

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