6 StR 162/25
6 StR 162/25
Aktenzeichen
6 StR 162/25
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
09. Juli 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Oktober 2024 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin alle künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der Tat vom 3. September 2023 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen; insoweit wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern und der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge und wegen Brandstiftung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Insoweit hat es den Angeklagten insbesondere verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 20.000 Euro zu zahlen und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr alle künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der Tat vom 3. September 2023 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1.

2 Schuld- und Strafausspruch weisen keine sachlich-rechtlichen Mängel auf.

2.

3 Der Adhäsionsausspruch hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin alle (nicht auf Dritte übergegangenen) künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der abgeurteilten Tat zu ersetzen. Die Adhäsionsklägerin hatte diesbezüglich geltend gemacht, aufgrund des Todes ihres Sohnes eine eigene Gesundheitsverletzung in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung erlitten zu haben.

4 Es kann dahinstehen, ob die kumulative Geltendmachung von Ansprüchen auf Hinterbliebenengeld und Schmerzensgeld in Fällen wie dem hier in Rede stehenden von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. etwa BT-Drucks. 18/11397, 12; OLG Köln, DAR 2022, 451, 454; MüKo-BGB/Wagner, 9. Aufl., § 844 Rn. 111 f.; BeckOK-BGB/Scheuer, 74. Edition, § 844 Rn. 44) oder ob beides grundsätzlich nebeneinander geltend gemacht werden kann (vgl. BeckOGK/Eichelberger, Stand 1. Oktober 2024, § 844 BGB Rn. 227; Grüneberg/Sprau, BGB, 84. Aufl., § 844 Rn. 21; Biller-Bomhardt/Steinbock, NJW 2025, 113, 118). Denn die Annahme des Landgerichts, dass der Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeldanspruch zustehe, wird von den Urteilsgründen nicht getragen. Das Landgericht hat insoweit lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass die Adhäsionsklägerin die von ihr erlittene „posttraumatische Belastungsstörung“ durch „Vorlage ärztlicher Atteste“ ausreichend „substantiiert und schlüssig dargetan“ habe. Den Urteilsgründen lassen sich indes weder der Inhalt der ärztlichen Atteste noch Einzelheiten zu der – über das durch die Tötung zugefügte seelische Leid hinausgehenden – gesundheitlichen Einbuße entnehmen.

5 Der Senat sieht deshalb im Hinblick auf den Feststellungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).

3.

6 Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin (§ 472a Abs. 2 StPO).

Bartel                         Tiemann                         Fritsche

        von Schmettau                     Arnoldi

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