6 StR 142/25
6 StR 142/25
Aktenzeichen
6 StR 142/25
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
12. Mai 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. November 2024 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit er wegen Bedrohung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass er wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt wird.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts – mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO – aus prozessökonomischen Gründen ein, weil sich die Urteilsgründe nicht zu der subjektiven Tatseite verhalten.

2 Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der wegen der Bedrohung verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten (§ 349 Abs. 4 StPO und § 354 Abs. 1 StPO entsprechend). Mit dem Wegfall dieser Strafe bleibt es bei der für die besonders schwere Vergewaltigung erkannten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Bartel                         Feilcke                        Wenske

           von Schmettau                  Arnoldi

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