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6 StR 128/24
6 StR 128/24
Aktenzeichen
6 StR 128/24
Gericht
BGH 6. Strafsenat
Datum
28. April 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Prozesszinsen erst ab dem 10. November 2023 zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in der Revisionsinstanz durch das Adhäsionsverfahren veranlassten besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die – hier am 9. November 2023 eingetretene – Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 6 StR 395/20).
Sander
Wenske
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi
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