6 Ni 35/23 (EP)
6 Ni 35/23 (EP)
Aktenzeichen
6 Ni 35/23 (EP)
Gericht
BPatG München 6. Senat
Datum
08. April 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 2 603 882

(DE 50 2010 007 884)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dr.-Ing. Flaschke, Dipl.-Ing. Veit, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dr. Söchtig

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 2 603 882 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig erklärt.

II.

Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Das europäische Patent 2 603 882 mit der Bezeichnung „Transponder“ (im Folgenden: Streitpatent) ist am 7. Dezember 2010 unter Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Gebrauchsmusters 20 2010 011 285 U vom 11. August 2010 in der Verfahrenssprache Deutsch angemeldet worden. Das Streitpatent, dessen Erteilung am 10. September 2014 veröffentlicht worden ist, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2010 007 884.3 geführt.

2 Die Beklagte zu 1 war zum Zeitpunkt der Klageerhebung Mitinhaberin des Streitpatents. Inzwischen ist an ihrer Stelle die K … GmbH, Am ... 8, 33154 Salzkotten, ins Register eingetragen worden. Die Parteibezeichnung der Beklagten zu 2, der früheren A…GmbH, lautet nach einer Änderung ihrer Firma nunmehr „I… GmbH“.

3 Das Streitpatent wurde auf Antrag der damaligen Patentinhaberinnen durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. August 2023 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 64 PatG – rechtskräftig seit dem 3. Oktober 2023 - beschränkt. Die geänderte Patentschrift ist als DE 50 2010 007 884 C5 veröffentlicht. Das Streitpatent umfasst in der mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland beschränkten Fassung insgesamt elf Patentansprüche mit einem unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1 sowie den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 11.

4 Die Klägerin begehrt die vollumfängliche Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, wobei sie sich auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit in Form fehlender Neuheit stützt, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ.

5 Der geltende Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:

6 „Transponder mit einem Schaltungsträger (2), der einen IC-Baustein (3) und eine Antenne (4) aufweist zur Bildung einer Schaltung, und mit einer mit der Antenne (4) des Schaltungsträgers (2) in Wirkverbindung stehenden weiteren Antenne (5, 15), dadurch gekennzeichnet, dass die Antenne (4) des Schaltungsträgers (2) innerhalb der weiteren Antenne (5, 15) angeordnet ist, dass die weitere Antenne (5, 15) als ein rohrförmiger Körper (5, 15) ausgebildet ist, und dass der Schaltungsträger (2) mit seiner Antenne (4) in der Mitte des rohrförmigen Körpers (5, 15) positioniert ist, wobei der rohrförmige Körper (5, 15) als ein Spiralkörper (15) mit einem spiralförmig gewickelten Draht oder flachen Metallstreifen ausgebildet ist.“

7 Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift DE 50 2010 007 884 C5 verwiesen.

8 Hinsichtlich ihres Vorbringens zur fehlenden Patentfähigkeit des Streitpatents stützt sich die Klägerin u. a. auf die folgenden Dokumente:

9 MK4 US 2003/0214399 A1

10 MK5 US 5 990 848 A

11 MK11 WO 2009/134243 A1.

12 Die Klägerin führt aus, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem Offenbarungsgehalt der Druckschriften MK4 und MK5 jeweils nicht neu sei. Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.

13 Die Klägerin beantragt,

14 das europäische Patent 2 603 882 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

15 Die Beklagten zu 1 und zu 2 beantragen,

16 die Klage abzuweisen sowie hilfsweise

17 die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in den Fassungen der Hilfsanträge 0.1 bis 0.6 vom 3. März 2025 sowie 1 bis 19 vom 27. Mai 2024 - in dieser Reihenfolge – richtet,

18 dies mit der Maßgabe, dass es in den Hilfsanträgen 0.4, 2, 4, 7, 9, 12, 14, 17, 19 „UHF-Bereich“ anstelle von „UAF-Bereich“ heißen soll.

19 Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0.1 unterscheidet sich von der geltenden Fassung dadurch, dass am Ende folgende Ergänzung hinzugefügt wurde:

20 (…), wobei der rohrförmige Körper (15) in Axialrichtung eine Länge aufweist, die größer ist als ein Durchmesser des rohrförmigen Körpers (15), und wobei sich der rohrförmige Körper (15) in einer ersten Axialrichtung und einer entgegengesetzten zweiten Axialrichtung über den Schaltungsträger (2) hinaus erstreckt.

21 Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0.2 unterscheidet sich von der geltenden Fassung dadurch, dass am Ende folgende Ergänzung hinzugefügt wurde:

22 (…), so dass bei Montage des Transponders durch Änderung eines Abstandes von Windungen des Spiralkörpers (15) und/oder eines Durchmessers derselben eine Abstimmung der weiteren Antenne (15) an eine Resonanzfrequenz des Schaltungsträgers (2) erfolgen kann.

23 Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0.3 unterscheidet sich ausgehend von der Fassung des Hilfsantrags 0.2 durch folgende Ergänzung (Änderung unterstrichen):

24 (…) und dass der in Resonanz betriebene Schaltungsträger (2) mit seiner Antenne (4) in der Mitte des rohrförmigen Körpers (5, 15) positioniert ist, (…).

25 Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags

0.4

unterscheidet sich ausgehend von der Fassung des Hilfsantrags 0.3 dadurch, dass das Merkmal „dass die weitere Antenne (5, 15) als ein rohrförmiger Körper ausgebildet ist“ um folgenden Wortlaut ergänzt ist:

26 (…), der als ein Strahler eines zu übertragenden Hochfrequenzsignals an die eine Antenne (4) dient, wobei durch die magnetische Kopplung zwischen der Antenne (4) und dem rohrförmigen Körper (15) das Hochfrequenzsignal im UHF-Bereich von der Antenne (4) des Schaltungsträgers (2) empfangen wird, wenn sich der Transponder in einem elektromagnetischen Feld eines Lesegerätes befindet, (…).

27 Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0.5 unterscheidet sich von der geltenden Fassung dadurch, dass am Ende folgende Ergänzung hinzugefügt wurde:

28 (…), wobei der Schaltungsträger (2) mit dem rohrförmigen Körper (15) mittels eines isolierenden Materials vergossen oder verspritzt ist.

29 Die Fassung des Hilfsantrags

0.6

kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge 0.1 und 0.5.

30 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 basiert auf dem geltenden Patentanspruch 1, wobei der Oberbegriff folgendermaßen geändert wurde (Änderung gekennzeichnet):

31 Transponder mit einem Schaltungsträger (2), der einen IC-Baustein (3) und eine Antenne (4) aufweist zur Bildung einer Schaltung, und mit einer weiteren Antenne (5, 15), wobei eine magnetische Kopplung zwischen mit der Antenne (4) des Schaltungsträgers (2) und der in Wirkverbindung stehenden weiteren Antenne (5, 15) besteht, (…).

32 Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von der Fassung des geltenden Patentanspruchs 1 dadurch, dass das Merkmal „dass die weitere Antenne (5, 15) als ein rohrförmiger Körper ausgebildet ist“ um folgenden Wortlaut ergänzt ist:

33 (…), der als ein Strahler eines zu übertragenden Hochfrequenzsignals an die eine Antenne (4) dient, wobei durch die magnetische Kopplung zwischen der Antenne (4) und dem rohrförmigen Körper (15) das Hochfrequenzsignal im UHF-Bereich von der Antenne (4) des Schaltungsträgers (2) empfangen wird, wenn sich der Transponder in einem elektromagnetischen Feld eines Lesegerätes befindet, (…).

34 Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich ausgehend von der Fassung des geltenden Patentanspruchs 1 durch folgende Ergänzung (Änderung unterstrichen):

35 (…) und dass der in Resonanz betriebene Schaltungsträger (2) mit seiner Antenne (4) in der Mitte des rohrförmigen Körpers (5, 15) positioniert ist, (…).

36 Die Fassung des Hilfsantrags 4 kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge 2 und 3.

37 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 basiert auf dem geltenden Patentanspruch 1, wobei der Oberbegriff folgendermaßen geändert wurde (Änderung gekennzeichnet):

38 Transponder mit einem Schaltungsträger (2), der als eine starre oder flexible Leiterplatte ausgeführt ist, und der einen IC-Baustein (3) und eine Antenne (4) aufweist zur Bildung einer Schaltung, und mit einer mit der Antenne (4) des Schaltungsträgers (2) in Wirkverbindung stehenden weiteren Antenne (5, 15), (…).

39 Die Fassung des Hilfsantrags 6 kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge 1 und 5.

40 Die Fassung des Hilfsantrags 7 kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge 2 und 5.

41 Die Fassung des Hilfsantrags 8 kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge 3 und 5.

42 Die Fassung des Hilfsantrags 9 kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge 2, 3 und 5.

43 Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 10 unterscheidet sich von der geltenden Fassung dadurch, dass das Merkmal „dass die weitere Antenne (5, 15) als ein rohrförmiger Körper ausgebildet ist“ um folgenden Wortlaut ergänzt ist:

44 (…), dass der Schaltungsträger (2) in einem Innenraum des rohrförmigen Körpers (15) eingeschoben ist (…).

45 Die Fassung des Hilfsantrags 11 kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge 1 und 10 gegenüber der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1.

46 Die Fassung des Hilfsantrags 12 kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge 2 und 10 gegenüber der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1, wobei das in der Fassung des Hilfsantrags 2 ergänzte Merkmal folgendermaßen geändert ist:

47 (…), wobei der rohrförmige Körper (15) der als ein Strahler eines zu übertragenden Hochfrequenzsignals an die eine Antenne (4) dient, wobei durch die magnetische Kopplung zwischen der Antenne (4) und dem rohrförmigen Körper (15) das Hochfrequenzsignal im UHF-Bereich von der Antenne (4) des Schaltungsträgers (2) empfangen wird, wenn sich der Transponder in einem elektromagnetischen Feld eines Lesegerätes befindet, (…).

48 Die Fassung des Hilfsantrags 13 kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge 3 und 10.

49 Die Fassung des Hilfsantrags 14 kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge 3 und 12.

50 Die Fassung des Hilfsantrags 15 kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge 5 und 10.

51 Die Fassung des Hilfsantrags 16 kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge 1, 5 und 10.

52 Die Fassung des Hilfsantrags 17 kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge 5 und 12.

53 Die Fassung des Hilfsantrags 18 kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge 3, 5 und 10.

54 Die Fassung des Hilfsantrags 19 kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge 3, 5 und 12.

55 Zum Wortlaut der Hilfsanträge wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beklagten vom 3. März 2025 und vom 27. Mai 2024 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

56 Die Beklagten treten dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachten das Streitpatent zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen für patentfähig.

57 Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich das Streitpatent auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen nicht als rechtsbeständig erweise.

58 Der Senat hat den Parteien am 31. Januar 2025 einen qualifizierten Hinweis und im Termin am 9. April 2025 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

59 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2025 verwiesen. Im Termin vom 9. April 2025 haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 einvernehmlich Erklärungen zur Fortführung des Rechtsstreits durch die bisherige Beklagte zu 1 in gesetzlicher Prozessstandschaft für die nunmehr als Mitinhaberin des Streitpatents im Register eingetragene K…

GmbH, Am ... 8, 33154 Salzkotten, zu Protokoll gegeben.

Entscheidungsgründe

60 Die zulässige Klage hat Erfolg. Das Streitpatent erweist sich weder in der geltenden Fassung noch in einer der Fassungen der Hilfsanträge als rechtsbeständig, da diesen Fassungen jeweils der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit oder fehlender erfinderischer Tätigkeit entgegensteht, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ, Art. 54, 56 EPÜ.

61 Die Beklagte zu 1 ist weiterhin passivlegitimiert. Einvernehmlichen Erklärungen der Klägerin und der Beklagten zu 1 im Termin zur mündlichen Verhandlung entsprechend führt die bisherige Beklagte zu 1 das Verfahren in gesetzlicher Prozessstandschaft für die K…GmbH, Am ... 8, 33154 Salzkotten, als eingetragene Mitinhaberin des Streitpatents weiter fort. Die Veräußerung und Umschreibung eines im Patentnichtigkeitsverfahren angefochtenen Schutzrechts bleibt grundsätzlich ohne Auswirkung auf die Parteistellung, vgl. § 99 Abs. 1 PatG, § 265 Abs. 2 ZPO (vgl. hier zu näher Benkard/Hall/Nobbe, PatG, 12. Aufl., Rn. 10 zu § 81 PatG mwN aus der Rspr.; Schulte/Voit, PatG, 12. Aufl., Rn. 14 zu § 81 PatG).

I.
1.

62 Das Streitpatent betrifft einen Transponder. Zum technischen Hintergrund führt die geänderte Patentschrift in den Absätzen [0003] und [0004] aus, dass die Entwicklung der drahtlosen Identifikation von Objekten durch den Einsatz der RFID-Technik (Radio Frequency Identification) darauf abziele, den Transponder so aufzubauen, dass mit einem Minimum an Aufwand eine möglichst große Reichweite erzielt werden könne. Im niedrigen Frequenzbereich von wenigen kHz (z. B. 125 kHz) bis zu einigen MHz (z. B. 13,56 MHz) basiere die Kommunikation zwischen Lesestation und Transponder wegen der großen Wellenlänge auf magnetischer Kopplung. In diesem Fall sei die Reichweite dementsprechend gering. Eine wesentliche Steigerung der Reichweite erreiche man im UHF-Bereich (860/915 MHz) und Mikrowellenbereich (2,4 GHz). Hier betrügen die Wellenlängen 30 cm bzw. 12,5 cm. Die Antennen seien dementsprechend kleiner.

63 In den Absätzen [0005] bis [0009] der geänderten Patentschrift verweist das Streitpatent auf den bekannten Stand der Technik. Der Grundaufbau einer Transpondereinheit sei in der DE 11 2008 000 065 T5 beschrieben. Der Transponder bestehe aus einem IC-Chip, einer Speiseschaltung und einer Strahlungsplatte, die mit dem Schwingkreis der Speiseschaltung magnetisch gekoppelt sei. Plattenförmige Konstruktionen seien jedoch für Anwendungen ungeeignet, bei denen der Transponder in Objekte integriert werden soll. Transponder dieser Technik hätten außerdem nur eine geringe Reichweite. Die US 2007/0095926 A1 beschreibe einen Transponder mit einem IC-Baustein und zwei Antennen, die flächig in einer gemeinsamen Ebene verlaufen und miteinander in Wirkverbindung stehen. Aus der GB 2 467 185 A sei ein Transponder bekannt, der an einem zylindrischen Gegenstand angebracht sei, wobei die Antenne ringförmig um den Zylinder geführt sei. Die US 2003/0214399 A1 beschreibe einen Sensor mit einem IC-Baustein, welcher über eine Kontaktierungsstelle mit einer ersten Antenne und einer spiralförmigen zweiten Antenne kontaktiert sei.

64 Als weiterer Stand der Technik wird die WO 2009/033847 A2 genannt (vgl. geänderte Streitpatentschrift, Abs. [0009]). Diese Druckschrift beschreibe eine Sensoranordnung mit einem Sensormodul und einer Induktionseinheit. Das Sensormodul weise eine erste Antenne auf. Die Induktionseinheit weise eine zweite und dritte Antenne auf, wobei das Sensormodul innerhalb der zweiten Antenne angeordnet sei. Die dritte Antenne schließe sich als Dipolantenne oder als Spiralantenne an die zweite Antenne an.

2.

65 Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Transponder mit UHF-Technik zur Verfügung zu stellen, der über eine gegenüber dem Stand der Technik verbesserte Reichweite verfügt und eine kompakte Bauform aufweist (vgl. Abs. [0004], [0010], [0012] u. [0021] der geänderten Patentschrift).

3.

66 Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt der geltende Patentanspruch 1, nach Merkmalen gegliedert, einen

67 1 Transponder

68 2 mit einem Schaltungsträger (2), der einen IC-Baustein (3) und eine Antenne (4) aufweist zur Bildung einer Schaltung, und

69 3 mit einer mit der Antenne (4) des Schaltungsträgers (2) in Wirkverbindung stehenden weiteren Antenne (5, 15), dadurch gekennzeichnet,

70 4 dass die Antenne (4) des Schaltungsträgers (2) innerhalb der weiteren Antenne (5, 15) angeordnet ist,

71 5 dass die weitere Antenne (5, 15) als ein rohrförmiger Körper (5, 15) ausgebildet ist,

72 6 und dass der Schaltungsträger (2) mit seiner Antenne (4) in der Mitte des rohrförmigen Körpers (5, 15) positioniert ist,

73 7 wobei der rohrförmige Körper (5, 15) als ein Spiralkörper (15) mit einem spiralförmig gewickelten Draht oder flachen Metallstreifen ausgebildet ist.

4.

74 Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Physiker oder Ingenieur mit abgeschlossener Hochschulausbildung in der Fachrichtung Elektrotechnik an, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von RFID basierter Hardware verfügt.

5.

75 Dieser Fachmann legt den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 folgendes Verständnis zugrunde:

76 Der Patentanspruch 1 beansprucht einen Transponder (Merkmal 1). Wie im Absatz [0016] der geänderten Patentschrift DE 50 2010 007 884 C5 ausgeführt und in Figur 1 der Patentschrift EP 2 603 882 B1 dargestellt, besteht der Transponder (1) zum einen aus einer Schaltung mit einem Schaltungsträger (2), der einen IC-Baustein (3) und eine (erste) Antenne (4) aufweist.

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77 Ausschnitt aus Figur 1 der Patentschrift EP 2 603 882 B1

78 Der mit Merkmal 2 beschriebene Gegenstand ist als Transponder-Schaltung zu verstehen. Der Schaltungsträger (2) der Transponder-Schaltung kann dabei als starre oder flexible Leiterplatte ausgebildet sein (vgl. geänderte Patentschrift, Abs. [0016]).

79 Gemäß Merkmal 3 verfügt der Transponder zum anderen über eine weitere Antenne (5, 15), welche mit der (ersten) Antenne (4) des Schaltungsträgers (2) in Wirkverbindung steht. Der Begriff „Wirkverbindung“ wird per se weder im geltenden Anspruch noch in der Beschreibung weiter erläutert. Er wird vom Fachmann aber so verstanden, dass die beiden Antennen derart angeordnet, ausgebildet und abgestimmt sein müssen, dass sie im elektromagnetischen Feld eines Lesegerätes interagieren können. Im Ausführungsbeispiel zur Figur 3 wird die Wirkverbindung insoweit konkretisiert, als dass zwischen den beiden Antennen eine magnetische Kopplung, also eine induktive Kopplung, besteht (vgl. geänderte Patentschrift, Abs. [0018].

80 Merkmal 4 fordert, dass die Antenne (4) des Schaltungsträgers (2) innerhalb der weiteren Antenne (5, 15) angeordnet ist. Konkret soll die weitere Antenne (5, 15) als rohrförmiger Körper ausgebildet sein (Merkmal 5).

81 Der Schaltungsträger (2) mit seiner Antenne (4) soll in der Mitte des rohrförmigen Körpers (5, 15) positioniert sein (Merkmal 6). Der Patentanspruch führt den Begriff „Mitte“ nicht weiter aus. Weder der Hauptanspruch noch die Unteransprüche 2 bis 11 legen fest, ob die Mitte axial (entlang der Rohrlänge), radial (im Querschnitt) oder beides bedeuten soll. Die Beschreibung führt lediglich die axiale Mitte als beispielhafte Ausführungsform an. Im Absatz [0018] der geänderten Patentschrift wird erläutert, dass die magnetische Flussdichte im axialen Mittelabschnitt (6‘) des rohrförmigen Körpers ihr Maximum erreicht (vgl. dazu auch die Kennzeichnung 6‘ in der Figur 3 der Patentschrift EP 2 603 882 B1) und der Schaltungsträger mit seiner Antenne deshalb „vorzugsweise“ dort positioniert wird. Die bevorzugte Ausführungsform schränkt den Anspruchswortlaut nicht ein.

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82 Mit Merkmal 7 wird der rohrförmige Körper konkretisiert. So soll der rohrförmige Körper (5, 15) als ein Spiralkörper (15) mit einem spiralförmig gewickelten Draht oder flachen Metallstreifen ausgebildet sein. Der Fachmann geht davon aus, dass auch der spiralförmig gewickelte Draht aus einem Metall oder einer Metalllegierung besteht (vgl. Abs. [0095]). Die Figur 2 der Patentschrift EP 2 603 882 B1 zeigt eine Ausführungsform des Spiralkörpers (15).

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II.

83 In seiner geltenden Fassung erweist sich das Streitpatent als nicht rechtsbeständig.

1.

84 Die im Rahmen eines Beschränkungsverfahrens geänderte Patentschrift DE 50 2010 007 884 C5 (deutscher Teil des europäischen Streitpatents, vgl. Absatz [0009]) und die mit der Klageschrift als Anlage MK2c vorgelegte, nach Abschluss des Beschränkungsverfahrens geänderte Fassung des Streitpatents (vgl. Seite 2) weisen auf die internationale Patentanmeldung WO 2009/033847 A2 als bekannten Stand der Technik hin.

2.

85 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik gemäß der WO 2009/033847 A2 nicht neu, Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Nr. 1, Art. 52, 54 EPÜ.

86 Die WO 2009/033847 A2 betrifft eine Sensoranordnung zur drahtlosen Übertragung von Sensordaten, bei der eine induktive Kopplung (kurze Reichweite) mit einer elektromagnetischen Übertragung (lange Reichweite) kombiniert wird, um einen kompakten, vollständig gekapselten Sensor bereitzustellen, der auch unter hohen mechanischen und chemischen Belastungen zuverlässig arbeitet (vgl. Seite 2, Z. 3 - 30).

87 Als bevorzugtes Anwendungsbeispiel wird die Integration der Sensoranordnung in einen Fahrzeugreifen genannt. Dabei ist das Sensormodul (1) mit einem Drucksensorchip ausgestattet (vgl. Ansprüche 7, 8 u. 12, Seite 2, Z. 3 – 9, Seite 9, letzter Absatz u. Fig. 10). Das Sensormodul bezieht seine Energie aus den elektromagnetischen Wellen des Fahrzeugkontrollsystems, das als Lesegerät anzusehen ist und die Messwerte des Drucksensors abfragt (vgl. Fig. 1 u. 10 u. Seite 9, letzter Absatz i. V. m. Seite 2, vorletzter Satz, Anspruch 10 (Sensorsignale aussenden - Transmitter) u. Anspruch 11 (elektromagnetische Signale empfangen und weiterverarbeiten - Responder)). Die Sensoranordnung (1) versteht der Fachmann daher ohne Weiteres als Transponder (Merkmal 1).

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88 Die Figur 2 zeigt eine schematische Ansicht des Sensormoduls (2). Dieses umfasst eine als Schaltungsträger zu verstehende Leiterplatte (30), welche mehrere IC-Bausteine (9) und eine erste Antenne (erste Antenne

4)

aufweist (vgl. Anspruch 3 u. Seite 7, zweiter Absatz;

Merkmal 2).

89 In der Ausführungsform nach Figur 1 verfügt die Sensoranordnung (1) über eine zweite (5) und eine dritte Antenne (vgl. S. 6, letzter Absatz: zweite und dritte Antenne 5, 6, einstückig ausgebildet). Zur Energieversorgung und zur Datenübertragung sind die erste Antenne (4) des Schaltungsträgers und die zweite Antenne (5) induktiv gekoppelt und stehen damit in Wirkverbindung (vgl. Anspruch 1, S. 2, Z. 13 - 16 u. S. 5, erster Absatz; Merkmal 3). Die Abstrahlung von elektromagnetischen Wellen zur Übermittlung der Messwerte an das Lesegerät durch die dritte Antenne (6) basiert auf elektromagnetischen Wechselfeldern, welche im Gegensatz zur rein induktiven Signalübertragung zwischen der ersten Antenne (4) und der zweiten Antenne (5) eine größere Reichweite erreichen (vgl. Seite 2, Zeilen 24 – 27).

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90 Figur 1 und der zugehörige Text (vgl. S. 6, letzter Abs.) beschreiben die dritte Antenne (6) als eine Dipol-Anordnung mit zwei Schenkeln (zwei Teilbereiche 10, 11). Die zweite Antenne (5), welche einstückig mit der dritten Antenne (6) verbunden ist, weist eine Helixform und eine Mehrzahl von Windungen auf (vgl. Fig. 1. i. V. m. Anspruch 4 u. Brückenabsatz Seiten 6/7 sowie Anspruch 4: […] mehrere Windungen). Diese sind als Drahtschleifen ausgebildet (vgl. Anspruch 9 u. Seite 3, vierter Absatz). Damit ist eine weitere Antenne offenbart, die als ein rohrförmiger Körper bzw. Spiralkörper mit einem spiralförmig gewickelten Draht (Helix) ausgebildet ist (Merkmale 5 und 7).

91 Figur 1 i. V. m. Figur 2 offenbart auch, dass die Antenne des Schaltungsträgers, also die Antenne (4) des Sensormoduls (2), innerhalb der weiteren Antenne (5) angeordnet ist (vgl. auch Seite 7, Zeilen 1 und 2: „Das Sensormodul 2 ist innerhalb der als Helix ausgebildeten zweiten Antenne 5 angeordnet“; Merkmal 4).

92 Zudem ist der Figur 1 i. V. m. Figur 2 auch das Merkmal 6 zu entnehmen, wonach der Schaltungsträger (30) mit seiner Antenne (4) - axial wie radial - in der Mitte der weiteren Antenne (5) positioniert ist.

93 Damit offenbart die Ausführungsform nach Figur 1 i. V. m. Figur 2 der Druckschrift WO 2009/033847 A2 alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1, so dass diesem die erforderliche Neuheit fehlt.

III.

94 Auch in den Fassungen der Hilfsanträge 0.1 bis 0.6 und 1 bis 19 erweist sich der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nicht als patentfähig. Die Frage der Zulässigkeit der Hilfsanträge kann daher im Ergebnis dahingestellt bleiben.

1.

95 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 0.1 beruht gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift WO 2009/033847 A2 in Verbindung mit der Druckschrift MK4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ.

96 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0.1 basiert auf der geltenden Fassung, wobei am Ende des Patentanspruchs die Merkmale 8 und 9 angefügt wurden:

97 8 wobei der rohrförmige Körper (15) in Axialrichtung eine Länge aufweist, die größer ist als ein Durchmesser des rohrförmigen Körpers (15), und

98 9 wobei sich der rohrförmige Körper (15) in einer ersten Axialrichtung und einer entgegengesetzten zweiten Axialrichtung über den Schaltungsträger (2) hinaus erstreckt.

99 Wie ausgeführt, offenbart das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 der Druckschrift WO 2009/033847 A2 einen Transponder mit den Merkmalen M1 bis M7.

100 Die Ausführungsform der Figur 9 der WO 2009/033847 A2 zeigt dasselbe Sensormodul (2), ändert jedoch die Gestalt der dritten Antenne (6). Statt der beiden Dipol-Schenkel (vgl. Bezugszeichen 10 und 11) wird auch die dritte Antenne (6) als Helix mit einer Mehrzahl von Windungen ausgeführt. Diese sind als Drahtschleifen ausgebildet und bilden mit den Windungen der zweiten Antenne (5) eine einstückige Wicklung, die der Fachmann als weitere Antenne versteht (vgl. Anspruch 9 u. Seite 3, vierter Absatz).

101 In Figur 9 ist die weitere Antenne der Sensoranordnung (vgl. Bezugszeichen 5 und 6) schematisch und nur mit einem Teil der Windungen dargestellt (vgl. Seite 6, erster Absatz: „perspektivische schematische Ansicht“). Erkennbar sind acht Windungen, die sich in einer ersten Axialrichtung über den Schaltungsträger hinaus erstrecken. Weder die Ansprüche noch die Beschreibung legen fest, wie viele Windungen die Helix tatsächlich haben und ob die axiale Länge größer, kleiner oder gleich dem Durchmesser sein muss. Der Patentanspruch 4 gibt nur den Hinweis, dass die weitere Antenne (Antennen 5 und 6) „bevorzugt mehrere Windungen aufweisen“ kann. Der Schrift lässt sich kein konkretes Längen-/Durchmesser-Verhältnis entnehmen. Insbesondere aber gibt sie keinen expliziten Hinweis, ob die Helix symmetrisch oder - wie perspektivisch gezeigt – asymmetrisch über das Sensormodul (2) hinausgeführt werden soll. In der Beschreibung heißt es nur, dass das Sensormodul (2) innerhalb der als Helix ausgebildeten zweiten Antenne (5) liegt (vgl. Seite 7, Zeilen 1 und 2). Dies impliziert eine radiale Umschließung, legt aber keine exakte axiale Länge fest.

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102 Da zur Konstruktion der spiralförmig gewickelten Antenne (vgl. Bezugszeichen 5 und 6) keine weiteren Einzelheiten genannt werden, hat der Fachmann Veranlassung, sich darüber zu informieren, wie das Sensormodul innerhalb einer als Helix ausgebildeten Antenne positioniert werden kann.

103 Eine Information dazu findet der Fachmann in Druckschrift MK4 (US 2003/0214399 A1), die sich ebenso wie die WO 2009/033847 A2 mit passiver Funksensorik im UHF-Bereich befasst. Die Druckschrift MK4 beschreibt einen drahtlosen Sensor (string wireless sensor), bei dem mehrere funkabfragbare Sensorschaltkreise in festen Abständen in einem Polymer (string holder) eingebettet sind. Die integrierten Sensorelemente sind sehr klein (Durchmesser jeweils unter 1 mm) und können entlang ihres Trägers je nach Anwendung verschiedene Messgrößen erfassen, beispielsweise Temperatur, Druck, Licht und/oder Schall (vgl. Abs. [0061], [0065], [0165]), [0173]). Die Sensoren sind universell einsetzbar, insbesondere dort, wo nur wenig Bauraum zur Verfügung steht. Als Anwendungen werden beispielsweise genannt: Temperatur- und Druckmessung in Textilien (Abs. [0065], [00124], [0125]), Temperaturmessung entlang von Fahrzeugreifen (vgl. Abs. [0067]), Röhren, Strom- und Datenkabeln (Abs. [0083], [0098]), Bauwerküberwachung zur Erkennung von Riss- und Materialschäden an Wänden und Bauteilen (vgl. Abs. [0172]) sowie Authentifizierungs- und Trackingfunktion von Dokumenten (vgl. Abs. [0177]).

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104 In der Ausführungsform nach den Figuren 42 bis 46 ist zusätzlich zur Spule (induction coil 4542) auf dem Sensorschaltungsträger (4542) eine weitere Antenne (antenna

4213)

vorgesehen. Diese ist auf der Außenfläche des Polymerträgers (

string holder

4211)

als Spiralkörper aufgedruckt und bildet einen rohrförmigen Körper, wie dies in Figur 42 dargestellt ist. Die im Polymerträger verteilten Sensoreinheiten können dabei auch einzeln genutzt werden (Abs. [0073]:

separately one by one). In diesem Fall lässt sich der Polymerträger an einer vorgesehenen Sollbruchstelle abtrennen; dabei entsteht ein einzelnes Sensorelement 4212 mit dem zugehörigen Abschnitt der Helixantenne 4213 (Abs. [0073], Fig. 9 u. 42). Der Sensor sitzt dabei axial mittig und die Länge der Helixantenne ist größer als deren Durchmesser. Aus der MK4 ist dem Fachmann somit eine als rohrförmiger Körper zu verstehende Helixantenne bekannt, die in Axialrichtung eine Länge aufweist, die größer ist als ein Durchmesser des rohrförmigen Körpers. Bekannt ist auch, dass sich der rohrförmige Körper in einer ersten Axialrichtung und einer entgegengesetzten zweiten Axialrichtung über den Schaltungsträger hinaus erstreckt.

105 Es liegt für den Fachmann nahe, die aus WO 2009/033847 A2 bekannte Lösung für eine als Spiralkörper ausgebildete Antenne zu einer symmetrischen λ/2-Helixantenne weiterzuentwickeln, wie sie in der MK4 beschrieben ist. Durch die beidseitige Verlängerung über das Sensormodul hinaus kann die Spule elektrisch von der Sensorschaltung entkoppelt werden; sie erzeugt eine gleichmäßige Feldverteilung und vergrößert damit die Funkreichweite. Wenn die Messumgebung es räumlich zulässt, wird der Fachmann folglich eine Helix wählen, deren axiale Länge größer ist als ihr Durchmesser (Merkmal 8) und sich in einer ersten Axialrichtung und einer entgegengesetzten zweiten Axialrichtung über den Sensorschaltungsträger hinaus erstreckt (Merkmal 9).

106 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0.1 beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0.1 ist somit ebenfalls nicht patentfähig.

2.

107 Auch die in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0.2 vorgenommenen Änderungen führen nicht zur Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstandes.

108 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag

0.2

basiert auf dem Patentanspruch 1 der geltenden Fassung, wobei am Ende des Patentanspruchs das Merkmal 10 angefügt wurde.

109 10 so dass bei Montage des Transponders durch Änderung eines Abstandes von Windungen des Spiralkörpers (15) und/oder eines Durchmessers derselben eine Abstimmung der weiteren Antenne (15) an eine Resonanzfrequenz des Schaltungsträgers (2) erfolgen kann.

110 Der Fachmann erkennt, dass die weitere Antenne richtigerweise nicht auf die „Resonanzfrequenz des Schaltungsträgers“, sondern auf die Resonanzfrequenz der Schaltung abzustimmen ist. Wie in den Absätzen [0018] u. [0020] der geänderten Patentschrift beschrieben, bildet die Spule (4) zusammen mit dem kapazitiv wirkenden IC-Baustein (3) einen LC-Schwingkreis, aus welchem sich die Resonanzfrequenz der Sensorschaltung durch die Dimensionierung der Spule i. V. m. der Kapazität des IC-Bausteins ergibt.

111 Demnach konkretisiert das Merkmal 10 die weitere Antenne (15) der mit Patentanspruch 1 beanspruchten Vorrichtung insofern, als dass sie sich bei der Montage, also beim Einbau des Transponders in seine Messumgebung, mechanisch nachstimmen lässt. Dies soll durch Dimensionierung, d. h. konkret durch eine Änderung des Abstands von Windungen und/oder des Durchmessers derselben möglich sein. Der Patentanspruch 6 und die Ausführungen im Absatz [0021] der geänderten Patentschrift erläutern, dass der Spiralkörper aus einem Federdraht gewickelt sein kann, was auf die erforderliche Elastizität hinweist, um die Windungen durch axiales Strecken bzw. Stauchen oder durch radiales Quetschen bzw. Aufweiten verändern zu können. Für die in den Ansprüchen 8 bis 10 beschriebene Ausführungsform trifft dies jedoch nicht zu, da dort der Spiralkörper zusammen mit der Transponderschaltung in Kunststoff vergossen ist und ein fomstabiles Vergussteil bildet (vgl. Abs. [0021] der geänderten Patentschrift).

112 Das Vorrichtungsmerkmal 10 geht über einen Hinweis auf eine mechanische Verformbarkeit der Antenne (15) zum Justieren der Resonanzfrequenz, ein einfaches handwerkliches Vorgehen des Fachmanns, nicht hinaus: Eine solche Maßnahme verändert die Induktivität L und zugleich auch die Kapazität C des Spiralkörpers, was unmittelbar die Eigenfrequenz der Helixantenne beeinflusst. Der Fachmann weiß aus den Grundlagen der Elektrotechnik, dass die Eigenfrequenz einer Spule sinkt, sobald ihre Induktivität oder ihre Kapazität steigt. Eine größere Windungszahl oder ein größerer Spulendurchmesser erhöht die Induktivität, ein engerer Windungsabstand vergrößert die Kapazität. Umgekehrt führt eine Verringerung der Induktivität oder Kapazität zu einer höheren Eigenfrequenz. Folglich wird der Fachmann die Geometrie der in der WO 2009/033847 A2 offenbarten, leicht verformbaren Helixantenne beim Einbau so nachjustieren, dass ihre Eigenfrequenz der Arbeitsfrequenz der Sensorschaltung (LC-Schwingkreis) entspricht.

113 Nichts anderes lehrt die von der Klägerin in Reaktion auf den qualifizierten Hinweis fristgerecht zur Akte gereichte Druckschrift MK11. Dort wird im Absatz [0027] darauf hingewiesen, dass die Eigenfrequenz der spiralförmig gewickelten Antenne eines Transponders näherungsweise so einzustellen ist, dass sie mit der Arbeitsfrequenz der RFID-Schaltung übereinstimmt.

114 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0.2 ist demnach durch die WO 2009/033847 A2 und das Fachwissen des zuständigen Fachmanns nahegelegt.

3.

115 Die vorstehenden Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit gelten gleichermaßen für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0.3.

116 Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0.3 unterscheidet sich aus-gehend von der Fassung des Hilfsantrags 0.2 durch folgende Ergänzung im Merkmal 6 (Änderung unterstrichen):

117 und dass der in Resonanz betriebene Schaltungsträger (2) mit seiner Antenne (4) in der Mitte des rohrförmigen Körpers (5, 15) positioniert ist.

118 Wie zum Hilfsantrag 0.2 ausgeführt, erkennt der Fachmann, dass nicht der Schaltungsträger, sondern die Schaltung in Resonanz betrieben werden soll.

119 Eine in Resonanz betriebene Schaltung verlangt, dass sowohl die aus der ersten Antenne (4) und dem kapazitiv wirkenden IC-Baustein (3) gebildete Sensorschaltung (LC-Schwingkreis) als auch die weitere Antenne so abgestimmt werden, dass ihre Eigen- bzw. Arbeitsfrequenzen auf eine gemeinsame Resonanzfrequenz fallen.

120 Wie zum Hilfsantrag 0.2 ausgeführt, geht der Abgleich der in der WO 2009/033847 A2 offenbarten Helixantenne über ein einfaches handwerkliches Vorgehen des Fachmanns im Rahmen seines Fachwissens nicht hinaus.

121 Zu den weiteren Merkmalen 1 bis 5, 7 und 10 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0.3 wird auf die Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0.2 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

122 Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0.3 ist damit durch die WO 2009/033847 A2 und das Fachwissen des zuständigen Fachmanns, wie es beispielsweise in MK11 beschrieben ist, nahegelegt. Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0.3 hat somit keinen Bestand.

4.

123 Die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0.4 vorgenommenen Ergänzungen vermögen eine Patentfähigkeit seines Gegenstandes nicht zu begründen.

124 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dieser Fassung basiert auf dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0.3. Mit den Änderungen im Merkmal 5 ist nun vorgesehen, dass der rohrförmige Körper (5, 15)

125 5b als ein Strahler eines zu übertragenden Hochfrequenzsignals an die eine Antenne (4) dient,

126 5c wobei durch die magnetische Kopplung zwischen der Antenne (4) und dem rohrförmigen Körper (15) das Hochfrequenzsignal im UAF-Bereich von der Antenne (4) des Schaltungsträgers (2) empfangen wird, wenn sich der Transponder in einem elektromagnetischen Feld eines Lesegerätes befindet.

127 Nichts Anderes offenbart die WO 2009/033847 A2. Auch die Lehre der WO 2009/033847 A2 sieht eine als rohrförmigen Körper ausgebildete weitere Antenne (5 und 6) vor, die analog zum Streitpatent elektrisch nicht mit der innenliegenden Antenne verbunden ist und damit als ein Strahler für das aus dem Fernfeld empfangene Hochfrequenzsignal zur innenliegenden ersten Antenne (4) dient (vgl. Fig. 1, 2, 9, Anspruch 11; Merkmal 5b). Durch die magnetische Kopplung zwischen der Antenne (4) und dem rohrförmigen Körper (Antenne 5) wird das Hochfrequenzsignal im UHF-Bereich von der Antenne (4) des Schaltungsträgers empfangen (vgl. Anspruch 1, Seite 2, zweiter Abs., Zeilen 13 bis 16, Brückenabsatz S. 9/10). Insbesondere wird das Hochfrequenzsignal von der Antenne (4) des Schaltungsträgers dann empfangen, wenn sich der Transponder in einem elektromagnetischen Feld eines Lesegerätes befindet (vgl. Fig. 1, 9 u. 10 u. Seite 2, vorletzter Satz sowie Anspruch 11; Merkmal 5c).

128 Zu den weiteren Merkmalen 1 bis 6und 10 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0.4 wird auf die Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0.3 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

129 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0.4 beruht damit für den Fachmann in Kenntnis der WO 2009/033847 A2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.

130 Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner Fassung des Hilfsantrags 0.5 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

131 Der Patentanspruch 1 dieser Fassung basiert auf dem Patentanspruch 1 der geltenden Fassung, wobei folgendes Merkmal am Ende des Patentanspruchs angefügt wurde:

132 11 wobei der Schaltungsträger (2) mit dem rohrförmigen Körper (15) mittels eines isolierenden Materials vergossen oder verspritzt ist.

133 Das Merkmal 11 konkretisiert den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 dahingehend, dass der Schaltungsträger (2), also die Leiterplatte der Transponderschaltung, mit der weiteren Antenne (5, 15) vergossen oder verspritzt ist. Ein Nachjustieren der Antenne durch axiales Strecken bzw. Stauchen oder durch radiales Quetschen bzw. Aufweiten der Windungen, wie dies noch gemäß Hilfsantrag 0.2 vorgesehen war, ist damit nicht mehr möglich.

134 In der Druckschrift MK4 wird mehrfach aufgezeigt, dass die Sensor-ICs und damit auch deren Schaltungsträger in einem Polymer eingebettet sind (vgl. Abs. [0061], [0079], [0088], [0091], [0096]: included in a polymer). Schon im Grundaufbau des „string wireless sensor“ werden die Sensorelemente (63) in das schmelzende Polymer (64) gegeben (vgl. Anspruch 11 u. Fig. 6). Die Sensorschaltung ist also vollständig von einem isolierendem Kunststoff umgeben.

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135 Bei der MK4 wird die weitere Antenne typischerweise als aufgedruckte Antennenstruktur auf dem Polymer aufgebracht, die optional nochmals mit Polystyrol umspritzt werden kann (vgl. Fig. 20, Abs. [0091]: antenna 2005 is formed by printed wiring, is coated with polystyrene; Merkmal 11).

136 Der isolierende Kunststoff umschließt somit den IC-Chip, den Schaltungsträger und die Antennenelemente form- und kraftschlüssig. Dadurch werden Verbiegen, Bruch oder ein Abreißen der Antennenstruktur in anspruchsvollen Einsatzumgebungen, etwa in Fahrzeugreifen, Stromkabeln, Textilien oder Mauerwerk, zuverlässig verhindert (vgl. Abs. [0061], [0065], [0083], [0098], [0165], [0173], [0175]).

137 Der Fachmann, der den in der Figur 9 der WO 2009/033847 A2 dargestellten Sensor zu einem universell einsetzbaren UHF-Transponder weiterentwickeln möchte, muss daher vor allem sicherstellen, dass der federdrahtbasierte Spiralkörper hohen Zug- und Biegebelastungen standhält. Die für den Fachmann naheliegende Lösung besteht daher darin, die gesamte Sensoranordnung in einem isolierenden Kunststoff zu umspritzen, wie in der MK4 vorgeschlagen.

138 Zu den weiteren Merkmalen 1 bis 7 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0.5 wird auf die Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

139 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 0.5 beruht damit gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift WO 2009/033847 A2 in Verbindung mit der Druckschrift MK4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0.5 hat somit keinen Bestand.

6.

140 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 erweist sich gegenüber dem Stand der Technik gemäß der WO 2009/033847 A2 ebenfalls nicht als neu.

141 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 basiert auf dem Patentanspruch 1 der geltenden Fassung gemäß der geänderten Streitpatentschrift, wobei das Merkmal 3 folgendermaßen geändert wurde:

142 mit einer weiteren Antenne (5, 15), wobei eine magnetische Kopplung zwischen mit der Antenne (4) des Schaltungsträgers (2) und der in Wirkverbindung stehenden weiteren Antenne (5, 15) besteht,

143 Mit Merkmal 3 des Hilfsantrags 1 wird die Wirkverbindung im Anspruch 1 nach Hauptantrag insoweit konkretisiert, als dass zwischen den beiden Antennen eine magnetische Kopplung besteht.

144 Wie schon zum Hilfsantrag 0.4 ausgeführt, beschreibt die WO 2009/033847 A2 ausdrücklich, dass zwischen der innenliegenden ersten Antenne (4) und der äußeren zweiten Antenne (5) eine rein induktive Signalübertragung, also eine magnetische Kopplung, besteht (vgl. Abstract, Anspruch 1, Fig. 8; Merkmal 3).

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145 Zu den weiteren Merkmalen 1 bis 2 und 4 bis 7 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

146 Damit offenbart die Lehre der Druckschrift WO 2009/033847 A2 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, was dessen Neuheit entgegensteht.

7.

147 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 erweist sich gegenüber dem Stand der Technik gemäß der WO 2009/033847 A2 ebenfalls als nicht neu.

148 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 basiert auf dem geltenden Patentanspruch 1, wobei nach dem Merkmal 5 die Merkmale 5b und 5c (vgl. Hilfsantrag 0.4) eingefügt wurden.

149 Wie zum Hilfsantrag 0.4 ausgeführt, offenbart die WO 2009/033847 A2 eine als rohrförmigen Körper ausgebildete weitere Antenne (5 und 6), die elektrisch nicht mit der innenliegenden Antenne verbunden ist und damit als ein Strahler für das aus dem Fernfeld empfangene Hochfrequenzsignal zur innenliegenden ersten Antenne (4) dient (vgl. Fig. 1, 2, 9, Anspruch 11; Merkmal 5b). Durch die magnetische Kopplung zwischen der Antenne (4) und dem rohrförmigen Körper (Antenne 5) wird das Hochfrequenzsignal im UHF-Bereich von der Antenne (4) des Schaltungsträgers empfangen, wenn sich der Transponder in einem elektromagnetischen Feld eines Lesegerätes befindet (vgl. Abstract, Ansprüche 1 u. 2, Seite 2, zweiter Abs., Zeilen 13 bis 16, Brückenabsatz S. 9/10 u. Fig. 1, 9 u. 10; Merkmal 5c).

150 Zu den weiteren Merkmalen 1 bis 5, 6 und 7 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird auf die Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

151 Damit offenbart die Lehre der Druckschrift WO 2009/033847 A2 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, was dessen Neuheit entgegensteht.

8.

152 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner Fassung des Hilfsantrags 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

153 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 basiert auf dem Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung, wobei das Merkmal 6 entsprechend dem Merkmal 6 (vgl. Hilfsantrag 0.3) geändert wurde.

154 Wie zu den Hilfsanträgen 0.2 und 0.3 ausgeführt, geht der Abgleich der in der WO 2009/033847 A2 offenbarten Helixantenne über ein einfaches handwerkliches Vorgehen des Fachmanns nicht hinaus. Als Beleg für das Fachwissen dient die Druckschrift MK11. Dort wird im Absatz [0027] darauf hingewiesen, dass die Eigenfrequenz der spiralförmig gewickelten Antenne eines Transponders idealerweise so einzustellen ist, dass sie mit der Arbeitsfrequenz der RFID-Schaltung übereinstimmt, was bedeutet, dass die Schaltung in Resonanz betrieben wird.

155 Zu den weiteren Merkmalen 1 bis 5 und 7 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 wird auf die Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung verwiesen.

156 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist damit durch die WO 2009/033847 A2 und das Fachwissen des zuständigen Fachmanns nahegelegt. Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat somit keinen Bestand.

9.

157 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 5 erweist sich gegenüber dem Stand der Technik gemäß der WO 2009/033847 A2 ebenfalls nicht als neu.

158 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 basiert auf dem geltenden Patentanspruch 1, wobei das Merkmal 2 folgendermaßen geändert wurde:

159 mit einem Schaltungsträger (2), der als eine starre oder flexible Leiterplatte ausgeführt ist, und der einen IC-Baustein (3) und eine Antenne (4) aufweist zur Bildung einer Schaltung, und

160 Die WO 2009/033847 A2 legt sich – wie auch das Streitpatent - nicht auf einen starren oder flexiblen Leiterplattentyp fest. In der Beschreibung auf Seite 2, dritter Absatz heißt es analog zu Merkmal 2: „Im Sinne der vorliegenden Erfindung umfasst eine Leiterplatte sowohl flexible und starre Platinen.“

161 Zu den weiteren Merkmalen 1 und 3 bis 7 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 wird auf die Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung Bezug genommen.

162 Damit offenbart die Lehre der Druckschrift WO 2009/033847 A2 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5.

10.

163 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 10 erweist sich gegenüber dem Stand der Technik gemäß der WO 2009/033847 A2 als nicht neu.

164 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 basiert auf dem geltenden Patentanspruch 1, wobei nach dem Merkmal 5 das folgende Merkmal eingefügt wurde:

165 5a dass der Schaltungsträger (2) in einem Innenraum des rohrförmigen Körpers (15) eingeschoben ist

166 Das Merkmal konkretisiert den Gegenstand des Patentanspruchs 1 dahingehend, dass der Transponder so ausgebildet ist, dass der Schaltungsträger bei der Fertigung oder aber auch erst bei der Montage des Transponders in den Innenraum des Spiralkörpers (15) eingeschoben werden kann, um dann dort in der Mitte positioniert zu werden.

167 In der Figur 10 der WO 2009/033847 A2 wird genau dieser Montageschritt beschrieben. Die Induktionseinheit, welche die spiralförmig gewickelte Antenne (5) trägt, ist bereits zusammen mit einem Gehäuse (7‘) in die Reifenstruktur einvulkanisiert. Anschließend wird das Sensormodul (2) – also der Schaltungsträger (30) mit allen Bauteilen – durch einfaches Eindrücken in das Gehäuse (7‘) eingeschoben und dort fixiert.

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168 Da das Sensormodul (2) konstruktiv immer innerhalb der als Helix mit einer Mehrzahl an Windungen ausgebildeten zweiten Antenne (5) liegt (vgl. Ansprüche 1, 4 und 5 der WO 2009/033847 A2), bedeutet dieses Eindrücken, dass der Schaltungsträger (bei der Montage) in den Innenraum des rohrförmigen Körpers eingeschoben (Merkmal 5a) und dort mittig positioniert wird.

169 Zu den weiteren Merkmalen 1 bis 5, 6 und 7 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10 wird auf die Ausführungen zu den inhaltsgleichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung (Hauptantrag) verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

170 Damit offenbart die Lehre der Druckschrift WO 2009/033847 A2 alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10.

11.

171 Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0.6 kombiniert die Merkmale der Hilfsanträge 0.1 und 0.5. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 kombiniert die Merkmale der Hilfsanträge 2 und 3. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 kombiniert die Merkmale der Hilfsanträge 1 und 5. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 kombiniert die Merkmale der Hilfsanträge 2 und 5. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 kombiniert die Merkmale der Hilfsanträge 3 und 5. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 kombiniert die Merkmale der Hilfsanträge 2, 3 und 5. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 11 kombiniert die Merkmale der Hilfsanträge 1 und 10. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 12 kombiniert inhaltlich die Merkmale der Hilfsanträge 2 und 10. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 13 kombiniert die Merkmale der Hilfsanträge 3 und 10. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 14 kombiniert inhaltlich die Merkmale der Hilfsanträge 3 und 12. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 15 kombiniert die Merkmale der Hilfsanträge 5 und 10. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 16 kombiniert die Merkmale der Hilfsanträge 1, 5 und 10. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 17 kombiniert inhaltlich die Merkmale der Hilfsanträge 5 und 12. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 18 kombiniert die Merkmale der Hilfsanträge 3, 5 und 10. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 19 kombiniert inhaltlich die Merkmale der Hilfsanträge 3, 5 und 12.

172 Besondere Synergieeffekte, die sich aus der Kombination der Merkmale der Hauptansprüche zweier der oben abgehandelten Hilfsanträge 0.1, 0.5, 1, 2, 3, 5, 10 und 12 ergeben würden, sind weder erkennbar noch wurden sie vorgetragen.

173 Daher beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 0.6 für den Fachmann ausgehend von dem Inhalt der WO 2009/033847 A2 bei alternativer Ausbildung einer dort vorgesehenen Sensoranordnung mit Vorbild aus der Druckschrift MK4 auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 4, 8, 9, 13, 14, 18 und 19 beruhen für den Fachmann in Kenntnis der WO 2009/033847 A2 in Verbindung mit Druckschrift MK11 als Beleg für sein Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 6, 7, 11, 12, 15, 16 und 17 sind gegenüber dem Stand der Technik gemäß der WO 2009/033847 A2 nicht neu.

12.

174 Die weiteren Patentansprüche des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 0.1 bis 0.6 und 1 bis 19 bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die Beklagte alle Hilfsanträge als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das Streitpatent auch insoweit nur als Ganzes verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016 – X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

175 Aus diesen Gründen war das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären.

V.

176 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

177 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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